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AS 2007 6265

AS 2007 6265

Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3

3 Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht wer-

den, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 20062 neu anzu- melden.

Art. 8 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 4 Bst. b

4 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 erfolgt:

b. nach Massgabe der Inlandleistung; das Bundesamt legt einen Schlüssel zur Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Kaufverträge für Schweizer Ware fest. Die Kaufverträge müssen sich auf die entsprechende Kontingents- periode beziehen und innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist bei diesem eintreffen.

2007-1605 6265

Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen AS 2007

II

Änderung bisherigen Rechts Die Zollverordnung vom 1. November 20063 wird wie folgt geändert:

Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 59 Frist für die Zollanmeldung Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG4 muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirek- tion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.

Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 631.01 4 SR 916.121.10; AS 2007 6265