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AS 2007 5567

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)

Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen wird wie folgt geändert: In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn damit das Bundesamt für Migration gemeint ist, durch «BFM» ersetzt.

Ingress gestützt auf Artikel 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 (AsylG) sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19974 (RVOG),

Art. 1 Sachüberschrift und Referenzhinweis Allgemeine Bestimmungen (Art. 71 AuG)

Art. 2 Sachüberschrift und Referenzhinweis Umfang der Vollzugsunterstützung (Art 71 Bst. a AuG)

Art. 3 Abs. 2

2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimat-

lichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.

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Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen AS 2007

Art. 4a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art. 48a RVOG)

Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AuG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

Art. 5 Sachüberschrift und Referenzhinweis Organisation der Ausreise (Art. 71 Bst. b AuG)

Art. 6 Sachüberschrift und Referenzhinweis Zusammenarbeit mit dem EDA (Art. 71 Bst. c AuG)

Art. 11 Abs. 2

2 Das Bundesamt kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten

und Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dienstleistungen, welche die zuständige Behörde am Flug- hafen und Dritte im Auftrag des Bundesamtes erbringen, werden direkt mit diesem abgerechnet.

Art. 15 Beteiligung an den Haftkosten (Art. 82 AuG)

1 Bei Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AuG wird ab einer Haftdauer

von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 140 Franken pro Tag ausgerichtet, basie- rend auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober

2007. Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende

Kalenderjahr an diesen Index an.

2 Das Bundesamt kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Ver-

waltungsvereinbarungen über den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buch- stabe b Ziffer 5 AuG abschliessen. Die finanzielle Abgeltung richtet sich nach Absatz 1.

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Gliederungstitel vor Art. 15a 1a. Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen

Art. 15a Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt fol- gende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73, 75–78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich: a. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall; b. die Anzahl der Rückführungen; c. die Anzahl der Haftentlassungen; d. die Nationalität der inhaftierten Personen; e. das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen; f. die Haftart.

Art. 15b–15d Aufgehoben

Art. 16 Zuständigkeit Das Bundesamt ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem AuG nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme

1 Hat das Bundesamt über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständi-

gen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.

2 Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig

alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegwei- sung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.

Art. 18 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Für die Rechtsstellung und den Sozialhilfestandard von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

Art. 19 Aufgehoben

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Art. 20 Ausweispapiere

1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre

Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim Bundesamt hinterlegen. 1bis Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom Bundesamt eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumen- te gelten als verloren und werden im Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben.

2 Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom

Bundesamt getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest und berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

3 Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für

eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen. 4 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 4bis Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Ver- längerung vorlegen.

5 Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz ver-

lassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

Art. 22 und 23 Aufgehoben

Art. 24 Familienvereinigung (Art. 85 Abs. 7 AuG)

Das Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vorläufig aufge- nommenen Personen in der Schweiz richtet sich nach Artikel 74 der Verordnung vom 24. Oktober 20075 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

Art. 25 Aufgehoben

5 SR 142.201; AS 2007 5497

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Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme 1 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das Bundesamt jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbei- zuführen.

2 Das Bundesamt kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen,

wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2–4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. 3 Das Bundesamt setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.

Art. 26a Erlöschen der vorläufigen Aufnahme Die vorläufige Aufnahme erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AuG mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person: a. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht; b. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält; c. sich ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 5 der Verordnung vom 27. Okto- ber 20046 (RDV) über die Ausstellung von Reisedokumenten für auslän- dische Personen länger als 30 Tage im Ausland aufhält; d. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 5 RDV in ihren Heimat- oder Her- kunftsstaat zurückgekehrt ist; e. über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 5 RDV im Ausland verbleibt; f. sich abmeldet und ausreist.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

24. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 143.5

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