Lexipedia

AS 2007 651

Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen

Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV)

vom 14. Februar 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absätze 2 und 3 Buchstabe b, 12 Absatz 4 und 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 20041 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Durchführung zyto- und molekulargenetischer Untersuchungen beim Menschen; b. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Durchführung von Reihenuntersuchungen; c. die Zusammensetzung und die Organisation der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (Expertenkommission).

2 Sie legt zudem die genetischen Untersuchungen fest, deren Durchführung keiner

Bewilligung bedarf.

Art. 2 Zuständige Bundesstelle Zuständige Bundesstelle im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 4 GUMG ist das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt).

Art. 3 Stand von Wissenschaft und Technik Zyto- und molekulargenetische Untersuchungen sowie Reihenuntersuchungen müssen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.

SR 810.122.1 1 SR 810.12; AS 2007 635

2005-1790 651

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Die folgenden genetischen Untersuchungen dürfen ohne Bewilligung durchgeführt werden: a. ABO-Blutgruppen- und Antigen-D-Bestimmung; b. HLA-Typisierung; c. Thrombozyten-Typisierung.

2. Kapitel:

Durchführung zyto- und molekulargenetischer Untersuchungen

1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 5 Grundsatz Die Bewilligung zur Durchführung zyto- oder molekulargenetischer Untersuchun- gen beim Menschen erhält ein Laboratorium, das: a. eine verantwortliche Leiterin (Laborleiterin) oder einen verantwortlichen Leiter (Laborleiter) bezeichnet, die oder der die unmittelbare Aufsicht aus- übt und sich über die Qualifikation nach Artikel 6 ausweisen kann; b. über Laborpersonal verfügt, das sich über die Qualifikation nach Artikel 7 ausweisen kann; und c. die betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt.

Art. 6 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters 1 Die Laborleiterin oder der Laborleiter muss sich über einen der folgenden Titel ausweisen: a. Spezialistin oder Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH; b. Spezialistin oder Spezialist für klinisch-chemische Analytik FAMH; c. Spezialistin oder Spezialist für hämatologische Analytik FAMH; d. Spezialistin oder Spezialist für klinisch-immunologische Analytik FAMH; e. Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik FAMH (pluridis- ziplinär); f. Fachärztin oder Facharzt für Pathologie FMH mit Schwerpunkt Molekular- pathologie.

2 Wurde ein Titel nach Absatz 1 Buchstaben b–e vor dem 1. März 2003 erworben,

so wird der Zusatz «inkl. DNS/RNS-Diagnostik» benötigt. 3 Anstelle der Titel nach Absatz 1 kann ein gleichwertiger Titel anerkannt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) entscheidet über die Gleichwertigkeit.

652

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

4 Laboratorien, die ausschliesslich Untersuchungen durchführen, welche seltene

Krankheiten betreffen und in keinem bewilligten Laboratorium mit einer Laborleite- rin oder einem Laborleiter nach Artikel 6 Absätze 1–3 durchgeführt werden, können von einer Person mit einer Ausbildung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d oder e geleitet werden.

Art. 7 Qualifikation des Laborpersonals

1 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss sich

ausweisen über: a. eine Ausbildung als medizinische Laborantin oder medizinischer Laborant mit Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule; b. ein eidgenössisches Diplom als biomedizinische Analytikerin oder biomedi- zinischer Analytiker HF; c. eine Berufsausbildung als Biologielaborantin oder -laborant mit eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezem- ber 20022; d. ein abgeschlossenes Studium einer schweizerischen universitären Hoch- schule in Chemie, Biochemie, Mikrobiologie oder Biologie; oder e. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule in Human- medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie nach dem Bundes- gesetz vom 19. Dezember 18773 betreffend die Freizügigkeit des Medizinal- personals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Anstelle einer Ausbildung nach Absatz 1 kann eine gleichwertige Ausbildung

anerkannt werden. Das Departement entscheidet über die Gleichwertigkeit.

Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen Zyto- und molekulargenetische Untersuchungen müssen in Räumlichkeiten und mit Einrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle

Art. 9 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung zyto- oder molekulargenetischer

Untersuchungen ist dem Bundesamt einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. Angaben über die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters nach Artikel 6;

2 SR 412.10 3 SR 811.11

653

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

b. Angaben über die Qualifikation des Laborpersonals nach Artikel 7; c. Angaben zu Räumlichkeiten, wichtigen Einrichtungen und Apparaturen; und d. eine Liste der Untersuchungen, die durchgeführt werden sollen, und der hierzu verwendeten Verfahren.

Art. 10 Geltungsdauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung ist längstens fünf Jahre gültig.

2 Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren

Ablauf einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 enthalten oder bestätigen.

Art. 11 Sachlicher Umfang der Bewilligung 1 Laboratorien, die von einer Spezialistin oder einem Spezialisten für medizinisch- genetische Analytik FAMH geleitet werden, sind zur Durchführung aller zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen zugelassen.

2 Das Departement bestimmt, welche molekulargenetischen Untersuchungen Labo-

ratorien, die von einer Spezialistin oder einem Spezialisten mit einem Titel nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–f geleitet werden, durchführen dürfen. Es berück- sichtigt dabei die fachlichen Anforderungen an die einzelnen Untersuchungen.

Art. 12 Kontrolle 1 Das Bundesamt kontrolliert namentlich mittels periodischer Inspektionen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

2 Es kann jederzeit angemeldete oder unangemeldete Inspektionen durchführen oder

anordnen.

3 Es kann für die Durchführung der Inspektionen externe Expertinnen und Experten

beiziehen.

4 Das Laboratorium muss dem Bundesamt und dessen Expertinnen und Experten

Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Einrichtungen gewähren sowie alle Auskünfte erteilen, die für die Inspektion notwendig sind.

Art. 13 Akkreditierte Laboratorien

1 Verfügt ein nach Artikel 8 Absatz 1 GUMG bewilligtes Laboratorium über eine

Akkreditierung nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964, so ersetzen die Nachkontrollen der Schweizerischen Akkreditie- rungsstelle im akkreditierten Bereich die periodischen Inspektionen nach Artikel 12 Absatz 1.

4 SR 946.512

654

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

2 Die Schweizerische Akkreditierungsstelle informiert das Bundesamt laufend über

die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug oder die Suspendierung von Akkreditie- rungen im Bereich der medizinischen Genetik.

Art. 14 Entzug, Sistierung oder Änderung der Bewilligung Das Bundesamt kann die Bewilligung entziehen, sistieren oder ändern, wenn: a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die Ergebnisse der externen Qualitätskontrolle wiederholt zu Beanstandun- gen Anlass geben; oder c. die Pflichten nach den Artikeln 15–21 nicht eingehalten werden.

3. Abschnitt: Pflichten des Laboratoriums

Art. 15 Qualitätsmanagementsystem und externe Qualitätskontrolle

1 Das Laboratorium muss für die Durchführung der zyto- oder molekulargenetischen

Untersuchungen ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem betreiben; es berück- sichtigt dabei die Normen nach Anhang 1. Das Departement kann dazu einen Leit- faden erlassen.

2 Mit Ausnahme der Laboratorien nach Artikel 6 Absatz 4 müssen sich die Labora-

torien regelmässig der externen Qualitätskontrolle nach Anhang 2 unterziehen.

Art. 16 Aufbewahrung von Unterlagen

1 Die Unterlagen, die gestützt auf das Qualitätsmanagementsystem und die externe

Qualitätskontrolle erstellt werden, sowie die Laborprotokolle sind während mindes- tens fünf Jahren aufzubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

2 Die Untersuchungsberichte sind während 30 Jahren aufzubewahren.

3 Endet die Geschäftstätigkeit vor Ablauf dieser Frist, so sind die Untersuchungs- berichte sicher aufzubewahren oder, falls dies nicht möglich ist, dem Bundesamt zu übergeben.

4 Das Laboratorium muss mit technischen und organisatorischen Massnahmen dafür

sorgen, dass die Untersuchungsberichte und weitere Patientendaten vor unbefugtem Zugriff gesichert sind.

Art. 17 Stellvertretung der Laborleiterin oder des Laborleiters Das Laboratorium muss die Stellvertretung der Laborleiterin oder des Laborleiters durch eine Person sicherstellen, die über die nötige Qualifikation nach Artikel 6 verfügt.

655

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

Art. 18 Entgegennahme von Aufträgen Das Laboratorium darf Aufträge zur Durchführung einer zyto- oder molekulargene- tischen Untersuchung nur entgegennehmen von: a. Ärztinnen und Ärzten, die zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Berufsausübung unter Aufsicht befugt sind; b. einem bewilligten Laboratorium im Rahmen eines Unterauftrags.

Art. 19 Melde- und Berichterstattungspflicht

1 Das Laboratorium muss dem Bundesamt den Wechsel der Laborleiterin oder des

Laborleiters und die Verlegung der Räumlichkeiten innerhalb von 30 Tagen melden.

2 Es muss dem Bundesamt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht erstatten.

3 Der Bericht muss jeweils bis Ende März für das vergangene Kalenderjahr einge-

reicht werden und insbesondere die folgenden Punkte umfassen: a. Anzahl und Art der durchgeführten zyto- oder molekulargenetischen Unter- suchungen; b. verwendete Methoden; c. Vergabe von Unteraufträgen ins Ausland: Art und Anzahl der zyto- oder molekulargenetischen Untersuchungen sowie Name und Adresse des unter- beauftragten Laboratoriums; d. Kopie der Auswertungen und des Zertifikats der externen Qualitätskontrolle nach Artikel 15 Absatz 2.

Art. 20 Unteraufträge

1 Die Durchführung einer zyto- oder molekulargenetischen Untersuchung darf als

Unterauftrag in der Schweiz nur an ein anderes Laboratorium weitergeleitet werden, wenn dieses im Bereich, in dem es mit der Untersuchung beauftragt wird, über die notwendige Bewilligung verfügt.

2 Das weiterleitende Laboratorium muss der veranlassenden Ärztin oder dem veran-

lassenden Arzt melden, an welches Laboratorium es den Auftrag weiterleitet.

4. Abschnitt: Durchführung von Untersuchungen im Ausland

Art. 21

1 Die Durchführung einer zyto- oder molekulargenetischen Untersuchung darf einem

ausländischen Laboratorium nur übertragen werden, wenn die Durchführung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet ist. 2 Leitet ein Laboratorium eine Untersuchung weiter, so muss es der veranlassenden Ärztin oder dem veranlassenden Arzt melden, an welches ausländische Laborato- rium es den Auftrag weiterleitet.

656

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

3 Für die Weiterleitung von Patientendaten an ein ausländisches Laboratorium gelten die Anforderungen nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.

3. Kapitel: Durchführung von Reihenuntersuchungen

Art. 22 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung einer Reihenuntersuchung ist dem

Bundesamt einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. das Anwendungskonzept; b. den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 2 GUMG erfüllt sind.

Art. 23 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligung kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden

werden.

2 Bei befristeten Bewilligungen ist das Gesuch um Erneuerung spätestens sechs

Monate vor deren Ablauf einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 22 Absatz 2 enthalten oder bestätigen.

Art. 24 Meldungen

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss den Abschluss der Reihen-

untersuchung innerhalb von 30 Tagen dem Bundesamt melden. 2 Beim Abbruch einer Reihenuntersuchung verkürzt sich diese Frist auf 15 Tage. In der Meldung sind die Gründe für den Abbruch anzugeben.

3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem Bundesamt innerhalb

von sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der Reihenuntersuchung einen Schlussbericht einreichen. Dieser enthält insbesondere: a. die Ergebnisse der Untersuchung und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen; b. die getroffenen Massnahmen; c. Empfehlungen.

Art. 25 Berichterstattung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem Bundesamt regelmässig,

mindestens aber einmal jährlich Bericht erstatten.

5 SR 235.1

657

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere die folgenden Punkte:

a. Änderungen im Anwendungskonzept; b. statistische Angaben zur Reihenuntersuchung; c. unvorhergesehene Sachverhalte.

Art. 26 Entzug, Sistierung oder Änderung der Bewilligung

1 Das Bundesamt kann die Bewilligung entziehen, sistieren oder ändern, wenn:

a. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die Melde- und Berichterstattungspflichten nicht eingehalten werden; oder c. neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies gebieten.

2 Wesentliche Änderungen im Anwendungskonzept bedürfen der vorgängigen

Bewilligung des Bundesamtes.

4. Kapitel: Information

Art. 27 Information der Öffentlichkeit Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Liste mit Angaben zu den erteilten Bewilligungen zur Durchführung von zyto- oder molekulargenetischen Unter- suchungen und Reihenuntersuchungen.

Art. 28 Information der Kantone Das Bundesamt informiert die Kantone über die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug oder die Sistierung von Bewilligungen zur Durchführung von zyto- oder molekulargenetischen Untersuchungen.

5. Kapitel: Gebühren

Art. 29

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand innerhalb des folgenden Gebührenrah-

mens festgesetzt: Franken

a. Bewilligung 100–8000 (Erteilung, Ablehnung, Änderung, Entzug, Sistierung) b. Inspektion (pro Halbtag und Inspektorin/Inspektor) 800

658

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

2 Für Verfügungen und Dienstleistungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Allgemeinen

Gebührenverordnung vom 8. September 20046 (AllgGebV) kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent des ordentlichen Gebührenansatzes erhoben werden.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AllgGebV.

6. Kapitel: Expertenkommission

Art. 30 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Expertenkommission nach Artikel 35 GUMG besteht aus 7–12 Mitgliedern.

2 Sie setzt sich zusammen aus Ärztinnen oder Ärzten, die genetische Untersuchun-

gen veranlassen, sowie aus Fachpersonen folgender Bereiche: a. medizinische Genetik; b. medizinisch-genetische Analytik; c. Arbeitsmedizin; d. Qualitätssicherung; e. Forschung im Bereich der medizinischen Genetik; f. Erstellung von DNA-Profilen.

3 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit-

glieder der Expertenkommission.

Art. 31 Vertraulichkeit

1 Die Beratungen der Expertenkommission sind grundsätzlich vertraulich; diese

kann sie für öffentlich erklären.

2 Die Mitglieder der Expertenkommission und alle anderen Personen, die sie zur

Erfüllung ihrer Aufgaben beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ver- pflichtet, soweit das Departement sie im Einzelfall nicht ausdrücklich davon entbin- det.

Art. 32 Interne Organisation und Sekretariat

1 Die Kommission bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Regle-

ment. 2 Das Sekretariat unterstützt die Expertenkommission in fachlicher und administra- tiver Hinsicht. 3 Es untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Expertenkommis- sion und administrativ dem Bundesamt.

6 SR 172.041.1

659

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

Art. 33 Berichterstattung Die Expertenkommission übermittelt dem Bundesrat einmal jährlich einen Tätig- keitsbericht.

Art. 34 Finanzierung

1 Die Tätigkeiten der Expertenkommission werden vom Departement finanziert.

2 Die Mitglieder der Expertenkommission werden nach der Verordnung vom

12. Dezember 19967 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserpar- lamentarischer Kommissionen entschädigt.

Art. 35 Anwendbares Recht Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19968.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Nachführung von Anhängen Das Departement kann die Anhänge entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als techni- sche Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartement vor.

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. Dezember 20009 über die nationale Ethikkommission

im Bereich der Humanmedizin Art. 2 Abs. 2 Bst. d

2 Sie arbeitet besonders eng zusammen mit:

d. der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.

7 SR 172.311 8 SR 172.31 9 SR 810.113

660

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

2. Verordnung vom 27. Juni 199510 über die Krankenversicherung

Art. 53 Bst. ebis Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die: ebis. über eine entsprechende Bewilligung des BAG verfügen, wenn sie zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen durchführen; Art. 134 Abs. 3 3 Laboratorien, die bereits nach den Artikeln 53 und 54 als Leistungserbringer für die Durchführung genetischer Untersuchungen zugelassen sind, können solche Untersuchungen bis zum Bewilligungsentscheid des BAG weiter durchführen, wenn sie: a. die Zulassungsbedingungen nach den Artikeln 53 und 54 erfüllen; und b. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vom 14. Feb- ruar 200711 über genetische Untersuchungen beim Menschen beim BAG ein Bewilligungsgesuch einreichen.

Art. 38 Übergangsbestimmung Das Bundesamt kann Laboratorien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geneti- sche Untersuchungen durchgeführt haben und die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 1–3 und Artikel 7 nicht erfüllen, für höchstens drei Jahre eine Bewilligung erteilen, sofern sie den weiteren Bewilligungsvoraussetzungen genügen.

Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

14. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10 SR 832.102

11 SR 810.122.1; AS 2007 651; in Kraft seit 1. April 2007.

661

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

Anhang 1 (Art. 15 Abs. 1)

Qualitätsmanagementsystem

Europäische Norm EN ISO/IEC 17025 (2005) (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) oder EN ISO/IEC 15189 (2003) (Medizinische Laboratorien – Besondere Anforderungen an die Qualität und Kom- petenz).12

12 Die europäischen Normen EN ISO/IEC können bei der Schweizerischen Normen-

Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter der Internetadresse www.snv.ch bezogen werden.

662

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

Anhang 2 (Art. 15 Abs. 2)

Externe Qualitätskontrolle

Konzept QUALAB für Qualitätssicherung im medizinischen Labor (Version 1.1, 1999).13

13 Der Text des Konzepts kann beim Sekretariat der Schweizerischen Kommission für Qualitätssicherung im medizinischen Labor (QUALAB), Case postale 44, 2054 Les Vieux-Prés bezogen oder unter der Internetadresse www.qualab.ch abgerufen werden.

663

Genetische Untersuchungen beim Menschen AS 2007

664