AS 2007 5093
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
vom 17. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sowie auf die Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 20052 des VwVG, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen
einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes im Rahmen von Verfahren, auf die das VwVG Anwendung findet.
2 Sie ist anwendbar auf die Übermittlung von:
a. Eingaben, die im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG erfolgen; b. Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG.
Art. 2 Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung 1 Plattformen für die sichere Zustellung (Zustellplattform) können anerkannt wer- den, wenn sie: a. für Identifikation, Signatur und Verschlüsselung Schlüsselpaare einsetzen, die auf Zertifikaten einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiens- ten gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 20033 über die elektronische Signatur (anerkannte Anbieterin) basieren; b. unverzüglich eine Quittung ausstellen mit dem Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe auf der Zustellplattform oder der Übergabe durch die Plattform an die Adressatin oder den Adressaten; diese Quittung ist mit einer Signatur zu versehen, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert; c. die Verschlüsselung der Übermittlung von der Senderin oder vom Sender bis zur Adressatin oder zum Adressaten gewährleisten;
SR 172.021.2 1 SR 172.021 2 AS 2006 2197 3 SR 943.03
2006-2524 5093
Elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens AS 2007
d. imstande sind, mit den Bundesbehörden nach den technischen Standards der Bundesverwaltung bezüglich sicherer Übermittlung zu kommunizieren.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet über Anerkennungs-
gesuche. Es kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regeln und insbe- sondere bestimmen, welche Angaben mit dem Gesuch einzureichen sind.
3 Es kann die Anerkennung entziehen, wenn es von Amtes wegen oder auf Anzeige
hin feststellt, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
4 Die Entscheidgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet; der Stundenansatz beträgt
250 Franken. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenver-
ordnung vom 8. September 20044 anwendbar.
2. Abschnitt: Zustellung von Eingaben an eine Behörde
Art. 3 Zulässigkeit Eingaben können einer Verwaltungsbehörde des Bundes elektronisch übermittelt werden, wenn: a. diese Behörde im Verzeichnis der Behörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen (Verzeichnis), aufgeführt ist; und b. gemäss dem Verzeichnis die Behörde die elektronische Übermittlung von Eingaben im betreffenden Verfahren für zulässig erklärt hat.
Art. 4 Verzeichnis
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Verwaltungs-
behörden des Bundes, mit denen elektronisch verkehrt werden kann.
2 Das Verzeichnis führt auf:
a. die Verwaltungsbehörden des Bundes, die den schriftlichen elektronischen Verkehr zulassen; b. die Internetadresse der Behörde; c. ob die Behörde den elektronischen Verkehr für alle oder nur für bestimmte Verwaltungsverfahren zulässt (Positiv- oder Negativliste); d. die von der Behörde zugelassenen Kommunikationskanäle, wie Zustell- plattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder normales E-Mail; e. die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate; f. die Adresse der Zertifikate, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde zu verwenden sind beziehungsweise von ihr für die Signatur beim Versand eingesetzt werden.
4 SR 172.041.1
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3 Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörde.
Jede Änderung der Angaben bedarf ihrer Zustimmung.
Art. 5 Format
1 Die Parteien übermitteln ihre Eingaben einschliesslich der Beilagen im Format,
welches für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist.
2 Kann die Behörde die Eingabe oder die Beilagen nicht lesen, so räumt sie der
Partei eine kurze Frist ein, um: a. die Eingabe oder die Beilagen noch einmal in dem von der Behörde fest- gelegten Format zu senden; oder b. die ganze Eingabe oder einen Teil davon auszudrucken und nach den Regeln von Artikel 21 VwVG einzureichen.
3 Die Behörde sorgt dafür, dass Personendaten bei den zugelassenen Kommuni-
kationskanälen während der Übermittlung in geeigneter Weise geschützt sind. Die über eine Zustellplattform oder über normales E-Mail übermittelte Sendung ist mit dem im Verzeichnis angegebenen öffentlichen Chiffrierschlüssel der Behörde zu verschlüsseln.
4 Die besonderen Bestimmungen des Institutes für Geistiges Eigentum bezüglich
Kommunikation mit dem Institut bleiben vorbehalten.
Art. 6 Signatur
1 Als anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 21a Absatz 2 VwVG
gilt eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin beruht.
2 Auf das Erfordernis einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von
Artikel 21a Absatz 2 VwVG wird verzichtet, wenn die Identifizierung der Absen- derin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen das Bundes- recht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird. 3 Fehlt eine erforderliche anerkannte elektronische Signatur, so kann die Behörde der Senderin oder dem Sender eine Frist zur Korrektur einräumen. Die Senderin oder der Sender kann die Eingabe zusammen mit einer anerkannten elektronischen Signatur wiederholen oder nach den Regeln von Artikel 21 VwVG mit handschrift- licher Unterschrift einreichen.
Art. 7 Zertifikat Das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel muss der Sendung bei- gefügt werden, wenn es nicht im Verzeichnis der anerkannten Anbieterin aufgeführt oder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich ist.
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3. Abschnitt: Eröffnung von Verfügungen
Art. 8 Zustimmungsvoraussetzung
1 Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen,
wenn die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2 Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten
Behörde ist oder regelmässig Parteien vor dieser Behörde vertritt, kann dieser Behörde schriftlich mitteilen, dass ihr alle Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind.
3 Die Zustimmung zur Eröffnung auf elektronischem Weg kann jederzeit bei der
Behörde schriftlich widerrufen werden.
4 Weder Zustimmung noch Widerruf müssen unterschrieben sein.
Art. 9 Modalitäten 1 Der Versand erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform. Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt, die Adressatin oder den Adressaten eindeutig zu identifizieren, den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig festzustellen und die Verfügung bis zur Zustellung in ver- schlüsselter Form zu übermitteln.
2 Die Verfügungen und die Beilagen werden im Format PDF/A übermittelt.
3 Die Verfügungen werden mit einer qualifizierten Signatur versehen, welche auf
einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert. Beim Versand von Massenverfügungen, die nicht einzeln von einer Vertretung der Behörde unter- zeichnet werden können, dürfen Verfügungen und Beilagen mit einer Signatur signiert werden, die von einer anerkannten Anbieterin herausgegeben wurde und mit Mitteln erzeugt wurden, die die Inhaberin unter ihrer alleinigen Kontrolle halten kann.
Art. 10 Zeitpunkt der Zustellung
1 Stellt die Behörde der Adressatin oder dem Adressaten den Versand in einem
elektronischen Postfach zur Verfügung, so gilt der Zeitpunkt des Herunterladens als Zeitpunkt der Zustellung. 2 Teilt die Adressatin oder der Adressat der Behörde für die Zustellung ein elektro- nisches Postfach mit, welches auf einer anerkannten Zustellplattform nach persön- licher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt die Zustellung an dieses Postfach als Erstzustellungsversuch im Sinne von Artikel 20 Absatz 2bis VwVG.
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Vorläufige Anerkennung Während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann das EFD auf Ver- langen eine Zustellplattform bis zum definitiven Entscheid vorläufig anerkennen, wenn aus dem Anerkennungsgesuch nach summarischer Prüfung ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 wahrscheinlich erfüllt sind.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2016.
17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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