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AS 2007 5779

Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20051, beschliesst:

I Die nachstehenden Gesetze werden erlassen:

1. das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Beiträge an die Aufwendun-

gen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungs- bereich (Ausbildungsbeitragsgesetz);

2. das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20063 über die Institutionen zur Förde-

rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG);

3. das Bundesgesetz 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch5

Schlusstitel Art. 39

2. Amtliche 1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemein-

Vermessung a. Finanzierung sam.

2 Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten in einer Verord-

nung. Diese bildet die Grundlage für die in Programmvereinbarungen festgelegten Globalbeiträge des Bundes.

3 Kosten von Vermessungen, die nach der Fassung dieses Artikels

vom 10. Dezember 19076 bewilligt wurden, werden nach bisherigem Recht getragen.

6 BS 2 3

2005-1466 5779

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

2. Strafgesetzbuch7

Art. 372 Abs. 3

3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrecht-

licher Sanktionen.

3. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19848 über die Leistungen des Bundes

für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 1 Bst. a Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen dazu beitragen: a. die einheitliche Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts sicherzustellen; Art. 3 Abs. 1 Bst. a und abis sowie 3

1 Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:

a. eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach; der Bundesrat legt die Anforderungen an den Bedarfsnachweis fest; abis. für Bauvorhaben zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen liegt die Zustimmung des betroffenen Konkordates respektive der zuständigen kan- tonalen Behörde vor;

3 Ist der bundesrechtskonforme Vollzug im Kanton, in dem das Bauprojekt verwirk-

licht werden soll, nicht sichergestellt, so können die Beiträge gekürzt oder verwei- gert werden. Beiträge, die der Behebung eines Missstandes dienen, können nicht gekürzt oder verweigert werden.

Art. 4 Höhe der Beiträge

1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.

2 Die anerkannten Baukosten werden in der Regel auf Grund von Pauschalen

berechnet; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze. 3 Erfüllt die Einrichtung nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2, so wird der Bundes- beitrag entsprechend herabgesetzt.

4 Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet.

7 SR 311.0 8 SR 341

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 7 Abs. 3

3 Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde

kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.

Gliederungstitel vor Art. 10a

4a. Abschnitt: Beiträge an die Kosten für das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

1 Der Bund kann Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Straf-

vollzugspersonal leisten.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

4. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20029

Art. 53 Abs. 1

1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage

der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.

5. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199910

Art. 18 Abs. 4

4 Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der Aufwendungen;

für beitragsberechtigte Institutionen beträgt er höchstens 45 Prozent.

6. Bundesgesetz vom 17. März 197211 über die Förderung von Turnen und

Sport Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Aufgehoben

9 SR 412.10 10 SR 414.20 11 SR 415.0

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7. Bundesgesetz vom 1. Juli 196612 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 13 Finanzhilfen zur 1 Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege Erhaltung von schützenswerten unterstützen, indem er den Kantonen im Rahmen der bewilligten Objekten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erfor- schung und die Dokumentation von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmä- lern gewährt.

2 Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den

Bund im Einzelfall erfordern, Finanzhilfen durch Verfügung gewäh- ren.

3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der zu

schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.

4 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaft-

lich sind und fachkundig durchgeführt werden.

5 Die angeordneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen bilden öffent-

lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Art. 702 ZGB13). Sie ver- pflichten den jeweiligen Grundeigentümer und sind auf Anmeldung des Kantons im Grundbuch anzumerken. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Anmerkungspflicht.

Bereitstellung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss der Beiträge befristete Rahmenkredite für die Zusicherung von Beiträgen.

Finanzierung 1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgel- tungen für den Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Aus- gleich.

2 Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den

Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewäh- ren.

3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der zu

schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.

12 SR 451 13 SR 210

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

4 Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaft-

lich sind und fachkundig durchgeführt werden.

5 Der Bund trägt die Kosten für die Bezeichnung der Biotope von

nationaler Bedeutung.

3 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite

und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgel- tungen für die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.

4 Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch

den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

5 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Wirksamkeit der

Massnahmen.

6 Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaft-

lich sind und fachkundig durchgeführt werden.

8. Militärgesetz vom 3. Februar 199514

Gliederungstitel vor Art. 105 Siebter Titel: Armeematerial

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 105 Armeematerial Das Armeematerial umfasst: a. die persönliche Ausrüstung; b. das übrige Armeematerial.

Art. 106 Beschaffung Der Bund beschafft das Armeematerial.

Art. 106a Bewirtschaftung und Unterhalt

1 Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials.

2 Erkann die Kantone gegen Entschädigung mit der Bewirtschaftung und dem

Unterhalt beauftragen.

14 SR 510.10

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Art. 107, 110 Abs. 2, 111 und 3. Kapitel (Art. 115) Aufgehoben

Art. 149a erster Satz Der Bundesrat kann Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen. …

9. Bundesgesetz vom 6. Oktober 196615 über den Schutz der Kulturgüter

bei bewaffneten Konflikten Art. 23 Abs. 1

1 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Schutzmassnahmen

Beiträge gemäss Artikel 24. Ein Bundesbeitrag wird nur gewährt, wenn die Finan- zierung im Übrigen sichergestellt ist. Für die Gewährung von Beiträgen der Kantone ist das kantonale Recht massgebend.

10. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199016

Art. 1 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben

Art. 6 Bst. b Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn: b. die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss;

Art. 7 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text), Bst. c und i Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten: c. Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. i. Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinba- rungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.

Art. 8 Ergänzende Finanzhilfen der Kantone Kantone, welche die Finanzhilfen des Bundes ergänzen, sind in der Regel am Voll- zug zu beteiligen. Über sie sollen die Gesuche eingereicht und die Finanzhilfen aus- gerichtet werden. Die Tätigkeit der beteiligten Behörden ist zu koordinieren und mehrfacher Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

15 SR 520.3 16 SR 616.1

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 9 Abs. 2 Bst. d

2 Bestimmungen, die Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen

Gebietskörperschaften vorsehen, können erlassen werden, wenn: d. die Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen ausgerichtet werden sollen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. b 2 Für Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften gilt überdies: b. Die Abgeltung wird in der Regel im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt und global oder pauschal festgesetzt.

1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden durch Verfügung oder Vertrag gewährt.

1bis Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.

2 Ein öffentlichrechtlicher Vertrag kann abgeschlossen werden, wenn:

a. die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b. bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.

Art. 19 Abs. 2

2 Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen

befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme.

Art. 20a Programmvereinbarungen

1 Die Programmvereinbarungen legen die gemeinsam zu erreichenden strategischen

Programmziele fest und regeln die Beitragsleistung des Bundes sowie, im Einver- nehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die Einzelheiten der Finanzauf- sicht.

2 Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre.

3 Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch

Gemeinden erbracht, so vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamt- kosten.

4 Artikel 23 ist auf die Programmvereinbarungen nicht anwendbar.

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

11. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199017 über die direkte Bundessteuer

Art. 196 Abs. 1 1 Die Kantone liefern 83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

Art. 197 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben

12. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196518 über die Verrechnungssteuer

Art. 2 B. Provision 1 Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag der Verrechnungs- der Kantone steuer beträgt 10 Prozent.

2 Er wird jeweils zu Beginn des Folgejahres auf die Kantone verteilt.

Als Bemessungsgrundlage dient die Wohnbevölkerung nach dem letzten verfügbaren Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung.

3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantons-

regierungen.

13. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193219

Art. 73 Abs. 1 dritter Satz Aufgehoben

14. Bundesgesetz vom 21. Juni 199120 über den Wasserbau

Art. 6 Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes

1 Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen, die dazu

dienen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen.

2 Er leistet Abgeltungen namentlich für:

a. die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen; b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.

17 SR 642.11 18 SR 642.21 19 SR 680 20 SR 721.100

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 7 Finanzhilfen an Renaturierungen Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern leisten, die wasserbaulich belastet sind.

Art. 8 Form der Beiträge

1 Der Bund gewährt den Kantonen die Finanzhilfen und Abgeltungen als globale

Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.

2 Für besonders aufwändige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen und

Finanzhilfen einzeln gewährt werden.

Art. 9 Voraussetzungen der Beiträge

1 Beiträge werden nur gewährt für Massnahmen, die auf einer zweckmässigen Pla-

nung beruhen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein gutes Kosten- Nutzen-Verhältnis aufweisen.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften

namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.

Art. 10 Bereitstellung der Mittel

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen

Rahmenkredit für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.

2 Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die

nach Naturereignissen nötig werden, werden durch besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt. 3 Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erheb- liche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen.

15. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191621

Art. 22 Abs. 4 Aufgehoben

21 SR 721.80

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

16. Bundesgesetz vom 8. März 196022 über die Nationalstrassen

Ingress … gestützt auf die Artikel 8123, 8224, 8325, 8626 und 197 Ziffer 3 der Bundesverfassung27, …

Art. 7 Abs. 3

3 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der

Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone.

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigen-

tum des Bundes.

2 Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der

Kantone.

Art. 14 Abs. 2

2 Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert

werden können, bleibt bei der Fertigstellung des beschlossenen Natio- nalstrassennetzes28 dessen Anwendung vorbehalten.

Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung

das Bundesamt an. …

22 SR 725.11 23 Diese Bestimmung entspricht Art. 23 der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874 (BS 1 3)

24 Diese Bestimmung entspricht Art. 37 der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874

(AS 1958 770)

25 Diese Bestimmung entspricht Art. 36bis der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874

(AS 1958 770, 1983 444)

26 Diese Bestimmung entspricht Art. 36ter der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874

(AS 1983 444, 1996 1491) 27 SR 101; AS 2007 5765 28 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)

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Art. 18 Abs. 2 erster Satz

2 Der Betroffene hat seine Ansprüche der zuständigen Behörde nach

Artikel 21 schriftlich anzumelden. …

Art. 21

1. Ausarbeitung 1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und

der Ausführungs- projekte Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

2 Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:

a. für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennet- zes29: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen; b. für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstras- sen: das Bundesamt.

3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte

und Pläne fest.

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung

das Bundesamt an. …

Art. 25 Abs. 3 erster Satz

3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach Inkraft-

treten der Eigentumsbeschränkung der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. …

d. Persönliche Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuch- Anzeige steller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG30 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

29 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770) 30 SR 711

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Art. 32 Abs. 1 und 2 erster Satz

1 Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.

2 Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das

Verfahren für die Landumlegungen. ...

Art. 39 Abs. 1

1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kan-

tone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.

Art. 40 II. Massnahmen Die zuständigen Behörden haben den infolge Durchschneidung und im Interesse der Bodennutzung Trennung von Grundstücken entstehenden Nachteilen auch dort durch geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wo das für die Strasse erforderliche Land freihändig erworben oder enteignet wird.

Gliederungstitel vor Art. 40a D. Bau und Ausbau der Nationalstrassen

I. Zuständigkeiten Zuständig sind:

a. für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennet- zes31: die Kantone; b. für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstras- sen: das Bundesamt.

Gliederungstitel vor Art. 41 Aufgehoben

Art. 41 Randtitel und Abs. 2 II. Bau 2 Die zuständigen Behörden vergeben und überwachen die Bau-

1. Bauverfahren,

Vergabe und arbeiten. Der Bundesrat legt die für die Kantone massgebenden Überwachung der Bauarbeiten Grundsätze fest.

31 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)

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Art. 42 Abs. 1

1 Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Vorkehren, um

die Sicherheit des Baues zu gewährleisten, Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden und die Anwohner vor unzumutbaren Belästi- gungen zu schützen.

Art. 44 Randtitel und Abs. 3 III. Bauliche 3 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfah- Umgestaltung im Bereich von rens können die zuständigen Behörden auf Kosten des Widerhandeln- Nationalstrassen den die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 45 Randtitel und Abs. 1 IV. Verteilung 1 Beeinträchtigt eine neue Nationalstrasse bestehende Verkehrswege, der Kosten von Verlegungs-, Leitungen und ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Kreuzungs- und Anschlussbau- Anlagen eine bestehende Nationalstrasse, so fallen die Kosten aller werken Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich

1. Neue Anlagen

sind, auf die neue Anlage. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Fernmeldegesetzgebung.

Art. 46 Randtitel

2. Änderung

bestehender Kreuzungen

Art. 47 Randtitel und Abs. 2 erster Satz

3. Abweichende 2 Istdie Kostenverteilung streitig, so erlässt das Bundesamt eine

Kostenregelung, Entscheid bei Verfügung. … Streitigkeiten

Art. 48 Randtitel V. Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungs- anlagen

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Gliederungstitel vor Art. 49

Dritter Abschnitt: Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen

Art. 49 I. Unterhalt Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach und Betrieb 1. Grundsatz wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist und die Ver- fügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibt.

2. Zuständigkeit 1 Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstras- sen.

2 Über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien bau-

lichen Unterhalts schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebil- deten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab. Ist für bestimmte Gebietseinheiten kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, so kann der Bund die Ausfüh- rung Dritten übertragen. In begründeten Fällen kann er diesen Unter- halt in einzelnen Gebietseinheiten oder Teilen davon selber ausführen.

3 Der Bundesrat erlässt insbesondere Bestimmungen über die Abgren-

zung der Gebietseinheiten, den Leistungsumfang und die Leistungs- abgeltung. Er bestimmt die Zuteilung der Gebietseinheiten.

Art. 50 II. Bewirt- Die Bewirtschaftung der Nebenanlagen untersteht insbesondere den schaftung der Nebenanlagen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei. Soweit die Bedürfnisse des Verkehrs oder allgemeine Interessen es erfordern, kann das Departement abweichende Vorschriften aufstellen.

Art. 54 I. Oberaufsicht 1 Die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes32 unter- steht der Oberaufsicht des Bundes.

2 Wo es die Verhältnisse erfordern, sorgt der Bundesrat dafür, dass die

beteiligten Kantone die Projektierungs- und Bauarbeiten gemeinsam ausführen.

32 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 55 II. Ersatzvornahme 1 Durch Verfügung des Bundesrates kann der Bund die Aufgaben eines Kantons nach diesem Gesetz ganz oder teilweise übernehmen, wenn: a. der Kanton darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhält- nissen ausserstande ist, die Aufgaben zu übernehmen; b. die Sicherstellung des Werks es erfordert und sich der Kanton weigert, innerhalb einer vom Bundesrat festzusetzenden angemessenen Frist die Aufgaben auszuführen.

2 Die Kosten sind auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 22. März 198533 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer zu verteilen.

5. Abschnitt (Art. 56–58)

Aufgehoben

Art. 60 I. Vollzug des 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und überwacht Gesetzes

1. Durch den den Vollzug.

Bundesrat

2 Er trifft insbesondere die Anordnungen zur Gewährleistung einer

kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorgangs, einer genügenden Baukontrolle sowie eines zweckmässigen Unterhalts und Betriebs.

Ia. Staatsverträge Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Staatsverträge über grenzüberschreitende Bauwerke im Rahmen eines Zusammenschlus- ses von Nationalstrassen mit ausländischen Hochleistungsstrassen abschliessen.

IIa. Übergangs- 1 Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der bestimmungen zur Änderung vom Änderung vom 6. Oktober 200634 entschädigungslos auf den Bund 6. Oktober 2006 über.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die

beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obliga- torischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeit-

33 SR 725.116.2 34 AS 2007 5788

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.

3 Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen

Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistütz- punkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teil- weise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.

4 Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf

den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch auf- zunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.

5 Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertig-

stellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes35 zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Ver- kehr übergeben werden.

6 Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone

dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

7 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.

17. Bundesgesetz vom 22. März 198536 über die Verwendung der

zweckgebundenen Mineralölsteuer Ingress … gestützt auf die Artikel 8237, 8338 und 8639 der Bundesverfassung40, ...

35 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770) 36 SR 725.116.2

37 Diese Bestimmung entspricht Art. 37 der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874

(AS 1958 770)

38 Diese Bestimmung entspricht Art. 36bis der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874

(AS 1958 770, 1983 444)

39 Diese Bestimmung entspricht Art. 36ter der Bundesverfassung vom 29 Mai 1874

(AS 1983 444, 1996 1491) 40 SR 101

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 3 Einleitungssatz und Bst. a, b, bbis, c Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie d Ziff. 1 und 2 Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, und den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: a. für die Finanzierung der Nationalstrassen; b. für die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen; bbis. für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen; c. für die übrigen werkgebundenen Beiträge:

1. Beiträge an private Anschlussgleise;

d. für nicht werkgebundene Beiträge:

1. an kantonale Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr

geöffnet sind;

2. an Kantone, durch deren Gebiet keine bereits dem Verkehr geöffneten

Nationalstrassen führen;

Art. 4 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 2

2 Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet; davon aus-

genommen sind die Anteile an die Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes41 sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschafts- schutzmassnahmen.

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Kapitel: Finanzierung der Nationalstrassen

Art. 7 Grundsatz

1 Die Finanzierung umfasst:

a. die Kosten für Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen;

41 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

b. die Beteiligung an den Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nati- onalstrassennetzes42 nach Artikel 11.

2 Die Finanzierung von Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes

vom 8. März 196043 über die Nationalstrassen ist Sache der Kantone.

Art. 8 Bau und Ausbau

1 Als Bau gilt die Erstellung einer neuen Strassenanlage; als Ausbau gelten alle

baulichen Massnahmen an einer im Betrieb stehenden Strassenanlage.

2 Bau und Ausbau umfassen:

a. Planung, Grundlagenbeschaffung, Projektierung, Bauleitung, Aufsicht und Verwaltung; b. Landerwerb mit den dem Strassenbau anzulastenden Landumlegungen; c. Bauausführung, erforderliche Anpassungsarbeiten einschliesslich Ersatz von Flur- und Forststrassen sowie von Zweirad-, Fuss- und Wanderwegen; d. Umwelt- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten; e. Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Ver- kehrskontrollen, Abstellspuren und -flächen; f. Einrichtungen für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagement- zentrale und Verkehrsdatenverbund.

3 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 196044 über

die Nationalstrassen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Bau- und Ausbaukosten. Die Kosten des künftigen betrieblichen Unterhalts sind mit ein- zurechnen. Ausnahmsweise kann sich der Bund bis zu 30 Prozent an den anrechen- baren Kosten beteiligen. Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall.

Art. 9 Unterhalt 1 Als Unterhalt gelten die Erneuerung und der projektgestützte bauliche Unterhalt einer bestehenden Strassenanlage. 2 Der projektgestützte bauliche Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen umfassen: a. Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen, insbesondere Arbeiten am Strassenkörper und an Kunstbauten;

42 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770) 43 SR 725.11 44 SR 725.11

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

b. Ergänzungsarbeiten sowie Arbeiten zur Anpassung im Betrieb stehender Strassenanlagen an die Anforderungen neuen Rechts.

3 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 196045 über

die Nationalstrassen, die auf Wunsch der Kantone erstellt wurden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, tragen die Kantone die Unterhaltskosten. Der Bund kann sich im gleichen Umfang wie an den Baukosten beteiligen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

4 Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der

Aufsicht und der Verwaltung.

Gliederungstitel vor Art. 10 Aufgehoben

Art. 10 Betrieb 1 Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren.

2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die

Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen. 3 Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne um- fangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können.

4 Das Verkehrsmanagement umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen

sicheren und flüssigen Verkehr auf den Nationalstrassen erforderlich sind, nament- lich: a. Verkehrslenkung, -leitung und -steuerung; b. Verkehrsinformation, wie Sammlung und Aufbereitung von Daten sowie Bereitstellung und Verbreitung von Verkehrsinformationen, als Grundlage für optimale Entscheidungen der Strassenbenützer vor und während einer Fahrt auf den Nationalstrassen.

5 Die Schadenwehren umfassen alle Massnahmen und Arbeiten, die für einen siche-

ren Verkehr auf den Nationalstrassen sowie zum Schutze der Menschen und der Umwelt erforderlich sind, wie Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.

6 Als Kosten gelten die Aufwendungen der Projektierung, der Arbeiten selbst, der

Aufsicht und der Verwaltung.

45 SR 725.11

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 11 Fertigstellung des Nationalstrassennetzes 1 Der Bund übernimmt für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennet- zes46 von den Kosten für den Bau nach Artikel 8 Absatz 2 folgende Anteile: a. für Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: – ausserhalb von Städten 75–90 Prozent, – im Gebiet von Städten 50–80 Prozent; b. für Nationalstrassen dritter Klasse: – im Alpengebiet und im Jura 75–90 Prozent, – ausserhalb dieser Gebiete 55–70 Prozent, – im Gebiet von Städten 50–70 Prozent.

2 Nicht übernommen werden Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern,

Stempelsteuern und ähnliche nach kantonalem Recht geschuldete fiskalische Abga- ben.

3 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beteiligung nach der Belastung der Kantone

durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. 4 Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons nicht aus und ist die Erstel- lung der Nationalstrasse von überwiegendem gesamtschweizerischem Interesse, so kann der Bundesrat ausnahmsweise die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz darf jedoch um höchstens 7 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.

5 Für Anlagen, die auf Wunsch der Kantone erstellt werden und überwiegend kan-

tonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen, gilt Artikel 8 Absatz 3. 6 Der Bund leistet seine Zahlungen im Verhältnis des Fortschreitens der Vorberei- tungs- und Bauarbeiten. Er kann die vom Kanton zu leistenden Zahlungen gegen angemessene Verzinsung bevorschussen oder in Härtefällen Darlehen gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs.

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen

Art. 12 Abs. 1

1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für

das der Bund Beiträge gewährt.

46 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 13 Globalbeiträge

1 Die Leistung des Bundes an die Kantone erfolgt in Form von Globalbeiträgen.

2 Die Globalbeiträge bemessen sich nach:

a. der Strassenlänge; b. der Verkehrsstärke, die auch die Umweltbelastung einschliesst; c. der Höhenlage und dem Bergstrassencharakter. 3 Der Bundesrat gewichtet die Kriterien nach Absatz 2 und bestimmt die prozentua- len Anteile der Kantone am Jahreskredit. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.

Art. 14 und 15 Aufgehoben

Art. 17 Bau, Unterhalt und Betrieb Die Kantone bauen, unterhalten und betreiben die Hauptstrassen. Die Kantone verwenden die Globalbeiträge für diese Aufgaben.

Gliederungstitel vor Art. 17a 4a. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen

Art. 17a Verwendungszweck 1 Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen. 2 Die Beiträge werden für den Ausbau der Infrastruktur zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet.

3 Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland

ausgerichtet werden.

4 Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.

Art. 17b Beitragsberechtigte

1 Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet.

Diese bilden sich nach kantonalem Recht.

2 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten

Städte und Agglomerationen. Er stützt sich auf die Definition des Bundesamtes für Statistik.

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

3 Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden

an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen.

Art. 17c Voraussetzungen Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglome- rationsprogramm nachweisen, dass: a. die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind; b. die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen; c. die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sicher- gestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird; d. die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.

Art. 17d Höhe der Beiträge

1 DieBeiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationspro-

gramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und

den folgenden Wirkungszielen: a. bessere Qualität des Verkehrssystems; b. mehr Siedlungsentwicklung nach innen; c. weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch; d. mehr Verkehrssicherheit.

3 Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten

Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge

1. Abschnitt: Beiträge an private Anschlussgleise

Art. 18 Grundsatz

1 Der Bund kann Beiträge an die Kosten der Erstellung privater Anschlussgleise

ausrichten.

2 Die Beiträge dürfen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 19 und 20 Aufgehoben

Art. 27 Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlos- senen Nationalstrassennetzes47 sind die erforderlichen Umweltschutzmassnahmen nach Artikel 25 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.

Art. 30 Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlos- senen Nationalstrassennetzes48 sind die erforderlichen Landschaftsschutzmassnah- men nach Artikel 28 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Massnahmen mit den Globalbeiträgen abgegolten.

Art. 33 Verhältnis zu anderen Anteilen und Beiträgen Beim Bau und Ausbau der Nationalstrassen und bei der Fertigstellung des beschlos- senen Nationalstrassennetzes49 sind die erforderlichen Schutzbauten gegen Natur- gewalten nach Artikel 31 Bestandteil des Projektes. Bei den Hauptstrassen sind die Kosten dieser Schutzbauten mit den Globalbeiträgen abgegolten.

Art. 34 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, c und d sowie Abs. 3 und 4 Allgemeine Beiträge

1 Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten

Strassen bemessen sich nach: a. der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen ohne Natio- nalstrassen; c. Aufgehoben d. Aufgehoben

3 Der Bundesrat hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.

4 Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben.

47 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770) 48 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770) 49 Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101; AS 2007 5770)

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 4 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen

1 Aufgehoben

2 Die Kantone, durch deren Gebiet keine Nationalstrassen führen, erhalten jährliche Ausgleichsbeiträge. Diese bemessen sich nach der Länge der dem Motorfahrzeug- verkehr geöffneten Strassen und den Strassenlasten dieser Kantone.

4 Die Kantone verwenden die Beiträge für Strassenaufgaben.

Art. 41b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006

1 Überlagert die Realisierung von Ausbau- und Unterhaltsvorhaben an National-

strassen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 200650, so gilt für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen das bisherige Recht.

2 Die Kosten des Ausbaus von Infrastrukturen, die dem Management und der Kon-

trolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, können rückwirkend voll- umfänglich durch den Bund übernommen werden.

3 Für begonnene Bauvorhaben an Hauptstrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-

tens der Änderung vom 6. Oktober 2006 noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht.

4 Kantone mit Bauvorhaben nach Absatz 3 erhalten Globalbeiträge nach Artikel 13

nur in dem Umfang, wie die Summe der objektgebundenen Beiträge unter dem ihnen zustehenden Globalbeitrag liegt. 5 Der Bund kann sich an den Kosten der Sozialpläne der Kantone beteiligen, die sich als Folge der veränderten Zuständigkeiten im Bereich der Nationalstrassen ergeben. Die Kantone können bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober

2006 entsprechende Gesuche einreichen. Der Bundesrat legt die Beteiligung fest.

18. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195851

Art. 2 Abs. 3bis erster Satz 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. …

Schwerverkehrs- Zur Durchsetzung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und kontrollen zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 199952 nehmen die Kantone der erhöhten Gefährdung angepasste Schwerverkehrskontrollen auf der Strasse vor.

50 AS 2007 5794 51 SR 741.01 52 SR 740.1

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

1 Auf den für Motorfahrzeuge vorbehaltenen Strassen (Autobahnen

und Autostrassen) bilden die Kantone im Hinblick auf eine effiziente Erfüllung der Aufgaben für den Polizeidienst Zuständigkeitsab- schnitte.

Gliederungstitel vor Art. 57c

8. Abschnitt: Verkehrsmanagement

Verkehrsmanage- 1 Der Bund ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Natio- ment durch den Bund nalstrassen. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen.

2 Er kann:

a. auf den Nationalstrassen Massnahmen zur Lenkung des moto- risierten Verkehrs anordnen, die geeignet und nötig sind, um schwere Störungen des Verkehrs zu verhindern oder zu besei- tigen; b. auf den Nationalstrassen andere Massnahmen zur Verkehrslei- tung und -steuerung anordnen, die geeignet und nötig sind, um einen sicheren und flüssigen motorisierten Verkehr zu gewähr- leisten; Artikel 3 Absatz 6 bleibt vorbehalten; c. im Hinblick auf einen sicheren und flüssigen Verkehr sowie zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 199953 Empfehlungen zur Lenkung des moto- risierten Verkehrs abgeben.

3 Die Kantone sind zu den Verkehrsmanagementplänen des Bundes

anzuhören.

4 Der Bund informiert die Strassenbenützer, die Kantone und die

Betreiber anderer Verkehrsträger über Verkehrslagen, Verkehrs- beschränkungen und Strassenverhältnisse auf den Nationalstrassen.

5 Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb eines Verkehrsdaten-

verbundes sowie einer Verkehrsmanagementzentrale für die National- strassen.

6 Die Kantone melden dem Bund die Verkehrsdaten, die für die Erfül-

lung dieser Aufgaben erforderlich sind.

53 SR 740.1

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

7 Die Daten des Verkehrsdatenverbundes nach Absatz 5 stehen den

Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung. Gegen Entgelt ermöglicht der Bund Kantonen und Dritten, den Ver- kehrsdatenverbund zu erweitern und für zusätzliche Zwecke zu nut- zen.

8 Gegen Entgelt kann der Bund die Bereitstellung und die Verbreitung

der Verkehrsinformationen für die Kantone übernehmen.

Verkehrsmanage- 1 Die Kantone erstellen Verkehrsmanagementpläne für vom Bundesrat ment durch die Kantone bezeichnete Strassen, die für das Verkehrsmanagement der National- strassen von Bedeutung sind. Diese Pläne sind vom Bund zu geneh- migen.

2 Die Kantone informieren die Strassenbenützer über Verkehrslagen,

Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse auf den anderen Strassen auf ihrem Kantonsgebiet. Sie orientieren den Bund, andere Kantone und die Nachbarstaaten, soweit es die Sachlage erfordert.

3 Die Kantone können die Informationsaufgabe der Verkehrsmana-

gementzentrale oder Dritten übertragen.

4 Der Bund unterstützt die Kantone durch fachliche Beratung und bei

der Koordinierung von Verkehrsinformationen, die über die kanto- nalen oder nationalen Grenzen hinaus von Interesse sind.

19. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195754

1 Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund

und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im Regionalverkehr beträgt 50 Prozent.

2 Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes

und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen. 2bis Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bun- desanteil nach Absatz 1.

Art. 61 Abs. 1

1 Der Anteil des Bundes an den Leistungen für technische Verbesse-

rungen (Art. 56) beträgt mindestens 5 und höchstens 50 Prozent. Im Übrigen gilt Artikel 53 Absätze 2–5.

54 SR 742.101

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

20. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199055 über die Anschlussgleise

Art. 11 Abs. 2

2 Der Bund kann an die Kosten der Erstellung von Anschlussgleisen Beiträge nach

Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. März 198556 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer leisten.

21. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194857

Aufgehoben

Art. 103 Abs. 1 Bst. a

1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkom-

mens vom 21. Juni 199958 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind: a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwen- dungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligungen nach den Artikeln 101 und 102 dieses Gesetzes;

22. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198359

Art. 50 Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen

1 Im Rahmen der Verwendung des Reinertrags der Mineralölsteuer und der Natio-

nalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten: a. für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und bei Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 198560 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer (MinVG); bei den Hauptstrassen sind diese Beiträge Bestandteil der Globalbeiträge nach MinVG; b. für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen; die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

55 SR 742.141.5 56 SR 725.116.2; AS 2007 5800 57 SR 748.0 58 SR 0.748.127.192.68 59 SR 814.01 60 SR 725.116.2; AS 2007 5794

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

2 Die Kantone erstatten dem Bund Bericht über die Verwendung der Beiträge für die Umweltschutzmassnahmen bei den Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe auszubauen sind, und bei den übrigen Strassen.

23. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199161

Art. 61 Abwasseranlagen

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der

Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Erstellung und Beschaffung von: a. Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination bei zentralen Abwas- serreinigungsanlagen, soweit sie der Erfüllung völkerrechtlicher Verein- barungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen dienen, wel- che die Reinhaltung von Gewässern ausserhalb der Schweiz bezwecken; b. Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen nach Buch- stabe a erstellt werden.

2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Menge Stickstoff, die durch die

Massnahmen nach Absatz 1 eliminiert wird.

2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach den Eigenschaften und der Menge der

Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, sowie nach den Kosten der Massnahmen, die nicht durch Beiträge nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199862 oder nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196663 über den Natur- und Heimatschutz abgegolten werden.

3 Aufgehoben

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft gewährt die Abgeltungen als globale Beiträge

auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen für jedes Gebiet abgeschlossen werden, in dem Massnahmen erforderlich sind. Für die Beur- teilung, ob die Programme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten, hört es das Bundesamt für Umwelt an. Die Kantone sprechen die Abgeltungen den ein- zelnen Anspruchsberechtigten zu.

Art. 64 Abs. 1 und 3

1 Der Bund kann den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen

leisten für die Ermittlung der Ursachen der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen.

61 SR 814.20 62 SR 910.1 63 SR 451

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

3 Er kann die Erstellung kantonaler Inventare über Wasserversorgungsanlagen und

Grundwasservorkommen im Rahmen der bewilligten Kredite durch Abgeltungen sowie durch eigene Arbeiten unterstützen, wenn: a. diese Inventare nach den Richtlinien des Bundes erstellt werden; und b. die Gesuche vor dem 1. November 2010 eingereicht werden.

Art. 65 Abs. 1

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen befris-

teten Rahmenkredit für die Zusicherung von Beiträgen.

24. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung Art. 101bis Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d sowie Abs. 2 und 3

1 Die Versicherung kann gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten

Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchfüh- rung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren: c. Koordinations- und Entwicklungsaufgaben; d. Weiterbildung von Hilfspersonal.

2 Die Beitragsgewährung erfolgt mittels Leistungsverträgen. Der Bundesrat

bestimmt die Subventionskriterien und setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das zuständige Bundesamt schliesst die Leistungsverträge ab und regelt die Berechnung der Beiträge sowie die Einzelheiten der Anspruchsvor- aussetzungen.

3 Aufgehoben

Art. 102 Abs. 2

2 Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch den Bund finanziert.

Art. 103 Bundesbeitrag 1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 19,5 Prozent der jährlichen Ausgaben der Ver- sicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.

2 Zusätzlich überweist der Bund der Versicherung den Ertrag aus der Spielbanken-

abgabe.

64 SR 831.10

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 107 Abs. 2

2 Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den Ausgleichsfonds.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 2006

1 Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe

und Pflege zu Hause setzen die Kantone den Subventionsbetrag an gemeinnützige private Institutionen (Spitex-Träger), die nach Artikel 101bis bisherigen Rechts AHV-Subventionen erhielten, auf Grund der Löhne des Vorjahres und des mass- gebenden Prozentsatzes für die Beitragshöhe im Kalenderjahr vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200665 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) fest. Sie bezahlen zudem pro Aufenthaltstag im Tages- heim dreissig Franken und pro ausgelieferte Mahlzeit einen Franken. 2 Der definitive Beitragssatz für den Bundesanteil gemäss Artikel 103 Absatz 1 wird in einem Bundesgesetz zur Festlegung der Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs bestimmt. Artikel 103 Absatz 1 ist vor Inkrafttreten der NFA ent- sprechend anzupassen.

25. Bundesgesetz vom 19. Juni 195966 über die Invalidenversicherung

Art. 8 Abs. 2 und 3 Bst. c

2 Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unab-

hängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf- gabenbereich.

3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:

c. Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 Bst. a

1 Die medizinischen Massnahmen umfassen:

a. die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medi- zinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien;

Gliederungstitel vor Art. 19, Art. 19 und 73 Aufgehoben

65 AS 2007 5779 66 SR 831.20; AS 2007 5129

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 74 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d Organisationen der privaten Invalidenhilfe 1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisa- tionen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbeson- dere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: d. Aufgehoben

Art. 75 Abs. 1 erster Satz und 2

1 Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest. …

2 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von

Artikel 74 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.

Art. 77 Abs. 1 Bst. b und 2

1 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert

durch: b. die Beiträge des Bundes;

2 Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch den Bund finanziert.

Art. 78 Beitrag des Bundes

1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 38 Prozent der jährlichen Ausgaben der Ver-

sicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen.

2 Artikel 104 AHVG67 ist sinngemäss anwendbar.

Aufgehoben

Art. 79 Abs. 1

1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG68 werden alle Einnahmen

gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4–51, 66–68 und 74–76 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Arti- keln 72–75 ATSG69 belastet.

67 SR 831.10 68 SR 831.10 69 SR 830.1

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 2006

1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Zahlung von Beiträgen

nach dem bisherigen Artikel 73 zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG70 zu Gunsten der Rechnung der Invalidenversicherung zurück- zuerstatten.

2 Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer

Verwendung um vier Prozent. 3 Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von fünf Jahren seit der Zweckentfremdung geltend zu machen. 4 Der definitive Beitragssatz für den Bundsanteil gemäss Artikel 78 Absatz 1 wird in einem Bundesgesetz zur Festlegung der Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs bestimmt. Artikel 78 Absatz 1 ist vor Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 200671 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entsprechend anzupassen.

26. Bundesgesetz vom 18. März 199472 über die Krankenversicherung

Art. 65 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 66 Bundesbeitrag

1 Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prä-

mien im Sinne der Artikel 65 und 65a.

2 Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung.

3 Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach

deren Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Buchstabe a fest.

27. Bundesgesetz vom 20. Juni 195273 über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben

70 SR 831.10 71 AS 2007 5779 72 SR 832.10 73 SR 836.1

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 21 Beiträge der Kantone

1 Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten

Familienzulagen berechnet. 2 Der Bundesrat setzt die Beiträge der Kantone mittels der Einlage nach Artikel 20 Absatz 2 proportional herab.

28. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198274

Art. 92 Abs. 7bis zweiter Satz 7bis … Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeits- losigkeit. …

29. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199875

Art. 97a Programmvereinbarungen

1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen

gewähren.

2 Die betroffenen Bundesstellen bringen ihre Auflagen und Bedingungen in die

Programmvereinbarungen ein.

3 Das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die mit Beiträgen aus Pro-

grammvereinbarungen unterstützt werden, richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 136 Aufgaben und Organisation 1 Die Beratung richtet sich an Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuer- lichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sowie in der Sicherung und Förderung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte tätig sind. Diese Personen werden durch Beratung in ihren beruflichen Prozessen begleitet und in der berufsorientierten Weiterbildung unterstützt.

2 Die Kantone stellen die Beratung auf kantonaler Ebene sicher.

3 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite an überregionale oder

gesamtschweizerische Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an gesamtschweizerische Beratungszentralen Finanzhilfen für Leistungen in der Beratung aus.

4 Unterstützt werden Beratungstätigkeiten, die den Wissens-, Informations- und

Erfahrungsaustausch zwischen Forschung und Praxis, unter den landwirtschaftlichen Betrieben und den Personen nach Absatz 1 fördern. Der Bundesrat legt die Tätig- keitsgebiete und Leistungskategorien im Einzelnen fest.

74 SR 837.0 75 SR 910.1

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

5 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Organisationen, Institutionen und Beratungszentralen und an die Beraterinnen und Berater, die von diesen beschäftigt werden.

Art. 137, 138, 143 Bst. a und 144 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben

30. Waldgesetz vom 4. Oktober 199176

Art. 35 Grundsätze

1 Förderungsbeiträge nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kre-

dite unter der Voraussetzung gewährt, dass: a. die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden; b. die Massnahmen mit denjenigen anderer Bundesgesetze gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; c. der Empfänger eine Eigenleistung erbringt, die in einem angemessenen Ver- hältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzie- rungsquellen und der ihm zumutbaren Selbsthilfe steht; d. Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden; e. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet wer-

den, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.

Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 und 3

1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen

globale Abgeltungen an Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen, namentlich an: a. die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;

2 Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im

Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren. 3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.

76 SR 921.0

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 37 Schutzwald

1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen

globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, namentlich an: a. die Pflege des Schutzwaldes, einschliesslich der Verhütung und Behebung von Waldschäden, welche den Schutzwald gefährden; b. die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt.

2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu pflegenden Schutzwaldfläche,

der zu verhindernden Gefährdung und der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 38 Biologische Vielfalt des Waldes

1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesse-

rung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an: a. den Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wert- vollen Waldlebensräumen; b. die Jungwaldpflege; c. die Vernetzung von Waldlebensräumen; d. die Erhaltung traditioneller Waldbewirtschaftungen; e. die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut.

2 Er gewährt Finanzhilfen:

a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlos- sen werden; b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe e: mit Verfügung des Bundes- amtes.

3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für

die biologische Vielfalt und nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 38a Waldwirtschaft

1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der

Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an: a. überbetriebliche Planungsgrundlagen; b. Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft; c. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Wer- bung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall; d. die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall.

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

2 Er gewährt Finanzhilfen:

a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesam- tes.

3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b

1 Der Bund kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen

gewähren: b. zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Arti- keln 36, 37 und 38a Absatz 1 Buchstabe b subventionierbar sind;

Art. 41 Bereitstellung der Beiträge

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen jeweils

auf vier Jahre befristeten Rahmenkredit für die Zusicherung von Beiträgen und Darlehen.

2 Beiträge an die Bewältigung ausserordentlicher Naturereignisse werden nach der

Dauer der entsprechenden Massnahmen befristet.

31. Jagdgesetz vom 20. Juni 198677

Art. 11 Abs. 6 zweiter Satz

6 … Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinba-

rungen globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht dieser Reservate und Gebiete.

Art. 13 Abs. 3

3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen

globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschaden, der auf ein eidgenössisches Jagdbanngebiet zurückzuführen ist.

77 SR 922.0

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

32. Bundesgesetz vom 21. Juni 199178 über die Fischerei

Art. 12 Abs. 2 und 3

2 Die Finanzhilfen des Bundes bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen

nach Absatz 1 Buchstaben a–c für den Schutz und die Nutzung der Fische und Krebse; sie betragen höchstens 40 Prozent der Kosten.

3 Aufgehoben

33. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200379

Art. 31 Abs. 3

3 Der den Kantonen zufallende Anteil wird unter Berücksichtigung ihrer Wohn-

bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kan- tone.

III

1. Koordination des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200680 über Ergänzungsleis-

tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) mit der Ände- rung vom 6. Oktober 200681 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung (IVG), Anhang, Ziffer 4 Unabhängig davon, ob die Änderung des IVG oder das ELG zuerst in Kraft tritt, lauten mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleich- zeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen des ELG wie folgt:

Art. 4 Abs. 1 Bst. d

1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG82) in der

Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: d. Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195983 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.

78 SR 923.0 79 SR 951.11 80 SR 831.30; AS 2007 6055 81 AS 2007 5129 82 SR 830.1 83 SR 831.20

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 31 Abs. 1 Bst d

1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss

Strafgesetzbuch84 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: d. die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG85) verletzt.

2. Koordination des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200686 über Ergänzungsleis-

tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) mit der Ände- rung vom 23. Juni 200687 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG (Neue AHV-Versichertennummer) Unabhängig davon, ob die Änderung des AHVG oder das ELG zuerst in Kraft tritt, lautet mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleich- zeitigem Inkrafttreten Artikel 26 ELG wie folgt:

Art. 26 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG Die Bestimmungen des AHVG88 über das Bearbeiten von Personendaten und die Datenbekanntgabe sind mit ihren Abweichungen vom ATSG89 sinngemäss anwend- bar; dies gilt auch für die Bestimmungen des AHVG über die Versichertennummer.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2006 Nationalrat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

84 SR 311.0 85 SR 830.1 86 SR 831.30; AS 2007 6055 87 AS 2007 5259 88 SR 831.10 89 SR 830.1

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2007 unbenützt abge-

laufen.90

2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

90 BBl 2006 8341

Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

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