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AS 2007 6291

AS 2007 6291

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom 21. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Gesuche Wer unter eigenem Namen ein bereits bewilligtes Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin zu sein, muss ein vollständiges Gesuch einreichen; vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 30.

Art. 32 Abs. 2 Bst. c und e und Abs. 3 2 Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel wird in die Liste aufgenommen, wenn: c. aufgehoben e. die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutz- mittels (Referenzprodukt) nicht glaubhaft machen konnte, dass dieses noch patentgeschützt ist und, wenn dies der Fall ist, dass das im Ausland zugelas- sene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Arti- kel 27b LwG in Verkehr gebracht wurde.

3 Im Falle eines nicht patentgeschützten Referenzprodukts wird das zugelassene

Pflanzenschutzmittel in die Liste aufgenommen, wenn die Frist nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b abgelaufen ist.

Art. 33 Abs. 2

2 Sie setzt der Inhaberin der Bewilligung für das Referenzprodukt eine Frist von

60 Tagen, um einen allfälligen Patentschutz für das Referenzprodukt glaubhaft zu

machen und, wenn dies der Fall ist, glaubhaft zu machen, dass das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist.

1 SR 916.161

2007-1608 6291

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2007

Art. 34a Meldepflicht 1 Wer ein Pflanzenschutzmittel einführt, das in der Liste nach Artikel 32 aufgeführt ist, muss dieses der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.

2 Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 64, 65 und 66 der

Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20052 (ChemV). 3 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die von End- verbrauchern und Endverbraucherinnen eingeführt werden.

3 Pflanzenschutzmittel, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ChemV3 giftig sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

Art. 47a Allgemeine Verwendungsvorschriften Das Bundesamt kann allgemeine Verwendungsvorschriften wie Berechnungs- formeln für die Anwendungsmenge, Abstandsvorschriften oder die Benutzung bestimmter Geräte erlassen.

Art. 50 Abs. 1

1 Saatgut darf als Handelsware nicht eingeführt werden, wenn es mit Wirkstoffen

behandelt wurde, die in der Schweiz nicht für die entsprechende Verwendung bewil- ligt sind.

Art. 53 Umsatzstatistik Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen an Zubereitungen zu machen.

Art. 72 Sachüberschrift Überprüfung der Verwendbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasserschutzzone S2

2 SR 813.11 3 SR 813.11

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2007

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2007

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