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AS 2007 5773

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

vom 7. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typen- genehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden bemessen:

a. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang; b. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang; c. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand.

2 Wirddie Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von

100–300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.

3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

SR 172.047.40

2007-1953 5773

Gebührenverordnung ASTRA AS 2007

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind. Davon ausge- nommen sind Spezialauswertungen, die auf Bestellung hin hergestellt werden.

Art. 6 Gebührenzuschlag Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonde- rer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Inkasso

1 Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per

Nachnahme verlangt werden.

2 Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.

3 Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfol- genden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 19954 wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord- nung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1995 3991, 1998 1796, 2002 4212, 2003 3369, 2006 1673 4705

Gebührenverordnung ASTRA AS 2007

Anhang (Art. 4)

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen Franken

1 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import-

und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Aus- nahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom

13. Nov. 19625, VRV)

1.1 Einzelbewilligung:

1.1.1 Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von

Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV 80

1.1.2 Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen

über dem Rahmen von Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV Grundgebühr 200 zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärungen nach Zeit- aufwand

1.2 Dauerbewilligung 400

2 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonn-

tags- und Nachtfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 92 Abs. 2 VRV)

2.1 Einzelbewilligung 60

2.2 Dauerbewilligung 400

3 Auskünfte aus Strassenverkehrsregistern

3.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren,

pro Adressangabe 2

3.2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeug-

führer/Fahrzeugführerin 50

3.3 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80

3.4 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Datenbank,

pro Fahrzeug 50

3.5 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikrofilm,

pro Fahrzeug 100

3.6 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheits-

mangel 2500

3.7 Standardauswertung ab Auswertungsdatenbank auf

elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2100

5 SR 741.11

Gebührenverordnung ASTRA AS 2007

Franken

3.8 Individualauswertung ab Auswertungsdatenbank auf

elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2500

3.9 Auswertung über Marke, Karosserieform, Fahrzeugart

auf elektronischem Datenträger (Totalzahlen) 425

3.10 Fahndung für Strafverfolgungsbehörden auf elektronischem

Datenträger, pro Anfrage 425

3.11 Sammeldatenauskunft (ab Liste) über Inverkehrsetzungsstatus

ab Datenbank, pro Fahrzeug 10

4 Herausgabe von Fahrtschreiberkarten (Anteil des ASTRA)

4.1 Fahrerkarte 65

4.2 Werkstattkarte 70

4.3 Unternehmenskarte 65

4.4 Kontrollkarte 65

5 Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen im Bereich

der Nationalstrassen

5.1 Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrich-

tungen auf Rastplätzen (Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 20076, NSV) 300

5.2 Bewilligungen nach Art. 29 und 30 NSV: nach Zeitaufwand bis 5000

6 Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts:

nach Zeitaufwand bis 5000

6 SR 725.111; AS 2007 5957

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