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AS 2007 5611

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)

Änderung vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert: In der gesamten Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn damit das Bundesamt für Migration gemeint ist, durch «BFM» ersetzt.

Art. 1 Referenzhinweis, Abs. 1 Bst. d und f sowie Abs. 4 und 6 (Art. 96 AsylG; Art. 31 AuG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a BGIAA2

1 DasBundesamt für Migration (BFM) betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben

gemäss Gesetz folgende Informationssysteme: d. Aufgehoben f. Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);

4 Aufgehoben

6 In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der

Pauschalen nach den Artikeln 20, 22, 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19993 (AsylV 2) und Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 20074 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden. Sie enthält folgende Personendaten von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Erwerbstätigkeit und Personennummer. Die Daten werden zu Kontrollzwecken drei Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht. Zugriff auf die Daten haben alle Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.

1 SR 142.314 2 BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asyl- bereich (SR 142.51) 3 SR 142.312; AS 2007 5585 4 SR 142.205; AS 2007 5551

2006-3293 5611

Asylverordnung 3 AS 2007

Art. 2 Verbot der Datenbekanntgabe (Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG)

Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befin- denden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim BFM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.

Art. 4 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden (Art. 98a AsylG)

Das BFM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 19515 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.

Art. 5 Biometrische Daten (Art. 98b AsylG)

1 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können

die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben: a. Fingerabdrücke; b. Fotos.

2 Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom

12. April 20066 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verord- nung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.

Art. 6 Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten (Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA7

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