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AS 2007 5823

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

vom 7. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031

Art. 62 Abs. 4 Aufgehoben

2. Verordnung vom 13. März 20002 zum Universitätsförderungsgesetz

Art. 18 Beitragssätze (Art. 18 Abs. 4 UFG)

1 Für Universitäten und für anerkannte Institutionen, welche Grundbeiträge nach

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erhalten, beträgt der Beitragssatz 30 Prozent.

2 Bei den übrigen anerkannten Institutionen wird der Beitragssatz aufgrund der

finanziellen Verhältnisse festgelegt. Er darf 45 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen nicht übersteigen.

3. Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19873

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Unterricht

2 Aufgehoben

2007-1951 5823

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 6 Abs. 2

2 Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) ist Verbindungsorgan für internatio-

nale Anlässe im freiwilligen Schulsport.

Art. 46 Abs. 1

1 Die ESK führt periodisch die KVS durch.

4. Verordnung vom 16. Januar 19914 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 4 Globale Finanzhilfen

1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach

Artikel 13 NHG werden in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinba- rung global gewährt.

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei

Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegen- ständen der Programmvereinbarung.

Art. 4a Finanzhilfen im Einzelfall

1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Mass-

nahmen: a. dringlich sind; b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder c. mit grossem Aufwand verbunden sind.

2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen

Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.

3 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei

der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unter- lagen zum Gesuch.

4 SR 451.1

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 4b Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU, BAK oder ASTRA ein.

2 Das Gesuch um eine globale Finanzhilfe muss Angaben enthalten über:

a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 5 Beitragsbemessung

1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:

a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; d. der Qualität der Leistungserbringung.

2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder

dem ASTRA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der

historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchst- beiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden: a. 25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung; b. 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung; c. 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.

4 Ausnahmsweise kann der Prozentsatz nach Absatz 3 bis auf höchstens 45 Prozent

erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können.

Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Kompetenz zur Beitragsgewährung

1 Für die Gewährung der Finanzhilfen ist das BAFU, das BAK oder das ASTRA

zuständig.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 10 Auszahlung

1 Globale Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.

2 Finanzhilfen im Einzelfall werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle

geprüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt.

Art. 10a Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht

über die Verwendung der globalen Finanzhilfen.

2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrolliert stichprobenweise:

a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Vertrag; b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.

Art. 11 Mangelhafte Erfüllung

1 Bei globalen Finanzhilfen hält das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Tran-

chenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 10a Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.

2 Stellt sich bei globalen Finanzhilfen nach der Programmdauer heraus, dass die

Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

3 Die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei zugesicherten Finanzhilfen im

Einzelfall und die Rückforderung bereits ausbezahlter Finanzhilfen richten sich nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905.

1bis Die Finanzhilfen werden einzeln gewährt.

2 Im Übrigen gelten die Artikel 6, 9, 10a und 11 Absatz 3.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

5 SR 616.1

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Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für

den ökologischen Ausgleich richtet sich nach: a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; d. der Qualität der Leistungserbringung; e. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotop- schutz.

2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Im Übrigen gelten die Artikel 4–4b und 6–11.

Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die glei- che ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Arti- keln 40–54 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19986 oder nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20017 gewährt werden.

Art. 21a Schutz der Moore Die Bezeichnung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeu- tung sowie ihr Schutz und Unterhalt richtet sich nach den Artikeln 16–19.

3 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaf-

ten richtet sich nach: a. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; b. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; c. der Qualität der Leistungserbringung; d. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotop- schutz. 3bis Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Im Übrigen gelten für die Gewährung der Abgeltungen die Artikel 4–4b, 6–11 und 18 und 19.

6 SR 910.13 7 SR 910.14

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4 Die globalen Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung, die sich inner-

halb von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befinden, richten sich nach den Artikeln 18 und 19.

5. Auenverordnung vom 28. Oktober 19928

Art. 11 Abs. 2

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8

dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 19919 über den Natur- und Heimatschutz.

6. Hochmoorverordnung vom 21. Januar 199110

Art. 11 Abs. 2

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8

dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 199111 über den Natur- und Heimatschutz.

7. Flachmoorverordnung vom 7. September 199412

Art. 11 Abs. 2

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8

dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 199113 über den Natur- und Heimatschutz.

8. Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 200114

Art. 14 Abs. 2

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 5, 8, 11 und

16 dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom

16. Januar 199115 über den Natur- und Heimatschutz.

8 SR 451.31 9 SR 451.1 10 SR 451.32 11 SR 451.1 12 SR 451.33 13 SR 451.1 14 SR 451.34 15 SR 451.1

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

9. Wasserbauverordnung vom 2. November 199416

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden gewährt, wenn: a. der Kanton sich an den Massnahmen angemessen beteiligt; b. die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentli- chen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind; c. die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen; d. die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anfor- derungen genügen; e. die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind; f. der weitere Unterhalt gesichert ist.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 2 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen

1 Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von

Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

2 Abgeltungen an aufwendige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken

betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung; c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

16 SR 721.100.1

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

3 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach

Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahms- weise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

4 Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind; b. Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen, wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsge- bietes befinden.

Art. 3 Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern

1 Die Höhe der Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern richtet sich nach:

a. der Länge des renaturierten Gewässers; b. der Länge der Ausdolung; c. der Länge des Gewässers, in dessen Bereich Lebensräume vernetzt werden; d. der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt.

2 Finanzhilfen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand werden global gewährt.

Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Finanzhilfen an aufwendige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4 Vorrang haben Massnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässer-

dynamik, der Vernetzung schützenswerter Lebensräume und der Erholungsnutzung dienen.

Gliederungstitel vor Art. 4

3. Abschnitt:

Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 4 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen beim

Bundesamt ein.

2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

3 BeiMassnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die

Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.

Art. 5 Programmvereinbarung

1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kanto-

nalen Behörde ab.

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarun-

gen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programm- vereinbarung.

Art. 6 Auszahlung Globale Abgeltungen und Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.

Art. 7 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der

globalen Abgeltungen und Finanzhilfen.

2 Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:

a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen; b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.

Art. 8 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Das Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz

oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 7 Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht. 2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine ange- messene Frist. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlan- gen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängig- machung der Zweckentfremdung erwirkt.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter-

lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199017 (SuG).

Gliederungstitel vor Art. 9

4. Abschnitt:

Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall

Art. 9 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen oder Abgeltungen im Einzelfall

beim Bundesamt ein.

2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.

Art. 10 Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1 Das Bundesamt legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfü-

gung fest oder schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab.

2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.

Art. 11 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Mass- nahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanz- hilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Kanton

trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforde- rung nach Artikel 28 SuG18. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlan- gen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängig- machung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so

richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

Art. 12 Berichterstattung und Kontrolle Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 7 sinngemäss.

17 SR 616.1 18 SR 616.1

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 13–15 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1

1 Bevor die Kantone über bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes nach

Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes entscheiden, unterbreiten sie das Projekt dem Bun- desamt zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind Massnahmen ohne besonde- ren Aufwand.

10. Verordnung vom 25. Oktober 199519

über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung Art. 7 Abs. 1–3

1 Die Höhe der Ausgleichsbeiträge beträgt 50 Prozent der ermittelten Einbusse.

2 und 3 Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2007 Ausgleichsbeiträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung zugesichert sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet. Artikel 18 findet keine Anwendung.

11. Verordnung vom 18. Dezember 199520 über die Anteile der Kantone an den

Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.

Art. 2 Berechnung des Kantonsanteils Der Kantonsanteil ist das Produkt aus der Kantonsbeteiligung und dem kantonalen Anteil an einer Linie nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.

19 SR 721.821 20 SR 742.101.2

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 3 Berechnung der Kantonsbeteiligung

1 Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im

regionalen Personen- und Güterverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruk- tur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraus- setzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird: a. Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.5375 + 0.2; b. Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.733 + 0.15.

2 Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember

195721 (EBG).

3 Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie

sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Art. 4 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs kann höchstens fünf Prozent vom Bundesanteil nach Arti- kel 53 Absatz 1 EBG22 abweichen.

Art. 5 zweiter Satz … Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs SI(I).

Art. 6 Abs. 2

2 Die Strukturindices werden zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende

Masszahlen umgerechnet:

21 SR 742.101 22 SR 742.101

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Der Anhang erhält die folgende neue Fassung: Anhang23 (Art. 3 Abs. 4)

Kantonsbeteiligungen (in Prozent)

Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I)

Fahrplanjahre Kalenderjahre 2008–2011 2008–2011

ZH 67 80 BE 46 43 LU 56 70 UR 29 34 SZ 47 51 OW 33 42 NW 45 43 GL 37 56 ZG 65 82 FR 43 43 SO 57 66 BS 73 87 BL 61 67 SH 58 77 AR 40 27 AI 26 17 SG 55 65 GR 20 15 AG 61 73 TG 53 56 TI 48 62 VD 50 50 VS 35 31 NE 50 50 GE 71 86 JU 27 22

23 In Kraft für die Abgeltungen der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebo- te im regionalen Personen- und Güterverkehr am 9. Dez. 2007 und für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs am 1. Jan. 2008.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

12. Verordnung vom 19. Oktober 198824

über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 22 Koordination mit Subventionsentscheiden 1 Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das Bundesamt an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das Bundesamt äussert sich innert drei Monaten.

2 Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umwelt-

verträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

3 Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine

Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geän- dert haben. 4 Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programm- vereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

13. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199825

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 30 Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt (Bundesamt)» durch den Ausdruck «Bundesamt für Umwelt (BAFU)» sowie in den Artikeln 34 Absatz 1, 35 Absatz 2, 40 Absatz 1, 45 Absatz 2 und 4, 49 Absatz 1 und 51 Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch den Ausdruck «BAFU» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 52

9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 52 Abwasseranlagen

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoff-

elimination (Art. 61 Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der jährlich reduzierten Anzahl Tonnen Stickstoff.

24 SR 814.011 25 SR 814.201

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

2 Soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen

internationaler Organisationen notwendig, können zudem Umfang und Komplexität der Massnahmen berücksichtigt werden.

3 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffe-

nen Kanton ausgehandelt.

Art. 53 Abfallanlagen Abgeltungen für beitragsberechtigte Abfallanlagen (Art. 62 Abs. 1 und 2 GSchG) werden bei Projekten an die Planung, die erstmalige Erstellung und die Erweiterung einzeln geleistet.

Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a

GschG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird.

2 Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben,

richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten.

3 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BLW und dem betroffe-

nen Kanton ausgehandelt.

Art. 55 Grundlagenbeschaffung

1 Abgeltungen für die Ermittlung der Ursache der ungenügenden Wasserqualität

eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen (Art. 64 Abs. 1 GSchG) werden einzeln geleistet, soweit die Projekte den Zustand des Gewässers und dessen Zuflüsse betreffen.

2 Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung betragen 30 Prozent und diejeni-

gen für die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung

1 Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG)

betragen: a. bis zu 25 Prozent der Kosten; b. bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwendig sind.

2 Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können

an Vorhaben gewährt werden, wenn: a. sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und b. die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

3 Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen:

a. bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen; b. bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskam- pagnen.

4 Das BAFU gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal und die

Aufklärung der Bevölkerung einzeln.

Art. 57 Risikogarantie 1 Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen (Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann gewährt werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind.

2 Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder

nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Inhaber verursacht worden sind. 3 Die Risikogarantie beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten nach Absatz 2.

4 Für das Verfahren gelten die Artikel 61c und 61d sinngemäss.

Art. 58 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Ausführung des beitrags-

berechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu gehören auch Kosten für Pilot- anlagen.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Kosten für den Landerwerb; b. Gebühren und Steuern.

Gliederungstitel vor Art. 59

2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen

Art. 59 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim zuständigen Bundes-

amt (Art. 60 Abs. 1) ein.

2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a. die zu erreichenden Programmziele sowie bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu errei- chenden Ziele;

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 60 Programmvereinbarung

1 Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig:

a. das BAFU für Abgeltungen an Abwasseranlagen; b. das BLW für Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft.

2 Die Programmvereinbarung wird gebietsweise abgeschlossen. Gegenstand der Pro-

grammvereinbarung sind insbesondere: a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt in der Regel sechs Jahre.

4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programm-

vereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

Art. 61 Auszahlung Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.

Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem zuständigen Bundesamt jährlich Bericht über die Ver-

wendung der globalen Abgeltungen.

2 Das zuständige Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:

a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen; b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.

Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Das zuständige Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programm-

dauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 61a Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht. 2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das zuständige Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem

Zweck entfremdet, so kann das zuständige Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter-

lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199026 (SuG).

Gliederungstitel vor Art. 61c

3. Abschnitt:

Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall

Art. 61c Gesuch

1 Das Gesuch um Finanzhilfen oder Abgeltungen im Einzelfall wird beim BAFU

eingereicht.

2 Es erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.

Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1 Das BAFU legt die Beiträge mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem

Beitragsempfänger einen Vertrag ab.

2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.

Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Erfüllt der Empfänger einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Mass-

nahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanz- hilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger

trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforde- rung nach Artikel 28 SuG27. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängig- machung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so

richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

26 SR 616.1 27 SR 616.1

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 61f Berichterstattung und Kontrolle Für die Berichterstattung und die Kontrolle bei Abgeltungen und Finanzhilfen im Einzelfall gilt Artikel 61a sinngemäss.

14. Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198628

Art. 20 Periodische Erhebungen

1 Das Bundesamt für Umwelt führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebun-

gen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, nament- lich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militäri- schen Schiess- und Übungsplätzen.

2 Für Strassen verlangt es von den Vollzugsbehörden jährlich insbesondere die

folgenden, bis zum 31. März einzureichenden Unterlagen: a. eine Übersicht über:

1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte,

2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert

werden,

3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen,

und

4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und

Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist; b. einen Bericht über:

1. die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Sanierungen von Strassen

oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und

2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutz-

massnahmen.

3 Für Nationalstrassen verlangt es die Angaben nach Absatz 2 vom Bundesamt für

Strassen. Für die Hauptstrassen und die übrigen Strassen verlangt es diese Angaben von den Kantonen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des Bundesamts für Umwelt einzureichen.

4 Das Bundesamt für Umwelt beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den

Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.

28 SR 814.41

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Gliederungstitel vor Art. 21

2. Abschnitt:

Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Hauptstrassen und übrigen Strassen

Art. 21 Beitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt bis zum Ablauf der Sanierungsfristen nach Artikel 17 Beiträge

für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bei: a. Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG29; b. übrigen Strassen.

2 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe a sind Bestandteil der Globalbeiträge

gemäss Artikel 13 MinVG. Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b werden global für die in Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegten Strecken gewährt.

Art. 22 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um Beiträge für Sanierungen und Schallschutz-

massnahmen bei Strassen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b beim Bundesamt für Umwelt ein.

2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:

a. die während der Programmvereinbarungsdauer zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte; b. die vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen und deren Kos- ten; c. die zu erzielende Wirksamkeit dieser Massnahmen.

Art. 23 Programmvereinbarung

1 Das Bundesamt für Umwelt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständi-

gen kantonalen Behörde ab.

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die zu sanierenden Strassen- oder Strassenabschnitte; b. die Beitragsleistung des Bundes; c. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

29 SR 725.116.2

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

4 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programm-

vereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

Art. 24 Beitragsbemessung

1 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach:

a. der Anzahl Personen, die durch diese Massnahmen geschützt werden; und b. der Reduktion der Lärmbelastung.

2 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 Franken pro

Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schall- schutzmassnahme gewährt.

3 Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.

Aufgehoben

Art. 25 Auszahlung Globale Beiträge werden in Tranchen ausbezahlt.

Art. 26 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Umwelt jährlich Bericht über die Ver-

wendung der Beiträge.

2 Das Bundesamt für Umwelt kontrolliert stichprobenweise:

a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen; b. die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.

Art. 27 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Das Bundesamt für Umwelt hält die Tranchenzahlungen während der Programm-

dauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 26 Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht. 2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Umwelt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

3 Werden Anlagen, an die Beiträge geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so

kann das Bundesamt für Umwelt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfrem- dung erwirkt.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter-

lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199030.

Art. 28 und 48 Bst. b Aufgehoben

Art. 48a Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen

1 Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, die nach bisherigem Recht

zugesichert worden sind, werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt.

2 Die Beitragszusicherung, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. September

2004 verfügt worden ist, erlischt für die Projekte oder Projektteile, die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführt sind.

3 Das erstmalige Gesuch nach Artikel 22 muss Angaben über die nach bisherigem

Recht für Strassensanierungsprojekte zugesicherten Beiträge enthalten.

15. Verordnung vom 11. September 200231

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 5 Grosse Härte

1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die

vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 200632 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:

a. bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG; b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen; c. bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen33.

30 SR 616.1 31 SR 830.11 32 SR 831.30; AS 2007 6055 33 SR 831.309.1

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

3 Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt

ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heim- kosten wird nicht berücksichtigt.

4 Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet:

a. bei Alleinstehenden: 8000 Franken; b. bei Ehepaaren: 12 000 Franken; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.

16. Verordnung vom 31. Oktober 194734

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 222 Beitragsberechtigung

1 Beiträge können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige Organisationen,

die: a. in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen; b. in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden; c. Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftli- chen Kontakte durchführen.

2 Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge

auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab. 3 Die Versicherung beteiligt sich anteilsmässig an den Beiträgen der Invalidenversi- cherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG35, welche in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträch- tigt wurden. Die Höhe des Anteils richtet sich nach den Bestimmungen von Arti-

Art. 223 Subventionskriterien 1 Für die im Leistungsvertrag festgelegten Ziele erfolgt eine Abgeltung entsprechend dem Grad der Zielerreichung. 2 Für quantifizierbare und im Leistungsvertrag festgelegte Leistungen werden Bei- träge pro erbrachte Leistungseinheit festgelegt und ausgerichtet. Für die Erbringung von Hilfeleistungen zu Hause und in ambulanten Einrichtungen können nur dann

34 SR 831.101 35 SR 831.20 36 SR 831.201

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Beiträge ausgerichtet werden, wenn diese Hilfeleistungen im Rahmen von Freiwilli- genarbeit erfolgen. 3 Für ständige, nicht quantifizierbare Leistungen der Koordination und der Entwick- lung werden Aufgaben im Leistungsvertrag umschrieben und der anrechenbare Personalaufwand festgelegt. 4 Für Projekte zur Förderung der Altershilfe können Beiträge ausgerichtet werden.

5 Weiterbildungen des Hilfspersonals zum Zweck des Erwerbs von Grundfertigkei-

ten werden pauschal abgegolten. Die Anforderungen an die Weiterbildung des Hilfspersonals werden im Leistungsvertrag geregelt.

6 Das Bundesamt kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und

mit Auflagen verbinden.

Art. 224 Höhe der Beiträge

1 Beiträge werden nur für zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen

ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt und tragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungsvertragspartners angemessen Rechnung. Finanzleistungen anderer öffentlichrechtlicher Gebietskör- perschaften werden bei der Berechnung der Höhe der Beiträge berücksichtigt.

2 Für die Durchführung der Weiterbildung und von Kursen nach Artikel 222

Absatz 1 Buchstaben b und c legt das Bundesamt einen Pauschalbeitrag pro teil- nehmende Person fest.

Art. 225 Verfahren 1 Organisationen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmel- dung Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.

2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines

Leistungsvertrages einzureichen sind.

3 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Ver-

tragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzurei- chen hat. Die vom Bundesamt bestimmten Unterlagen betreffend die Kurse und die Weiterbildungen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses beziehungs- weise der Weiterbildung einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt. 4 Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Beiträge fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

5 Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung

der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kosten- rechnung zu gewähren.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. November 2007 Die Artikel 222–225 finden nur Anwendung auf die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung beginnenden Aus- und Weiterbildungen.

17. Verordnung vom 17. Januar 196137 über die Invalidenversicherung

Zweiter Abschnitt Bst. C. (Art. 8–12) Aufgehoben

Art. 22 Abs. 1

1 Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie

von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.

Art. 23 Abs. 2 2 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich im Verlauf von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignen.

Aufgehoben

Achter Abschnitt Bst. A. (Art. 99–107bis) Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 108 Aufgehoben

Aufgehoben

37 SR 831.201

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Achter Abschnitt Ziff. II (Art. 111–114) Aufgehoben

Art. 117 Abs. 4

4 Das Bundesamt erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Arti-

keln 108–110.

Schlussbestimmung der Änderung vom 21. Januar 1987 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 1. Juli 1987 Abs. 2 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 28. Februar 1996 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. November 1996 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 2. Juli 2003 Aufgehoben

18. Verordnung vom 15. Januar 197138 über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200039 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 9 Absatz 5, 14 Absatz 4 und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200640 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

38 SR 831.301 39 SR 830.1 40 SR 831.30; AS 2007 6055

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern

1 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach

Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.

3 Für den Vermögensverzehr findet Artikel 11 Absatz 2 ELG keine Anwendung,

wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 2 erster Satz

2 Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnah- men die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. …

Art. 14 Aufgehoben

2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurech-

nen: a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein- stehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent;

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:

a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 27 der Ver- ordnung vom 17. Januar 196141 über die Invalidenversicherung festgelegt wurde; oder

41 SR 831.201

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200642 über die Institutionen zur För- derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.

Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des

40. Altersjahres;

Art. 15 Sonderfälle

1 Das Einkommen, das eine invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Arti-

kel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird bei der Ermittlung der Ergänzungs- leistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls die invalide Peron der Beitragspflicht unterläge. 2 Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihr von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzt.

Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Mili- tär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet.

4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.

Art. 17 Abs. 5 erster Satz 5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. …

1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist

(Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.

42 SR 831.26; AS 2007 6049

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Aufgehoben

Art. 19b Erhöhung des Höchstbetrages

1 Für zu Hause lebende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenent-

schädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Arti- kel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf 60 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenent- schädigung nicht gedeckt sind.

2 Für zu Hause lebende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der

IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind, wie folgt:

Anzahl Personen Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag

beide Ehegatten je schwer 180 000 Franken beide Ehegatten je mittelschwer 120 000 Franken ein Ehegatte schwer,

150 000 Franken

ein Ehegatte mittelschwer nur ein Ehegatte schwer 115 000 Franken nur ein Ehegatte mittelschwer 85 000 Franken

Art. 21 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 3

3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten,

Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) anzurechnen.

Art. 25a Heimdefinition

1 Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird

oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.

2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung

einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 IVG43 eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen als Heimbewohnerin.

43 SR 831.20

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Aufgehoben

Art. 28 Buchführung

1 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten

Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zah- lungsverkehr sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt.

2 Die Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1

Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV), sind getrennt von den Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchsta- ben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), zu verbuchen. 3 Ebenfalls getrennt zu verbuchen sind die jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG).

4 Die Absätze 2 und 3 sind auch anwendbar für geltend gemachte, abgeschriebene

oder erlassene Rückforderungen.

5 Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 ELG müssen getrennt verbucht werden, auch

wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.

Art. 28a Meldung der Krankheitskosten

1 Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem

Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) zu melden.

2 Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und

die Einzelheiten der Meldung.

Art. 30 Sachüberschrift Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung

Art. 32 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 33 Häufigkeit Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der zuständigen Gemeinde- stelle in der Regel jedes Jahr eine Revision durchgeführt wird.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 34 Aufgehoben

Art. 35 Abs. 2 und 3

2 Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in

doppelter Ausfertigung zuzustellen.

3 Artikel 169 Absätze 2 und 3 AHVV44 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 36 Kosten Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 24 ELG.

Art. 37 Abs. 1

1 Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis festlegen, welche

Punkte bei der Revision nach Artikel 23 Absatz 1 ELG besonders beachtet werden müssen.

Gliederungstitel vor Art. 39

C. Die Beiträge des Bundes I. An die jährlichen Ergänzungsleistungen

Art. 39 Berechnung des Bundesanteils

1 Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest.

Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.

2 Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils sind die laufenden Fälle der

Hauptauszahlung für den Monat Dezember des Vorjahres.

3 Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind dem Bundesamt innerhalb

eines Monates seit der Hauptauszahlung zu melden. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten der Meldung.

4 Am Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Arti-

kel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergän- zungsleistungen nicht.

44 SR 831.101

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten: a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim oder Spital; b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden kön- nen; und c. der erhöhte Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 2 ELG.

Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 2bis Abrechnung 1 Die Kantone erstellen eine Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen.

2 Es ist getrennt abzurechnen über:

a. die Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV); und b. Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV). 2bis Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vorschreiben.

Art. 40a Festsetzung Das Bundesamt setzt die Beiträge aufgrund der Abrechnung des Kantons und des nach Artikel 39 Absatz 2 berechneten Bundesanteils fest.

Art. 41 Abs. 2

2 Das Bundesamt gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährliche Vor-

schüsse, die in der Regel 80 Prozent der voraussichtlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen.

Art. 42 Rückerstattung Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199045 zurückzuerstatten.

45 SR 616.1

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Gliederungstitel vor Art. 42a II. An die Verwaltungskosten

Art. 42a Höhe der Fallpauschale

1 Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind:

a. je 210 Franken für die ersten 2500 Fälle; b. je 135 Franken für die Fälle 2501 bis 15 000; c. je 50 Franken für jeden weiteren Fall.

2 Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen

mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt.

Art. 42b Ermittlung der Fallzahlen

1 Das Bundesamt ermittelt für jeden Kanton die Anzahl Fälle.

2 Massgebend sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezem-

ber des Vorjahres.

3 Jede gesonderte Berechnung zählt dabei als ein Fall.

Art. 42c Festsetzung und Auszahlung

1 Das Bundesamt setzt die Beiträge fest.

2 Die Auszahlung erfolgt im Leistungsjahr in drei Raten per 31. Mai, 15. August

und 15. November. 3 Als erste Rate wird die Hälfte, als zweite und dritte Rate je ein Viertel des Bundes- beitrages ausbezahlt.

Art. 42d Rückerstattung Für die Rückerstattung ist Artikel 42 sinngemäss anwendbar.

Art. 45 Einleitungssatz, Bst. a und c Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt: a. die Stiftung Pro Senectute den über 65-jährigen Männern und den über 64-jährigen Frauen; c. die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 64 Jahren und den Waisen, sofern sie nicht invalid sind.

Art. 47 Abs. 2 2 Die Geldleistungen sind durch die Post, eine Bank oder persönlich gegen Quittung auszurichten.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 48 Sachüberschrift und Einleitungssatz Grundsätze Die Grundsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über:

Art. 52 Abs. 1

1 Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von jährlichen

Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bun- desbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungsleistung gewährt. Das Bundesamt kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststel- lung und Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.

Art. 54 Abs. 2

2 Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im

Rentenanspruch einer ihnen bekannten Person mit Ergänzungsleistungen eintreten, laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten.

1 Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen die jährli-

chen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel

10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen.

2 Aufgehoben

3 Das Eidgenössische Departement des Innern legt die jährlichen Pauschalbeträge

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buch- stabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.

Art. 55 erster Satz Die Aufsicht gemäss Artikel 28 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt. …

Art. 57 Abs. 1 und 2

1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind der

Bundeskanzlei zur Genehmigung einzureichen.

2 Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Grundsätze dem Bundesamt zur

Genehmigung ein.

Art. 58 Übergangsbestimmungen 1 Der Bundesanteil für das Jahr 2008 wird aufgrund der laufenden Fälle der Haupt- auszahlung für den Monat Dezember 2008 festgelegt.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

2 Für die Ermittlung der Fallzahlen zur Festsetzung der Fallpauschale für das Jahr

2008 sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember 2008

massgebend.

19. Verordnung vom 19. November 200346

über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen

1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet

sich wie folgt:

TkAL-Kanton Anteil des Kantons in Franken = × Bet. TkAL-Total TkAL-Kanton = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betref- fenden Jahr TkAL-Total = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken

2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.

20. Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200147

Art. 39 Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach Artikel 40 der Waldverordnung vom 30. November 199248.

21. Waldverordnung vom 30. November 199249

Art. 15 Abs. 4

4 Sie stellen die Grundlagen dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung.

Art. 16 Abs. 3

3 Sie sorgen dafür, dass die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem

Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

46 SR 837.141 47 SR 916.20 48 SR 921.01; AS 2007 5859 49 SR 921.01

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Gliederungstitel vor Art. 38

6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

(Art. 35)

Art. 38 Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes werden nur gewährt, wenn: a. die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen; b. die Massnahmen notwendig und zweckmässig sind; c. die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anfor- derungen genügen; d. die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind; e. die Koordination mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen sichergestellt ist; f. der weitere Unterhalt gesichert ist.

Gliederungstitel vor Art. 39

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 39 Schutz vor Naturereignissen (Art. 36)

1 Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von

Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

2 Abgeltungen an aufwendige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken

betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung; c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

3 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach

Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahms- weise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

4 Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind; b. Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen, wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsge- bietes befinden.

Art. 40 Schutzwald (Art. 37)

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der

Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Schutzwaldes; c. dem Umfang und der Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur; d. der Qualität der Leistungserbringung.

2 Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

Art. 41 Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 38 Abs. 1 Bst. a–d)

1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Ver-

besserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach: a. der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreser- vate; b. der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes; c. der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Lebensräume, insbesondere der Waldränder, die der Vernetzung dienen; d. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die für die biologische Vielfalt prioritär zu erhalten sind; e. der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz ausserhalb von Waldreservaten; f. der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaf- tung wie Wytweiden, Mittel- und Niederwälder sowie Selven; g. der Qualität der Leistungserbringung.

2 Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Die Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn der Schutz der ökologischen

Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a und c–f vertraglich oder auf andere geeignete Weise gesichert ist.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

4 Die Finanzhilfen für die Jungwaldpflege dürfen nur gewährt werden, wenn die

Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen.

Art. 42 Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut (Art. 38 Abs. 1 Bst. e)

1 An die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut gewährt der Bund Finanz-

hilfen im Einzelfall von 30 bis 50 Prozent der Kosten der Massnahmen.

2 Die Finanzhilfe wird gewährt an:

a. bauliche Massnahmen an Klenganstalten; b. die Anschaffung technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die der Gewinnung und Verarbeitung von Saatgut dienen; c. den Betrieb von Samenplantagen und Saatgutvermittlungsstellen, die der Versorgung mit kontrolliertem Saatgut dienen.

3 Sie wird zugesichert, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder

Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.

Art. 43 Waldwirtschaft 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich: a. für überbetriebliche Planungsgrundlagen: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche; b. für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft: nach dem Ausmass der im Rahmen einer Kooperation oder einer Zusammenlegung von Betrieben geplanten gemeinsamen Holznutzung und -vermittlung; c. für die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall: nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend nicht aufnehmen kann; d. nach der Qualität der Leistungserbringung.

2 Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Globale Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der

Betriebe der Waldwirtschaft werden nur gewährt, wenn: a. eine Kooperation oder eine Zusammenlegung von Betrieben vorliegt, die auf Dauer ausgerichtet ist; b. eine wirtschaftlich bedeutende Holzmenge gemeinsam genutzt bzw. vermit- telt wird; und c. eine kaufmännische Buchführung erfolgt.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 44 Förderung der Ausbildung (Art. 39) 1 An die Ausbildung der Lehrkräfte für das forstliche Praktikum nach Artikel 37 und an deren Entschädigung sowie an die praktikumsbegleitenden Kurse gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

2 Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen

Ausbildung des Forstpersonals gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und der Kurse. 3 An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal gewährt der Bund Finanz- hilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

4 An die Durchführung von Kursen, das Kursmaterial und den Einsatz von mobilen

Ausbildungseinheiten für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 45 Forschung und Entwicklung (Art. 31)

1 Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in

Auftrag gibt, Finanzhilfen im Einzelfall im Umfang von höchstens 50 Prozent der Projektkosten gewähren.

2 Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und Ent-

wicklung Finanzhilfen im Einzelfall bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel gewähren, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrich- tungen eingeräumt wird.

Gliederungstitel vor Art. 46

3. Abschnitt:

Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 46 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen beim

Bundesamt ein.

2 Das Gesuch enthält Angaben über:

a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

3 BeiMassnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die

Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 47 Programmvereinbarung

1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantona-

len Behörde ab.

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarun-

gen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programm- vereinbarung.

Art. 48 Auszahlung Globale Abgeltungen oder Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.

Art. 49 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der

globalen Beiträge.

2 Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:

a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen; b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 50 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Das Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz

oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 49 Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht. 2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine ange- messene Frist. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlan- gen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängig- machung der Zweckentfremdung erwirkt.

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter-

lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199050 (SuG).

Gliederungstitel vor Art. 51

4. Abschnitt:

Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall

Art. 51 Gesuche

1 Gesuche um Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall ohne Kantonsbeteili-

gung sind dem Bundesamt, alle andern Gesuche dem Kanton einzureichen. 2 Der Kanton prüft die bei ihm eingereichten Gesuche und leitet sie mit einem be- gründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das Bundesamt weiter.

3 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.

Art. 52 Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1 Das Bundesamt legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfü-

gung fest oder schliesst dazu mit dem Beitragsempfänger einen Vertrag ab.

2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt der Massnahmen aus.

Art. 53 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Erfüllt der Empfänger von zugesicherten Abgeltungen oder Finanzhilfen die Mass- nahmen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so werden die Abgeltungen oder Finanzhilfen nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger

trotz Mahnung die Massnahmen nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückfor- derung nach Artikel 28 SuG51. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlan- gen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängig- machung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so

richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

50 SR 616.1 51 SR 616.1

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 54 Berichterstattung und Kontrolle Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 49 sinngemäss.

Art. 55–59 und 60 Abs. 6 Aufgehoben

Art. 61 Abs. 3

3 Die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Bedarf.

Art. 63 Abs. 1 Bst. b

1 Investitionskredite werden gewährt:

b. zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen gemäss den Artikeln 39,

40 und 43.

Art. 64 Abs. 5 Aufgehoben

Anhang Aufgehoben

22. Verordnung vom 30. September 199152

über die eidgenössischen Jagdbanngebiete

Gliederungstitel vor Art. 14

6. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 14 Aufsicht 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Bannge- bieten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach: a. der Fläche der Banngebiete; b. den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut; c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Bann- gebiete im Gelände;

52 SR 922.31

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.

2 Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:

a. für alle Banngebiete bis 20 km2 Fläche: 21 000 Franken; b. für Banngebiete ab 20–100 km2: proportional zu der 20 km2 übersteigenden Fläche zusätzlich bis zu 21 000 Franken.

Art. 15 Wildschäden

1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:

a. die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder inner- halb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschaden- perimeters entstanden sind; b. die Verhütung solcher Schäden.

2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Fläche der Banngebiete.

3 Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

4 Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so werden keine

Abgeltungen gewährt.

Art. 16 Aufgehoben

Art. 17 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantona-

len Behörde ab.

2 Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über

die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

3 Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte

Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 199153 über den Natur- und Heimat- schutz sinngemäss.

53 SR 451.1

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

23. Verordnung vom 21. Januar 199154 über die Wasser- und

Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung

Gliederungstitel vor Art. 14

5. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 14 Aufsicht 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kan- ton ausgehandelt. Sie richtet sich nach: a. der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate; b. den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher; c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reser- vate im Gelände; d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.

2 Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:

a. für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken; b. für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.

Art. 15 Wildschäden

1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:

a. die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperi- meters entstanden sind; b. die Verhütung solcher Schäden.

2 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich:

a. nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate; b. ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.

3 Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

4 Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen, so werden keine

Abgeltungen gewährt.

54 SR 922.32

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Art. 16 Aufgehoben

Art. 16a Zuständigkeit und Verfahren

1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kanto-

nalen Behörde ab.

2 Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über

die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

3 Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte

Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 199155 über den Natur- und Heimat- schutz sinngemäss.

24. Verordnung vom 24. November 199356

zum Bundesgesetz über die Fischerei

Art. 12 Finanzhilfen

1 Bundesbeiträge werden gewährt an:

a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen; b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten; c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen; d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.

2 Die Beitragssätze betragen höchstens:

a. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen; b. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter auf- weisen; c. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.

3 Der Bund gewährt keine Beiträge:

a. für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen; b. soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.

4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den

Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veran- schlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt einge-

55 SR 451.1 56 SR 923.01

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

reicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kanto- nalen Fischereifachstelle beizulegen.

5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.

25. Pärkeverordnung vom 7. November 200757

Art. 6 Weitere Verfahrensbestimmungen Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 199158 über den Natur- und Heimat- schutz sinngemäss.

II Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 9. Juli 196559 über die Gewährung von Beiträgen an die

Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen

2. Verordnung vom 15. Februar 199560 über die Beschaffung der persönlichen

Ausrüstung

3. Verordnung vom 25. Oktober 199561 über die Ausrüstung der Armee

4. Verordnung vom 2. Dezember 198562 über den Finanzausgleich mit dem

Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer

5. Verordnung vom 2. Dezember 198563 über die Beiträge der Kantone an die

AHV

6. Verordnung des EDI vom 4. Dezember 200364 über die Förderung der Inva-

lidenhilfe

7. Verordnung vom 11. September 197265 über die Zulassung von Sonderschu-

len in der Invalidenversicherung

8. Verordnung vom 2. Dezember 198566 über die Beiträge der Kantone an die

Invalidenversicherung

57 SR 451.36; AS 2007 5241 58 SR 451.1 59 AS 1965 480, 1971 1845, 1987 1324, 1999 2387 60 AS 1995 834 61 AS 1995 5200 62 AS 1985 1957 63 AS 1985 2009 64 AS 2003 4857 65 AS 1972 2533 66 AS 1985 2013, 1999 2387

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

9. Verordnung vom 29. Dezember 199767 über die Vergütung von Krankheits-

und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen

10. Verordnung 93 vom 31. August 199268 über Anpassungen bei den Ergän-

zungsleistungen zur AHV/IV

11. Verordnung 01 vom 18. September 200069 über Anpassungen bei den

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

12. Verordnung 03 vom 20. September 200270 über Anpassungen bei den

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

13. Verordnung 05 vom 24. September 200471 über Anpassungen bei den

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

14. Verordnung 07 vom 22. September 200672 über Anpassungen bei den

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

15. Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 195473 über die Beiträge der Kantone an

die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

67 AS 1998 239, 2000 81, 2002 3728, 2003 4299, 2004 5399 68 AS 1992 1836, 1994 2176, 1998 2584, 2002 3348 69 AS 2000 2636, 2002 3348 70 AS 2002 3348, 2004 4371 71 AS 2004 4371, 2006 4153 72 AS 2006 4153 73 AS 1954 619

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs AS 2007

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen | Lexipedia | Lexipedia