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AS 2007 6117

AS 2007 6117

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 8 Absatz 2, 9 Absatz 2, 10 Sachüberschrift sowie Absätze 2 und 3, 45 Absatz 1, 46 Absatz 1, 47 Absatz 1, 48 Absatz 3, 50 Absatz 2 sowie 51 Absatz 5 wird der Ausdruck «Pflanzenbehandlungsmittel» durch «Pflanzenschutzmittel» ersetzt.

Ingress gestützt auf die Artikel 70 Absätze 5 und 6, 73 Absätze 4 und 5, 74 Absätze 4 und 5,

75 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April

19982,

1 Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme

der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind. 1bis Für Flächen mit Hanf werden die Direktzahlungen ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: a. er oder sie Saatgut verwendet von Sorten nach Anhang 4 der Sortenkatalog- Verordnung vom 7. Dezember 19983 oder nach dem gemeinsamen Sorten- katalog der Europäischen Gemeinschaft4; b. er oder sie nur zertifiziertes Saatgut verwendet; und c. der Hanf nicht einem vorschriftswidrigen oder unerlaubten Verwendungs- zweck zugeführt wird.

4 Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 23. Gesamtausgabe, ABl. C 046 vom 22.02.2005, S. 1

2007-1589 6117

Direktzahlungsverordnung AS 2007

5 Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, die nicht jährlich genutzt werden, werden in den Jahren ohne Nutzung die Ökobeiträge sowie zwei Drittel der Flächenbeiträge ausgerichtet. Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, auf denen ein Altgrasstreifen von maximal 10 Prozent der Fläche stehen gelassen wird, werden die Direktzahlun- gen nicht gekürzt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Flächen, die nach Artikel 16 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985 (LBV) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgeschlossen sind.

Art. 7 Abs. 2, 3 und 5

2 Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Ziffer 3.1 des

Anhangs, die: a. sich auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin sind.

3 Bäume nach Artikel 54 und den Ziffern 3.1.2.3 und 3.1.2.4 des Anhangs werden

mit einer Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.

5 Es sind anzulegen:

a. entlang von Hecken, Feldgehölzen, Waldrändern und Ufergehölzen ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite. Auf dem Streifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel aus- gebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zuläs- sig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. b. entlang von Oberflächengewässern ein Grün- oder Streueflächenstreifen oder ein Ufergehölz von mindestens 6 Metern Breite; auf den ersten

3 Metern dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht wer-

den. Ab dem dritten Meter dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

Art. 10 Abs. 3–5

3 Die vorgeschriebenen Pflanzenschutzmethoden und die verbotenen Pflanzen-

schutzmittel sind in Ziffer 6 des Anhangs festgelegt.

4 Pflanzenschutzmittel, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai

20056 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen verwendet werden. Vorbehalten

bleibt die Einschränkung der Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise

5 SR 910.91 6 SR 916.161; AS 2007 6291

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in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiven Pflanzen- schutzmitteln.

5 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann die Liste der Pflanzen-

schutzmittel für den Acker- und Futterbau nach Ziffer 6.5 des Anhangs, die einer Sonderbewilligung bedürfen, ändern.

Art. 11 Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau Der ökologische Leistungsnachweis ist im biologischen Landbau erbracht, wenn: a. die Vorschriften der Artikel 3, 6–16, 38 und 39 der Bio-Verordnung vom 22. September 19977 eingehalten sind; b. die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 und Zif- fer 3 des Anhangs erfüllt werden; und c. die Anforderungen an die ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziffer 2 des Anhangs erfüllt werden.

Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 16

1 Bewirtschafteroder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen,

müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises bewirt- schaften.

2 Die Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 170208 «Allgemeine

Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durch- führen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungs- bereich gilt als Nachweis.

Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl

1 Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie

folgt abgestuft:

7 SR 910.18; AS 2007 6181

8 Schweizerische Normenvereinigung (ww.snv.ch)

9 SR 946.512

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Grössenklassen Zu Direktzahlungen Zu Direktzahlungen Kürzung des berechtigende Fläche berechtigender Tierbestand Beitragssatzes

1 bis 30 ha bis 45 GVE 0%

2 über 30 bis 60 ha über 45 bis 90 GVE 25 %

3 über 60 bis 90 ha über 90 bis 135 GVE 50 %

4 über 90 ha über 135 GVE 100 %

2 Als Beitragsarten gelten die Flächenbeiträge, die Beiträge für die Haltung Rau- futter verzehrender Nutztiere, die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, die allgemeinen Hangbeiträge, die Hangbeiträge für Rebflächen, die Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die Beiträge für die exten- sive Produktion von Getreide und Raps, die Beiträge für den biologischen Landbau, die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme sowie die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien.

Art. 27 Abs. 1

1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1080 Franken.

Art. 30 Abs. 1 Bst. a

1 Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche

gewährt: a. in der Talzone 2,0 RGVE

Art. 32 Abs. 1 Bst. a

1 Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr:

a. für Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons, Milchziegen und Milchschafe 860 Franken

Art. 40 Abs. 1 Bst. h und i

1 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden auf der landwirtschaftlichen

Nutzfläche gewährt für: h. Saum auf Ackerfläche; i. Hochstamm-Feldobstbäume.

Art. 42 Bst. a Kein Beitrag wird ausgerichtet für: a. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken oder invasive Neophyten);

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Art. 44 Abs. 5

5 Mulchen ist verboten.

3bis Für Flächen, für die Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April

200110 oder nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196611 ausgerich-

tet werden, können Nutzungsvorschriften festgelegt werden, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen. Die kantonale Fachstelle für Naturschutz muss die Abweichung von den Nutzungsvorschriften mittels einer schriftlichen Vereinbarung festhalten.

2bis Für Flächen, für die Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April

200112 oder nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196613 ausgerich-

tet werden, können Düngungsvorschriften festgelegt werden, die von Absatz 2 abweichen. Die kantonale Fachstelle für Naturschutz muss die Abweichung von den Nutzungsvorschriften mittels einer schriftlichen Vereinbarung festhalten.

Art. 48 Abs. 1

1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streue-

flächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufer- gehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.

Art. 49 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

1 Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld-

und Ufergehölze je Hektare und Jahr: a. in der Talzone 1500 Franken

2 Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare und Jahr

300 Franken.

10 SR 910.14; AS 2007 6157 11 SR 451 12 SR 910.14; AS 2007 6157 13 SR 451

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Gliederungstitel vor Art. 50

3. Abschnitt:

Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerfläche

Art. 50 Abs. 4

4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober

und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkraut- druck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.

Art. 52a Voraussetzungen und Auflagen für Saum auf Ackerfläche

1 Als Saum auf Ackerfläche gelten Flächen, die:

a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saat- mischung einheimischer Wildkräuter für Saum auf Ackerfläche angesät werden; b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; c. im Talgebiet oder in der Bergzone I oder II liegen; und d. mindestens 3 Meter und maximal 12 Meter breit sind.

2 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die

Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.

3 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort beste-

hen bleiben.

4 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Das

Schnittgut ist abzuführen.

5 Auf geeigneten Flächen kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz eine

Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontan- begrünung bewilligen.

Art. 53 Bst. d Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: d. für Saum auf Ackerfläche 2500 Franken

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1 Als Hochstamm-Feldobstbäume gelten:

a. Kernobstbäume- und Steinobstbäume, deren Anzahl pro Hektare geringer ist als diejenige einer Obstanlage; b. Kirschenbäume, deren Anzahl pro Hektare geringer ist als diejenige einer Obstanlage sowie Kastanien-, und Nussbäume in gepflegten Selven. 1bis Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Phytosanitäre Mass- nahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.

5 Der Beitrag wird für Bäume nach Absatz 1 Buchstabe a für höchstens 160 Bäume

je Hektare und für Bäume nach Absatz 1 Buchstabe b für höchstens 100 Bäume je Hektare gewährt.

6 Er beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.

Art. 55 Abs. 2 Bst. a

2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu

erfüllen für: a. Weizen ohne Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten;

Art. 62 Abs. 1 Bst. d 1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Gross- vieheinheit und Jahr für: d. Mastpoulets und Truten 280 Franken

1bis DieKontrolle der Programme extensive Produktion, biologischer Landbau, Ethobeiträge und ökologischer Leistungsnachweis erfolgt zwischen dem 1. Oktober des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht und dem 30. September des Beitrags- jahres.

4 Die Kantone veranlassen, dass:

a. Inspektionsfrequenzen und Koordination der Inspektionen sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 200714 richten.

14 SR 910.15; AS 2007 6167

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Art. 67 Abs. 3

3 Der Beitrag pro Beitragsart wird entsprechend den Grössenklassen in Artikel 20

berechnet.

Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Land- wirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlun- gen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: …

Art. 73b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007

1 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestehen, muss die minimale

Breite von 3 auf 6 Meter nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.

2 Für das Anbaujahr 2007–2008 sind die Bestimmungen zum ökologischen Leis-

tungsnachweis nach bisherigem Recht anwendbar.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (1. Tit., 3. Kap.)

Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Grundsatz

Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungs- nachweis.

1.2 Aufzeichnungen

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: a. Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellen- verzeichnis; b. Angaben über die Kulturen, die Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge; c. die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; d. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz

1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» des Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA oder eine gleichwertige Berechnungsmethode.

2 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestan-

des je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphor- bilanz ohne Fehlerbereich erreicht wird.

3 Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens

+ 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den

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Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig inten- siv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4. 4 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199815 im Hinblick auf die Phosphor- problematik ausgeschiedenen Zuströmbereiche (Zo) befinden und einen Phosphor- eigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in den Bodenversorgungsklassen D oder E nach Ziffer 2.2 DZV befindet, gelten die Bestimmungen nach Absatz 3. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem Bundesamt maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.

5 Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens

+ 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimm- te Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdünger- lagerung gemäss den Angaben in den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau». Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 Prozent als verfügbar angerechnet.

6 Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über meh-

rere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden. 7 Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Talzone; 1,6 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,4 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,1 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,9 DGVE/ha in der Bergzone III und 0,8 DGVE/ha in der Bergzone IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.

2.2 Bodenanalysen

1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann,

muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Des- halb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen

15 SR 814.201

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durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 46 sowie Dauerweiden. 2 Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenunter- suchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 DGVE/ha in der Talzone; 1,6 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,4 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,1 DGVE/ha in der Bergzone II; 09 DGVE/ha in der Bergzone III und 0,8 DGVE in der Bergzone IV. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vorrat» (D) oder «angereichert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2001, befinden.

3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden

ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

4 Das Bundesamt ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der

Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelas- senen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.

5 Die zugelassenen Labors stellen dem Bundesamt die gewünschten Bodenunter-

suchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

3 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen

1 Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen

im Inland mindestens 3,5 Prozent der im Inland mit Spezialkulturen belegten land- wirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2 Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirt-

schafter oder Bewirtschafterinnen sind die verschiedenen Elemente von der zustän- digen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern oder Bewirt- schafterinnen zugeteilten Teilflächen festzuhalten. 3 Entlang von Wegen sind Grünflächestreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belas- sen. Auf diesen dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

4 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen

kein Grün- oder Streueflächenstreifen gemäss Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a ange- legt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z.B. geringe Feld- breite zwischen zwei Hecken); oder b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.

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5 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

3.1 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen

Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökolo- gischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anrechenbar sind Flächen, die nach Artikel 16 LBV16 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.

3.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische

Ausgleichsflächen Alle Ökoausgleichsflächen gemäss 3. Titel, 1. Kapitel (Art. 40–54 DZV).

3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische

Ausgleichsflächen

3.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden

Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide. – Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren. – Grundsätzliche Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungs- schnitt erlaubt). – Pflanzenschutzmittel (PSM): höchstens Einzelstockbehandlung (angemes- sener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt). – Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nut- zung hinweisende Bestände. Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Ris- pengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss sowie Weissklee dominieren max. 20 Prozent der Fläche. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflä- chen (wie Blacken, guter Heinrich, Brennesseln und Disteln) dominieren max. 10 Prozent der Fläche. – Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

16 SR 910.91

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3.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven)

Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen (insbesondere Jura und Alpensüdseite) Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern. – Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen. – PSM nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen (Waldverordnung, vom 30. Nov. 199217). – Anrechenbar ist nur der Weideanteil. – Bezüglich Ausschluss von artenarmen, übernutzten Flächen oder Läger- flächen gelten die Bestimmungen gemäss 3.1.2.1. – Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

3.1.2.3 Hochstamm-Feldobstbäume

(sofern nicht zu einem Beitrag berechtigt nach Art. 54) Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume Bedingungen und Auflagen: Es gelten die Vorschriften nach Artikel 54 mit folgenden Ausnahmen: – Die Mindestzahl von 20 Bäumen pro Betrieb wird nicht vorausgesetzt. – Hochstamm-Feldobstbäume, die in Obstanlagen stehen, sind an den ökologi- schen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar.

3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen

Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: – Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m. – Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens

3 m.

– Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.

17 SR 921.01

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3.1.2.5 Wassergraben, Tümpel, Teich

Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Keine PSM. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 6 m breit, keine Düngung und keine PSM.

3.1.2.6 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle

Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine Nutzung. – Keine PSM. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM. – Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.

3.1.2.7 Trockenmauern

Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Keine PSM. – Höhe mindestens 50 cm. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je min- destens 50 cm breit, keine Düngung und keine PSM. Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächenstreifen: 1,5 m.

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3.1.2.8 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

Bedingungen und Auflagen: – Bodenbedeckung der Fahrgassen: natürliche Vegetation auf mindestens

50 Prozent der Rebfläche.

– Düngung: nur im Unterstockbereich erlaubt. – Schnitt: ab April, alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeit- licher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt. – Bodenbearbeitung in den Fahrgassen: oberflächliches Einarbeiten des orga- nischen Materials (Streue) erlaubt, jährlich nur in jeder zweiten Fahrgasse. – Pflanzenschutzmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Ein- zelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Nur biologische und biotech- nische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder che- misch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) zulässig. – Die ordentliche Bewirtschaftung der Reben hinsichtlich Stockpflege, Bodenunterhalt, Pflanzenschutz, Traubenbehang und Ernte muss gewähr- leistet sein. – Wendezonen und private Zufahrtswege (Böschungen, an Rebflächen angrenzende bewachsene Flächen): Bodenbedeckung mit natürlicher Vege- tation. Ein jährlicher Schnitt kurz vor der Weinernte erlaubt. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzel-stock- behandlungen von Problempflanzen sind zulässig. Ausschlusskriterien: Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: – Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa praten- sis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum offici- nale): mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche, oder – Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche. Teilflächen können ausgeschlossen werden. Ausnahmen Flächen, welche die Qualitätskriterien der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200118 erfüllen, können von der Anforderung der Bodenbedeckung und der Bodenbearbeitung abweichen, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Im Einvernehmen mit dem kantonalen Naturschutzamt kann der Kanton zur Förderung besonderer Arten weitere Ausnahmen von den obgenannten Grundsätzen bewilligen.

18 SR 910.14; AS 2007 6157

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3.1.2.9 Weitere ökologische Ausgleichsflächen

Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen: Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Abspra- che mit dem BLW festzulegen.

4 Geregelte Fruchtfolge

4.1 Anzahl Kulturen

1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier

verschiedene Ackerkulturen aufweisen.

2 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche

bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammen- gezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.

3 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so

zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unab- hängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen

1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für

Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent

a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66 b. Weizen und Korn 50 c. Mais 40 d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direkt- saat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese 50 e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60 f. Hafer 25 g. Rüben 25 h. Kartoffeln 25 i. Raps, Sonnenblumen 25 j. Sojabohnen 25

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in Prozent

k. Ackerbohnen 25 l. Tabak 25 m. Proteinerbsen 15

2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen

Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Gleichwertige Regelungen

1 Bei Regeln, die anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung

der Anbaupausen enthalten, muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 nicht überschritten werden. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Zifferoder umgekehrt wechseln.

4.4 Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau

und Beerenanbau

1 Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien der

Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schwei- zerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beeren- anbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehal- ten werden.

2 Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen sechs Jahre

vorliegen.

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Bodenbedeckung

Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, die in der Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken: a. Ansaat einer Winterkultur; oder b. Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.

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5.2 Erosionsschutz

1 Es dürfen keine wiederholten Bodenabträge auf der landwirtschaftlichen Nutzflä- che des Betriebes auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjähri- gen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Kanton bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbei- tung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen etc.) und einen Umsetzungsplan.

2 Obst-, Beeren- und Rebbau: Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen

Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen eingehalten werden.

6 Auswahl und gezielte Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln

6.1 Allgemeine Bestimmungen

1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfah- renden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getes- tet werden. 2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz und die von ihr beauftragten Fach- stellen können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach den Ziffern 6.2 und 6.3 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Ziffer 6.4 erteilen.

3 Von Einschränkungen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen

mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller oder Gesuch- stellerin und Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist zusammen mit dem Versuchs- beschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zuzustellen.

4 Für den Pflanzenschutz ab 2011 eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbst-

fahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 350 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank für die Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein.

6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau

1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit Pflan-

zenschutzmitteln nicht erlaubt. 2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.

3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von

insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet.

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Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel

1. Getreide 1.1 1.2

Teil- oder breitflächige Herbst- Nach Erreichen der Schadschwelle anwendung bis zum 10. Oktober gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten, die unter Ziffer 6.5 auf- gelistet sind.

2. Raps 2.1 2.2

Teil- oder breitflächige Nach Erreichen der Schadschwelle Anwendung gegen Stängelrüssler, Glanzkäfer.

3. Mais 3.1 3.2

Bandbehandlung Keine.

4. Kartoffeln 4.1 4.2

Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle flächige Anwendung gegen Kartoffelkäfer: Nur mit Produkten, die unter Ziffer

6.5 aufgelistet sind.

5. Rüben 5.1 5.2

Bandbehandlung.oder breitflächige Nach Erreichen der Schadschwelle Anwendung nur nach Auflaufen der gegen Blattläuse: nur mit Produkten, Unkräuter die unter Ziffer 6.5 aufgelistet sind.

6. Eiweisserbsen, 6.1 6.2

Ackerbohnen, Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Soja, Sonnen- flächige Anwendung gegen Blattläuse: nur mit Produkten, blumen, Tabak die unter Ziffer 6.5 aufgelistet sind.

7. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.

Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur ist der Einsatz von Total- herbiziden erlaubt. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv ökol. Ausgleichsflächen) nur mit Sonderbewilligung.

6.3 Vorschriften für die Spezialkulturen

Zusätzlich zu Ziffer 6.1 Absätze 1–3 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmass- nahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaft- lichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.

6.4 Sonderbewilligungen

1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können nach den geltenden

Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutz- dienste, erteilt werden. Diese werden in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie

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müssen schriftlich ausgestellt und zeitlich befristet werden und beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.

2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten

Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Ziel- organismen enthält. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

6.5 Pflanzenschutzmittel für den Acker- und Futterbau

1 Im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises können Pflanzenschutzmittel,

die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200519 bewilligt sind und nicht unter Absatz 2 erwähnt werden, unter Berücksichtigung der Verwendungsvor- schriften frei eingesetzt werden.

2 Die Verwendung der folgenden Pflanzenschutzmittel für die betreffenden Indika-

tionen bedarf im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises einer Sonderbewil- ligung nach Ziffer 6.4: a. Nematizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel; b. Molluskizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Metaldehyd; c. Insektizide:

1. Getreidehähnchen: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme der-

jenigen auf der Basis von Diflubenzuron und Teflubenzuron,

2. Kartoffelkäfer: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjeni-

gen auf der Basis von Novaluron, Teflubenzuron, Hexaflumuron, und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis,

3. Blattläuse auf Leguminosen, Tabak, Rüben und Sonnenblumen: sämt-

liche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Primicarb, Pymetrozin und Triazamat.

7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut

Es gelten die folgenden Regelungen:

1. Saatgetreide

– Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. – Pflanzenschutz CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.

19 SR 916.161; AS 2007 6291

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2. Saatkartoffeln

– Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt.

3. Saatmais

– Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbau- jahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. – Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.

4. Gras- und Kleesamenanbau

– Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. – Ökologischer Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grundsätzlich Ausgleich ökologische Ausgleichsflächen wie extensiv und wenig inten- siv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder Streueflä- chenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwin- genden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, die von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.

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