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AS 2007 6181

AS 2007 6181

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:

e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden o- der der Kundin; f. die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen; g. der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung.

Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit

1 Innerhalb eines Biobetriebes können Flächen mit Dauerkulturen nicht biologisch

bewirtschaftet werden, sofern für diese Flächen der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember

19982 (DZV) erbracht wird.

2 Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Flächen mit

Dauerkulturen biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil der ökologische Leistungsnachweis nach den Arti- keln 5–10 und 12–16 der DZV erbracht wird.

3 Flächen mit Dauerkulturen nach den Absätzen 1 und 2 müssen während mindes-

tens fünf Jahren dieselben sein.

4 Eine Dauerkultur nach einem der Buchstaben a–i von Artikel 22 Absatz 1 der

landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 muss innerhalb eines Betriebes entweder gesamthaft biologisch oder gesamthaft nicht biologisch bewirtschaftet werden.

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Bio-Verordnung AS 2007

5 Das Departement kann einzelnen Betrieben für Forschungszwecke Ausnahmen

vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.

Art. 8 Abs. 1

1 Betriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während

zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Für Nutzflächen, auch für diejenigen, die neu zum biologisch bewirtschafteten Betrieb hinzukommen, gilt eine Umstellungsdauer von zwei Jahren. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar.

Art. 15b Sömmerung Werden die Tiere gesömmert, so hat die Sömmerung auf Biobetrieben zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Sömmerung auf Betrieben erfolgen, welche die Anforderungen des 4. Abschnitts der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20074 (SöBV) einhalten.

8 Tiere in Wanderherden sowie gesömmerte Tiere dürfen vorübergehend auf nicht

biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamt- futtermenge liegen.

8 Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so darf zum Aufbau eines neuen Tierbestandes Geflügel aus nicht biologischen Betrieben zuge- kauft werden, wenn die Küken spätestens am dritten Lebenstag eingestallt werden.

1 Einfuhren müssen von einer Kontrollbescheinigung begleitet werden. Wird die

Sendung vor der Veranlagung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.

1bis Die kantonalen Veterinärdienste kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrollen.

2 Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle oder der kantonalen

Veterinärdienste Verstösse fest, so informieren sie das Bundesamt und die Zertifizie- rungsstellen.

4 SR 910.133; AS 2007 6139

Bio-Verordnung AS 2007

1bis Betriebe, die gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 im Jahr 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirt- schafteten, können diese Parzellen unter denselben Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2011 biologisch bewirtschaften.

1 Wenn Futtermittel zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage zugekauft

werden müssen und biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nicht biologische Futter- mittel zugekauft werden. Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen: a. bis zum 31. März 2009: 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wieder- käuer, jedoch ausschliesslich Nebenprodukte aus der Lebensmittelherstel- lung (Zuckerrübenschnitzel, Melasse, Abgang aus der Obst- und Gemüse- verarbeitung, Früchtesirup, Kleie, Kartoffelprotein, Maiskleber, Biertreber und Malztreber);

II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 Artikel 15b tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Bio-Verordnung AS 2007

Anhang 1

Bestimmungen zum Kontrollverfahren

A. Landwirtschaftliche Produktion A.I: Pflanzenbau und pflanzliche Erzeugnisse …

7. Bewirtschaftet ein Betrieb nicht alle Betriebsteile nach den Produktions-

regeln dieser Verordnung, so werden Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung nach den Ziffern 1–4 unterworfen. Auf diesen Parzel- len dürfen grundsätzlich nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden. Wird der Weinbau schrittweise umgestellt oder nur auf einzelnen Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet oder handelt es sich um für die Agrarforschung zugelassene Flächen, so können aus- nahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden, wenn: a. geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinan- der getrennt gehalten werden. Die Vorkehrungen müssen von der Zerti- fizierungsstelle genehmigt worden sein; b. durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorge- nommen werden kann; c. die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z.B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.

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