AS 2007 6017
Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG)
Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG)
vom 6. Oktober 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 86 Absatz 3 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20052, beschliesst:
Art. 1 Fonds
1 Der Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz
sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen ist ein rechtlich unselbstän- diger Fonds mit eigener Rechnung.
2 Aus dem Fonds werden finanziert:
a. die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes nach Artikel 197 Ziffer 3 BV; b. die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz; c. Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen; d. Beiträge zur Substanzerhaltung von Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen.
Art. 2 Äufnung
1 Der Infrastrukturfonds wird wie folgt geäufnet:
a. mit Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Übertragung von 2,6 Milliarden Franken als Ersteinlage aus dem Stand der Spezialfinanzierung Strassen- verkehr; b. jährlich mit dem Voranschlag aus einem von der Bundesversammlung zugewiesenen Teil der Reinerträge nach Artikel 86 Absatz 3 BV. 2 Die Ersteinlage ist ausschliesslich zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und d bestimmt. Die Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c werden mit den jährlichen Einlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe b finanziert.
SR 725.13
2005-1958 6017
Infrastrukturfondsgesetz AS 2007
3 Die Einlagen in den Infrastrukturfonds sind so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 Absatz 3 BV über genügend Mittel verfügen.
Art. 3 Gesamtkredit Die Bundesversammlung beschliesst gleichzeitig mit der Verabschiedung dieses Gesetzes einen Gesamtkredit und teilt diesen auf die Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 auf.
Art. 4 Verwendung der Mittel 1 Die Mittel des Infrastrukturfonds dienen der effizienten und umweltverträglichen Bewältigung der für eine leistungsfähige Gesellschaft und Wirtschaft erforderlichen Mobilität.
2 Der Einsatz der Mittel basiert auf einer Gesamtschau des Verkehrs, welche:
a. alle Verkehrsträger und –mittel mit ihren Vor- und Nachteilen einbezieht; b. wirksame Alternativen gegenüber neuen Infrastrukturen vorzieht; c. die langfristige Finanzierbarkeit und die Finanzlage der öffentlichen Hand berücksichtigt; d. die Koordination mit der Siedlungsentwicklung und den Schutz der Umwelt beachtet; e. eine angemessene Berücksichtigung der Landesteile anstrebt.
Art. 5 Fertigstellung des Nationalstrassennetzes
1 Das Nationalstrassennetz soll bis 2015 weitgehend fertig gestellt werden. In
begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. 2 Die Bundesversammlung gibt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Mittel für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes frei.
Art. 6 Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz
1 Engpässe nach diesem Gesetz sind Abschnitte des bestehenden Nationalstrassen-
netzes mit Überlastungen, welche die Funktionsfähigkeit des Gesamtnetzes nachhal- tig beeinträchtigen.
2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.
3 Er berichtet der Bundesversammlung in der Regel alle vier Jahre über den
Stand der Realisierung des Programms und beantragt die Freigabe der Mittel für die nächste Periode.
Infrastrukturfondsgesetz AS 2007
Art. 7 Agglomerationsverkehr
1 Die Bundesversammlung bezeichnet die Projekte des Agglomerationsverkehrs, die
dringend und baureif sind, und gibt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Mittel dafür frei. Der Anspruch auf die Mittel erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht bis Ende 2008 begonnen wird.
2 Im Übrigen richtet sich die Unterstützung des Agglomerationsverkehrs nach den
Artikeln 17a–17d des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer.
3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Programm zur Mitfinanzierung von Agglomera- tionsprogrammen.
4 Er berichtet der Bundesversammlung in der Regel alle vier Jahre über den
Stand der Realisierung des Programms und beantragt die Freigabe der Mittel für die nächste Periode. 5 Beiträge zugunsten von Infrastrukturen des Strassen-, Schienen- und Langsamver- kehrs in einer Stadt oder Agglomeration werden geleistet, soweit sie zur Verbesse- rung des Agglomerationsverkehrs führen. 6 Investitionen in Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr erfolgen grundsätzlich über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung. Beiträge nach diesem Gesetz sind jedoch zulässig, wenn sie zu einem Mehrwert für eine Stadt oder Agglomeration führen und die Strasse unmittelbar entlasten. 7 Wenn mit dem Einsatz von speziellem Rollmaterial erhebliche Infrastrukturkosten eingespart werden, können auch Beiträge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials geleistet werden.
Art. 8 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
1 Die Leistungen des Bundes an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
erfolgen in Form von Pauschalbeiträgen. Diese bemessen sich nach der Strassen- länge.
2 Der Bundesrat bezeichnet die begünstigten Kantone.
Art. 9 Verschuldung und Verzinsung
1 Der Fonds darf sich nicht verschulden.
2 Die flüssigen Mittel werden nicht verzinst.
Art. 10 Entnahmeverfahren Die Bundesversammlung bewilligt jährlich mit dem Voranschlag in einem separaten Bundesbeschluss die Voranschlagskredite für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2.
3 SR 725.116.2; AS 2007 5794
Infrastrukturfondsgesetz AS 2007
Art. 11 Fondsrechnung
1 Der Fonds besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.
2 Die Erfolgsrechnung weist aus:
a. den Ertrag: dieser setzt sich zusammen aus den Einlagen nach Artikel 2 sowie der Aktivierung der Nationalstrassenerweiterungen im Bau; b. den Aufwand: dieser setzt sich zusammen aus den Entnahmen für die Finan- zierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 sowie dem Übertrag der fertig gestellten Nationalstrassenerweiterungen in die Bundesbilanz. 3 Die Bilanz weist die flüssigen Mittel, die Nationalstrassenerweiterungen im Bau und das Dotationskapital aus.
Art. 12 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Rechnung des
Fonds in einem einfachen Bundesbeschluss zur Genehmigung.
2 Er erstellt eine Finanzplanung und bringt sie der Bundesversammlung zusammen
mit dem Voranschlag zur Kenntnis.
Art. 13 Auflösung des Fonds Nach Fertigstellung des Nationalstrassennetzes und Abschluss der Programme nach den Artikeln 6 und 7, spätestens aber 20 Jahre nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes, löst der Bundesrat den Fonds auf. Er kann diese Frist um höchstens fünf Jahre ver- längern. Verbleibende Mittel werden auf die Spezialfinanzierung Strassenverkehr übertragen.
Art. 14 Massnahmen für Berggebiete und Randregionen ausserhalb des Infrastrukturfonds
1 Die Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der leistungsabhängigen Schwer-
verkehrsabgabe (LSVA) ab 2008 zusätzlich zustehen, werden für die Substanzerhal- tung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen verwendet. Es gelten die Vorgaben von Artikel 8.
2 Wird die LSVA ab 2008 nicht oder nur teilweise erhöht, so werden die fehlenden
Mittel aus dem Infrastrukturfonds finanziert. Der Bundesrat kann den Gesamtkredit nach Artikel 3 entsprechend erhöhen. 3 Ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20064 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf- gabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gewichtet der Bundesrat bei der Bemessung der Globalbeiträge für Hauptstrassen den Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter viermal höher als die anderen Faktoren.
4 AS 2007 5779
Infrastrukturfondsgesetz AS 2007
4 Die Substanzerhaltung der Eisenbahninfrastruktur in Berggebieten und Randregio- nen wir über die Finanzierungsinstrumente der Eisenbahngesetzgebung sicher- gestellt.
Art. 15 Finanzierung bereits getätigter Investitionen Aus den Mitteln des Infrastrukturfonds können Investitionen für Eisenbahninfra- strukturen für den Agglomerationsverkehr gemäss Artikel 7 Absatz 1 finanziert werden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt wurden. Diese Beiträge wer- den an die vom Bund vorgesehene Finanzierung angerechnet.
Art. 16 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 17 Koordination des Inkrafttretens Tritt die NFA5 nicht spätestens mit diesem Gesetz in Kraft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19856 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer gemäss Anhang in Kraft gesetzt.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 6. Oktober 2006 Nationalrat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 25. Januar 2007 unbenützt abge-
laufen.7
2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 AS 2007 5779 6 SR 725.116.2; AS 2007 5794
7 BBl 2006 8433
Infrastrukturfondsgesetz AS 2007
Anhang (Art. 17)
Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 22. März 19858 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 17a 4a. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen
Art. 17a Verwendungszweck 1 Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen. 2 Die Beiträge werden für den Ausbau der Infrastruktur zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet.
3 Beiträge können auch für entsprechende Massnahmen im grenznahen Ausland
ausgerichtet werden.
4 Betriebsbeiträge sind ausgeschlossen.
Art. 17b Beitragsberechtigte
1 Die Beiträge werden an die Kantone zuhanden der Trägerschaften ausgerichtet.
Diese bilden sich nach kantonalem Recht.
2 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die beitragsberechtigten
Städte und Agglomerationen. Er stützt sich auf die Definition des Bundesamtes für Statistik.
3 Die Beiträge an Eisenbahninfrastrukturen für den Agglomerationsverkehr werden
an die Transportunternehmungen über die Finanzierungsinstrumente nach der Eisenbahngesetzgebung ausbezahlt. Der Beitrag an die Trägerschaft ist entsprechend zu kürzen.
Art. 17c Voraussetzungen Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Trägerschaften in einem Agglome- rationsprogramm nachweisen, dass: a. die geplanten Projekte in eine Gesamtverkehrsplanung eingebunden und mit den übergeordneten Verkehrsnetzen und der Siedlungsentwicklung gemäss kantonalen Richtplänen abgestimmt sind; b. die geplanten Projekte mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmen;
8 SR 725.116.2
Infrastrukturfondsgesetz AS 2007
c. die Restfinanzierung der Investitionen für die geplanten Projekte sicher- gestellt ist und die Tragbarkeit der Folgelasten aus Unterhalt und Betrieb nachgewiesen wird; d. die Investitionen für die geplanten Projekte eine günstige Gesamtwirkung aufweisen.
Art. 17d Höhe der Beiträge
1 DieBeiträge bemessen sich nach der Gesamtwirkung der Agglomerationspro-
gramme. Sie betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Die Gesamtwirkung ist das Verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand und
den folgenden Wirkungszielen: a. bessere Qualität des Verkehrssystems; b. mehr Siedlungsentwicklung nach innen; c. weniger Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch; d. mehr Verkehrssicherheit.
3 Den Vorrang haben Agglomerationsprogramme, die zur Lösung der grössten
Verkehrs- und Umweltprobleme beitragen.
Infrastrukturfondsgesetz AS 2007