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AS 2007 6431

AS 2007 6431

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

2 Gesuche sind zusammen mit der Zugangsmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buch-

stabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 innert der dort festgelegten Frist, spätestens aber bis 31. Mai 2008, an den Betreiber der zentralen Datenbank (Tierverkehr-Datenbank, TVD) zu richten. Das Bundesamt prüft, ob die Anforde- rungen erfüllt sind und leitet das Ergebnis an die zuständige Administrationsstelle weiter. Massgebend sind dabei die Angaben in der TVD im Zeitpunkt der Gesuch- stellung. 2bis Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so kann das Gesuch innert 60 Tagen nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber bis 31. Mai 2008, nachgereicht werden. Für den zusätzlichen Aufwand erhebt der Betreiber der TVD eine Bearbei- tungsgebühr.

4 Die Administrationsstelle teilt das Zusatzkontingent für das dem Datum der

Gesuchstellung folgende Milchjahr zu. Wird ein Gesuch zwischen dem 1. und dem 31. Mai 2008 gestellt, so teilt die Administrationsstelle das Zusatzkontingent für das Milchjahr 2008/09 zu.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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