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AS 2007 6185

Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gebiete und Zonen 1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. 2 Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.

3 Das Berggebiet umfasst:

a. die Bergzone IV; b. die Bergzone III; c. die Bergzone II; d. die Bergzone I.

4 Das Talgebiet umfasst:

a. die Hügelzone; b. die Talzone.

5 Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I–IV und die Hügelzone.

Art. 2 Abs. 1–3

1 Fürdie Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender

Bedeutung folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit; b. die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelegenen Dorf und vom nächstgelegenen Zentrum her; c. die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hang- und Steillagen.

1 SR 912.1

2007-1598 6185

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung AS 2007

2 Für die Abgrenzung der Hügelzone dienen die Kriterien von Absatz 1, wobei die

Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat. 3 Die Talzone umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht einer anderen Zone zugeordnet ist.

Art. 6 Abs. 2

2 Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich

aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömme- rungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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