AS 2007 6411
Verordnung über die Tierzucht
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 144 Absatz 2, 146 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
1. Abschnitt: Förderungsbereiche
Art. 1
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten Zuchtorganisationen
für folgende tierzüchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden mit Beiträgen unterstützt werden: a. Herdebuchführung; b. Leistungsprüfungen; c. Zuchtwertschätzungen und Auswertung züchterischer Daten; d. Durchführung von Projekten zur Erhaltung der Schweizer Rassen; e. Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte.
2 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Projekte der Agrarforschung im
Bereich der tiergenetischen Ressourcen unterstützt werden.
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen
Art. 2 Voraussetzungen
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkennt eine Zuchtorganisation bei
Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden, wenn sie: a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züch- tern zusammensetzt;
SR 916.310 1 SR 910.1
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b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat; c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen jede Züchterin und jeder Züchter die Mitgliedschaft erlangen kann, sofern sie die statutarischen Bedingungen erfüllen; d. eine klare Zielsetzung zur züchterischen Bearbeitung zumindest einer Rasse oder einer Zuchtpopulation hat und diese mit einem entsprechend vorgeleg- ten Zucht- oder Rassenerhaltungsprogramm belegt; e. ein Herdebuch führt, welches die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt; f. Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllen. g. einen ausreichend grossen Tierbestand einer oder mehrerer Rassen aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse oder der Rassen durchzufüh- ren oder um die Erhaltung der Rasse oder der Rassen zu gewährleisten; h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit in den geförderten Bereichen bietet; i. ihre züchterische Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allge- meinen internationalen Regeln ausübt.
2 Das BLW anerkennt eine Organisation oder Trägerschaft zur Durchführung von
Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, wenn sie Absatz 1 Buchstabe b, c und h erfüllt.
3 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW
einzureichen.
4 Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.
5 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW
innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Art. 3 Herdebuchführung
1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifi-
kation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Körperform der Zuchttiere einer Rasse oder Zuchtpopulation einzutragen.
2 Im Herdebuch können neben reinrassigen und rassenkonformen Tieren in getrenn-
ten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, aufgenommen werden.
3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach
Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt werden.
4 Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.
5 Die Bestimmungen über die Herdebuchführung sind in Reglementen festzulegen
und müssen mindestens umfassen:
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a. Definition der Rassenmerkmale; b. Festlegung der Zuchtziele; c. Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere; d. Registrierung der Abstammungsdaten; e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergeb- nisse von Leistungsprüfungen und Zuchtleistungen sowie Zuchtwertschät- zungen; f. Festlegen von Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches; g. Anforderungen für die Herdebuchaufnahme und die Zuchtberechtigung; h. Veröffentlichung der züchterisch wichtigen Daten.
Art. 4 Leistungsprüfungen
1 Mit den Leistungsprüfungen und der Exterieurbeurteilung sind Leistung, Gesund-
heit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie züchterisch, betriebswirtschaftlich, haltungs- und fütterungstechnisch von Bedeu- tung sind. 2 Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkann- ten Methoden durchgeführt werden.
3 Die Zuchtorganisationen haben in Reglementen festzulegen:
a. die Art und den Umfang der Leistungsprüfung; b. das Prüfverfahren und den Umfang der einbezogenen Tiere; c. die zu prüfenden Eigenschaften und die Methoden zur Feststellung der Leis- tung; d. die statistische Auswertungsmethode; e. die Berechnung der geprüften Leistung; f. den Prüfzeitraum bzw. den Prüftermin; g. das Vorgehen bei der Produktprüfung im Falle von Kreuzungsprogrammen; h. das Kontrollwesen im Zusammenhang mit der Prüfung; i. die Publikation der Ergebnisse.
Art. 5 Zuchtwertschätzung
1 Die Zuchtwertschätzung der Tiere hat nach wissenschaftlich und international
anerkannten Methoden zu erfolgen.
2 DieZuchtorganisationen haben nach Anhören der im Inland produzierenden
Besamungsstationen in Reglementen festzulegen:
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a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung; b. die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine; e. die Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die Publikationsbedingungen; g. die Finanzierung der Zuchtwertschätzung. 3 Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.
3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
Art. 6 Beiträge an die Rindviehzucht
1 Für die Rindviehzucht werden insgesamt höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr
ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier 10 Franken b. Exterieurbeurteilung 8 Franken c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5 Franken d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken e. Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken f. Fleischleistungsprüfung 26 Franken
3 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede in
Herdebuchbetrieben stehende Kuh und Laktation ausgerichtet.
4 Höchstens der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet:
a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; oder b. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.
5 KeinBeitrag für Milchproben wird ausgerichtet, wenn beide Voraussetzungen
nach Absatz 4 zutreffen.
Art. 7 Beiträge an die Pferdezucht
1 Für die Pferdezucht werden insgesamt höchstens 2 200 000 Franken pro Jahr
ausgerichtet.
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2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. identifiziertes und registriertes Fohlen 400 Franken b. Leistungsprüfung 20 Franken c. Hengstprüfung in einer Station 500 Franken d. Hengstprüfung im Felde 200 Franken
Art. 8 Beiträge an die Schweinezucht
1 Für die Schweinezucht werden insgesamt höchstens 3 400 000 Franken pro Jahr
ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier 150 Franken b. Feldprüfung (Ultraschall oder Exterieurbeschreibung) 5 Franken c. Stationsprüfung 450 Franken
3 Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, für die Erhebung
und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, für die Typisierung geneti- scher Marker und für die Publikation und Verbreitung der züchterischen Ergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
Art. 9 Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafzucht)
1 Für die Schafzucht (ohne Milchschafzucht) werden insgesamt höchstens 2 300 000
Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 25 Franken je Herdebuchtier.
Art. 10 Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht
1 Für die Ziegen- und Milchschafzucht werden insgesamt höchstens 1 800 000
Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier 40 Franken b. Milchleistungsprüfung 40 Franken c. Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht 40 Franken
3 Höchstens der halbe Beitrag je Milchleistungsprüfung wird ausgerichtet:
a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; b. bei vor dem 150. Kontrolltag abgebrochenen Milchleistungsprüfungen; c. wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter (ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden; d. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird; oder
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e. bei unvollständiger Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht (Geburts- gewicht und 40-Tage-Gewicht).
4 Kein Beitrag für Milchleistungsprüfungen wird ausgerichtet, wenn gleichzeitig
zwei oder mehr der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen zutreffen.
Art. 11 Beiträge an die Neuweltkamelidenzucht
1 Für die Neuweltkamelidenzucht werden insgesamt höchstens 50 000 Franken pro
Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 18 Franken je Herdebuchtier.
Art. 12 Weitere Förderungsmassnahmen Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge an weitere Massnahmen zur Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte geleistet werden, sofern diese Massnahmen von allgemeinem Interesse sind.
Art. 13 Gemeinsame Bestimmungen 1 Beiträge nach den Artikeln 6–12 unter 30 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Sofern züchterische Dienstleistungen von Organisationen oder Unternehmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisation ausgeführt werden, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 30 000 Franken für jede einzelne, anerkannte Zuchtorganisation. 2 Genügen die Höchstbeträge je Tierkategorie nach den Artikeln 6–12 nicht, um die Höchstansätze auszurichten, so werden die Beiträge vom BLW entsprechend ge- kürzt. Das BLW präzisiert die Kriterien für die Kürzung.
3 Das BLW präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen für die Beitragsberech-
tigung.
Art. 14 Gesuchseinreichung Gesuche um Beiträge nach den Artikeln 6–12 sind dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres einzureichen.
4. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen
Art. 15 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse 1 Für die Erhaltung der Freibergerrasse werden zusätzlich zu Artikel 16 höchstens
1 160 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 400 Franken je Stute mit Fohlen bei Fuss. Genügt
der Höchstbetrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der Beitrag je Stute mit Fohlen bei Fuss vom BLW entsprechend gekürzt.
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3 Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, identifizierte Stuten mit
einem im Beitragsjahr registrierten Fohlen, das von einem im Herdebuch der Frei- bergerrasse eingetragenen Hengst abstammt. Keine Beiträge werden für Tiere ausge- richtet, die angebunden gehalten werden. 4 Massgebend für die Beitragsberechtigung ist der Zeitpunkt der Identifizierung des Fohlens anlässlich der Pferdeschau.
5 Der Beitrag wird an den Schweizerischen Freibergerzuchtverband zu Gunsten des
beitragsberechtigten Pferdezüchters auf Gesuch hin ausbezahlt.
6 Das Gesuch um Beiträge ist dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr
vorangehenden Jahres einzureichen.
Art. 16 Beiträge für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen
1 Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden insgesamt höchstens 900 000
Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich können dafür nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 17 verwendet werden. 2 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse, die ihren Ursprung in der Schweiz hat oder nachgewiesenermassen seit mindestens 50 Jahren in der Schweiz gezüchtet wird.
3 An anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen oder Träger-
schaften, die Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen durchführen, können auf Gesuch hin zeitlich befristet Beiträge ausgerichtet werden.
4 Folgende Erhaltungsmassnahmen können insbesondere unterstützt werden:
a. Inventarisierung der Schweizer Rassen; b. Monitoring; c. Herdebuchführung; d. Aufbau von Sperma- und Embryonenbanken; e. in situ und ex situ Erhaltungsprogramme sowie wissenschaftliche Unter- suchungen.
5. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte
Art. 17 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden insgesamt höchstens
100 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
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2. Kapitel: Eidgenössisches Gestüt
Art. 18
1 Der Bund unterhält ein Gestüt (Schweizerisches Nationalgestüt) in Avenches.
2 Das Gestüt dient der gezielten Zuchtwahl und ergänzt die Förderungsmassnahmen
für die landwirtschaftliche Pferdehaltung, indem es: a. selber wertvolle Zuchthengste, insbesondere der Freibergerrasse, selektio- niert, ankauft oder Samenlager anlegt und den Züchterinnen und Züchtern zur Verfügung stellt; b. während der Decksaison Zuchthengste an Pferdezüchterinnen und -züchter sowie Pferdezucht-Organisationen abgibt, vermittelt oder verkauft; c. die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken beim Pferd, insbesondere für die künstliche Besamung, erarbeitet, neue wissenschaft- liche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagenforschung in die Praxis überträgt und in Zusammenarbeit mit den Hochschulen Kenntnisse über Zucht, Reproduktion, Haltung, Ausbildung und Aufzucht erarbeitet und vermittelt; d. Kenntnisse über die Pferdehaltung und -zucht an die Bevölkerung vermittelt sowie Aus- und Weiterbildungskurse veranstaltet; e. sich an züchterischen und weiteren für die Pferdezucht wichtigen Veranstal- tungen beteiligt; f. seine Einrichtungen für die Ausbildung, Leistungsprüfungen und Verkaufs- förderung inländischer Pferde, insbesondere der Freibergerrasse, zur Verfü- gung stellt. 3 Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese rich- ten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
3. Kapitel:
Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen
Art. 19 Erfordernis von Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inver- kehrbringen von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung begleitet sein.
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Art. 20 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Ursprungsherdebuches zuständi- gen Stelle; b. Bezeichnung des Herdebuches; c. Registriernummer im Herdebuch; d. evtl. Name des Tieres; e. Art der Kennzeichnung; f. Kennzeichnung des Tieres; g. Geburtsdatum; h. Rasse; i. Geschlecht; j. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; k. Name und Adresse des Besitzers oder der Besitzerin; l. Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern; m. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie die Zuchtwerte des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern; n. bei trächtigen Tieren Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens, zusätzlich die Angaben über das Vatertier; o. Datum der Ausstellung; p. Name der ausstellenden Stelle in Druckbuchstaben sowie rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 21 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. Eizellen von Zuchttieren Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. unbefruchtete Eizel- len von Zuchttieren muss folgende Angaben enthalten: a. die auf den letzten Stand gebrachten Angaben nach Artikel 20 über die Samen- bzw. Eizellenspender; b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens bzw. der Eizellen, evtl. auch Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryo- Transfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abnehmerin und des Abneh- mers.
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Art. 22 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von Zuchttieren
1 Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von Zuchttieren
muss folgende Angaben enthalten: a. die auf den letzten Stand gebrachten Angaben nach Artikel 20 über das Spendertier und den Samenspender; b. Informationen zur Kennzeichnung der Produkte, Besamungszeitpunkt, Zeit- punkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.
2 Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter, so muss dies klar aus der
Bescheinigung hervorgehen. Ferner müssen alle Embryonen von denselben Eltern- tieren stammen.
Art. 23 Ausnahmen Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland keiner Abstammungs- oder Zuchtbescheini- gung, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer auf sie verzichtet.
2. Abschnitt: Künstliche Besamung beim Rindvieh
Art. 24 Für die künstliche Besamung beim Rindvieh darf nur Samen von Stieren vertrieben und übertragen werden, die im Herdebuch einer inländischen oder ausländischen Zuchtorganisation aufgenommen sind.
3. Abschnitt:
Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente
Art. 25 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut können ohne Generalein- fuhrbewilligung eingeführt werden.
Art. 26 Zuteilung von Zollkontingentsanteilen
1 Die Zollkontingentsanteile für Schweine, Schafe, Ziegen sowie für Samen von
Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt (Windhundverfahren).
2 Das Teilzollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert.
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3 Zollkontingentanteilsberechtigt für Samen von Stieren sind im Inland produzieren- de Besamungsstationen, wenn: a. sie regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen; und b. mindestens 50 Prozent des in der Periode vom 30. Monat (Juli) bis und mit
7. Monat (Juni) vor Beginn der Kontingentsperiode verkauften Samens von
inländischen Stieren stammt. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und den Verkauf von Samen getrennt nach Ras- sen und Stierenkategorien nachzuweisen.
4 Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren Zollkontingents-
anteile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzieren und verkaufen.
5 Einer Besamungsstation werden Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren
höchstens in der Höhe von 50 Prozent des zu erwartenden Besamungsumfangs des betreffenden Jahres zugeteilt.
Art. 27 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zur Zucht
1 Im Rahmen von Zollkontingentsanteilen dürfen Rinder, Schweine, Schafe und
Ziegen zur Zucht nur eingeführt werden: a. zur Verbesserung der eigenen Zucht und nur Tiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind; b. für Gebrauchskreuzungen (männliche Tiere); c. zur wissenschaftlichen Forschung; d. zur Erhaltung gefährdeter Rassen; e. zum Bestandesaufbau bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen.
2 Gitzi und Lämmer bei Fuss können bis zum Alter von 14 Tagen ohne Anrechung
an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nach- weislich vom importierten Muttertier abstammen.
Art. 28 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Tiere der Rindviehgattung
1 70 Prozent der Zollkontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode
und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
2 Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss können bis zum Alter von sechs Monaten
ohne Anrechung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt wer- den, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
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4. Kapitel: Ausfuhr von Zuchttieren
Art. 29 Ausfuhrbeiträge
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können an die Ausfuhr von Zuchttieren aller
Gattungen mit ausgewiesener Abstammung sowie von Nutztieren der Rindviehgat- tung bis zum 31. Dezember 2009 Beiträge geleistet werden.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) legt die maxima-
len Ausfuhrbeiträge nach der Marktlage im Inland und nach den im Ausland erziel- baren Preisen periodisch fest.
3 Der Ausfuhrbeitrag wird vom BLW pauschal je Tier oder nach Gattung, Rasse,
Geschlecht, Kategorie, Qualität, Alter, Trächtigkeit, Destinationsland und Halte- dauer im Berggebiet abgestuft festgelegt. Das BLW bestimmt die Qualitätsanforde- rungen und die Beitragsperioden für die einzelnen Gattungen.
Art. 30 Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge und Kontrolle
1 Die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge wird den Zuchtorganisationen übertragen.
2 Die Zuchtorganisationen überprüfen die Beitragsberechtigung und legen die Bei-
träge gestützt auf die vom BLW erlassenen Kriterien in der Regel an öffentlichen Veranstaltungen fest.
3 Die Beiträge werden nach erfolgter Ausfuhr der Exporteurin oder dem Exporteur
mit Orientierung der Züchterin oder des Züchters ausbezahlt.
4 Das BLW kann den Zuchtorganisationen einen Vorschuss gewähren.
5 Die Zuchtorganisationen können zur Deckung ihres Aufwandes je ausgeführtes
Tier Gebühren erheben; diese müssen durch das Departement genehmigt werden.
6 Das BLW überwacht die Tätigkeit der Zuchtorganisationen und führt stichproben-
weise Inspektionen an der Grenze durch.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Vollzug Das BLW ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 32 Aufsicht über die Organisationen Die nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Ihre Geschäfts- und Rechnungsführung untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.
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Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die Tierzucht wird aufgehoben.
Art. 34 Übergangsbestimmung für anerkannte Zuchtorganisationen Die Anerkennung der nach bisherigem Recht anerkannten Zuchtorganisationen gilt bis zum 31. Dezember 2009.
Art. 35 Übergangsbestimmung für die Rindviehzucht
1 Für Milchproben von noch nicht abgerechneten Laktationen aus dem Jahre 2007
können 2008 Beiträge ausgerichtet werden.
2 Für Milchproben im Jahre 2008, die in bereits 2007 abgerechneten Laktationen
enthalten sind, werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 36 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Artikel 13 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1999 95, 2000 2639, 2003 4931, 2005 5565, 2006 2535 4861
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