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AS 2007 6095

AS 2007 6095

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Änderung vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:

I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis

1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:

bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.

Art. 3 Abs. 2 und 4

2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des

2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.

4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel

des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 zweiter Satz und 3

1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen

gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlosse- nen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation:

2 … Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert wer-

den.

3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse

des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.

2006-0554 6095

Landwirtschaftsgesetz AS 2007

Art. 14 Abs. 4 und 5

4 Der Bund kann für die in den Artikeln 14–16 vorgesehenen Kennzeichnungen

Symbole definieren. Ihre Verwendung ist fakultativ.

5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwen-

dung dieser Symbole obligatorisch.

Art. 15 Abs. 2

2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekenn-

zeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 16b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene 1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.

2 Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen

Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbei- terorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.

Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz, 4 und 7 2 … Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.

4 Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko

Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).

7 Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.

Art. 22 Abs. 2 Bst. e

2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden

Verfahren und Kriterien: e. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;

4. Abschnitt (Art. 26)

Aufgehoben

Landwirtschaftsgesetz AS 2007

Gliederungstitel vor Art. 27

5. Abschnitt: Marktbeobachtung

Art. 27 Abs. 1 1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.

7. Abschnitt:

Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter

1 Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investi- tionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden.

2 Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und

Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.

1 Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter,

einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.

2 Siemüssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen, der

zumindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.

5 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1–3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit

die Mitglieder nach Artikel 36a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.

3. Abschnitt (Art. 37)

Aufgehoben

Art. 38 Abs. 3

3 Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von 15 Rappen wird während der Periode

2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berück- sichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.

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Art. 39 Abs. 3

3 Die am 1. Januar 2007 geltende Zulage von 3 Rappen wird während der Periode

2008–2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berück- sichtigung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.

Art. 44 Aufgehoben

Art. 54 Zucker Um eine angemessene Versorgung mit inländischem Zucker sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Zuckerrüben Beiträge ausrichten.

Art. 56 Ölsaaten und Körnerleguminosen Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Ölsaaten und Körnerlegumi- nosen Beiträge ausrichten.

Art. 57 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 60

5. Kapitel: Weinwirtschaft

Art. 63 Klassierung

1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:

a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; b. Landweine; c. Tafelweine. 2 Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeich- nung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckerge- halte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.

3 Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.

Landwirtschaftsgesetz AS 2007

4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle

Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifi- sche Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.

5 Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimal-

anforderungen nicht erfüllen.

6 Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und

von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6,

Art. 64 Kontrollen

1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat

Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Ein- kellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldun- gen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.

2 Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zen-

trale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

3 Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann

sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt.

4 Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat

bezeichneten Kontrollorgan übertragen.

Art. 65 Aufgehoben

2. Abschnitt (Art. 67–69)

Aufgehoben

Art. 70 Abs. 5 Bst. d und 6 Bst. b

5 DerBundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der

Ökobeiträge und der Ethobeiträge: d. Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Bei- tragssätze abgestuft werden; 6 Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge:

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b. Direktzahlungen für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 ausrichten;

Gliederungstitel vor Art. 77a Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen

Art. 77a Grundsatz

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und

branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nut- zung natürlicher Ressourcen aus.

2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:

a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind; b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.

Art. 77b Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen

Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen. 2 Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Bei- träge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli

19664 über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässer-

schutzgesetz vom 24. Januar 19915, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

Art. 78 Abs. 2

2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen

Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirt- schaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.

1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens trag- bar ist.

3 SR 631.0 4 SR 451 5 SR 814.20

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Art. 80 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.

3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.

Art. 87 Abs. 2

2 Die Massnahmen sind im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu

gestalten.

Art. 88 Sachüberschrift Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 89 Abs. 2

2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach

Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist: a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungs- dichte; b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1 Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzah- lungspflicht: b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.

Art. 93 Abs. 1 Bst. d

1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:

d. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaft- liche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöp- fung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

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Art. 97 Abs. 3 und 4 3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist. 4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Ein- sprache.

Art. 98 Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.

Art. 105 Abs. 1 Bst. c 1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfü- gung für: c. Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.

Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2 Bst. e

1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder

nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite: d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.

2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:

e. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.

Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d

1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:

b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produ- zentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermark- tung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen; d. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.

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Art. 107a Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe

1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher

Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen min- destens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

Art. 115 Abs. 2

2 Sie können gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraus-

setzungen erfüllen: a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den For- schungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben der Forschungsanstalt stehen. b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaft- liche Projektinitiativen unterstützen.

Art. 147 Abs. 3

3 Das Gestüt kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende

Voraussetzungen erfüllen: a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gestütes stehen. b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 160a Einfuhr Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen recht- mässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.

Art. 169 Abs. 1 Bst. h, 2 und 3

1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen

oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungs- massnahmen ergriffen werden:

6 SR 0.916.026.81

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h. Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.

2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder

bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlang- ten oder bezogenen Beiträge entspricht.

3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende

Massnahmen ergriffen werden: a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Bezeichnungen; b. Einziehung und Vernichtung.

Art. 170 Abs. 3

3 Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich

der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.

Art. 171a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen

1 Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegen-

geschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19957 und werden nach Massgabe seiner Artikel 49a oder 50 geahndet.

2 Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn

dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räum- lichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht.

3 In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren

sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.

Art. 172 Vergehen und Verbrechen

1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische

Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftrag- ten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.

2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Frei-

heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

7 SR 251 8 SR 0.916.026.81

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Art. 173 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, cbis, gbis, gter, gquater, i, k, kbis, kter und Abs. 3 Bst. a 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a−c und e sowie 15 erlasse- nen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; cbis. die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Arti- kel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; gbis. die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zucht- tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; gter. den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwi- derhandelt; gquater. den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulas- sung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); kbis. ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produkti- onsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; kter. den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. Aufgehoben

Art. 179 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der

gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.

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1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.

Art. 182 Abs. 1

1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober

19929, des Zollgesetzes vom 18. März 200510 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.

Art. 185 Abs. 5 und 6 5 Der Bund kann die Daten durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwal- tetes System erheben und durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorga- nen sowie weiteren Personen zugänglich machen.

6 Er kann Daten über administrative Untersuchungen und Sanktionen sowie straf-

rechtliche Verfolgungen bearbeiten und diese bei Bedarf zu Kontroll- und Ermitt- lungszwecken durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen zugäng- lich machen.

Aufgehoben

Art. 187c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007

1 Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht

verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Kon- sumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

2 Die Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 richtet sich nach bisherigem Recht.

Art. 188 Abs. 3

3 Die Artikel 40–42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.

9 SR 817.0 10 SR 631.0

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II Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197911 wird wie folgt geändert:

Art. 18a Solaranlagen In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Juni 2007 Nationalrat, 22. Juni 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2007 abgelaufen.12

2 Ein Referendum wurde eingereicht. Mit der Verfügung vom 4. Dezember 2007

stellte die Bundeskanzlei fest, dass es nicht zustandegekommen ist.13 3 Mit Ausnahme der Artikel 26, 56 und 57, wird es auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

4 Artikel 56 und 57 werden am 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.

5 Die Aufhebung von Artikel 26 wird am 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11 SR 700

12 BBl 2007 4677

13 BBl 2007 8420

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