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Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
vom 24. November 2007
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG), Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19992 über Verfahrensfragen (AsylV 1), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die vom Bund geführten Empfangs- und Aussenstellen sowie die Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich- Kloten (Unterkünfte des Bundes).
Art. 2 Zutritt Die Unterkünfte des Bundes sind ausschliesslich für die Asylsuchenden und Schutz- bedürftigen bestimmt. Sie sind der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich.
Art. 3 Abnahme von Gegenständen
1 Das Sicherheitspersonal darf Asylsuchende und Schutzbedürftige sowie deren
mitgeführte Sachen auf Reise- und Identitätspapiere, gefährliche Gegenstände, Vermögenswerte im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c AsylG und Arti- kel 16 Absatz 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19993 über Finanzierungs- fragen (AsylV 2), elektronische Geräte, welche die Ruhe stören, alkoholische Ge- tränke, Betäubungsmittel sowie Lebensmittel hin durchsuchen und diese sicherstellen. Verbotene Waffen und Betäubungsmittel werden umgehend der Poli- zei übergeben.
2 Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts
durchsucht werden.
3 Das Bundesamt für Migration (BFM) nimmt die Reisepapiere und Identitätsaus-
weise zu den Akten.
SR 142.311.23
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Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich AS 2007
4 Beim Austritt aus den Unterkünften des Bundes werden die sichergestellten
Gegenstände zurückgegeben.
5 Vermögenswerte im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c AsylG und Arti-
kel 16 Absatz 4 AsylV 2, die den Wert von 1000 Franken übersteigen, werden gegen Quittung eingezogen.
Art. 4 Unterbringung
1 Die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden in nach Geschlecht getrennten
Schlafräumen untergebracht. Den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Familien und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
2 Der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln in den Unterkünften des Bundes
ist verboten.
Art. 5 Medizinische Betreuung Der Zugang zur notwendigen medizinischen und zahnärztlichen Grund- bezie- hungsweise Notversorgung wird gewährleistet.
Art. 6 Hausarbeiten Asylsuchende und Schutzbedürftige sind verpflichtet, auf Anordnung des Betreu- ungspersonals bei Hausarbeiten mitzuhelfen.
Art. 7 Kommunikationsmöglichkeiten
1 Den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen stehen Telefonautomaten zur Verfü-
gung. Ebenso steht ihnen die Nutzung von Telefaxgeräten zur Verfügung, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist.
2 In den Unterkünften des Bundes sind Listen mit Adressen von Rechtsberatungs-
stellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich.
3 Mitteilungen von Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsvertretungen und Postsen-
dungen für Asylsuchende und Schutzbedürftige werden weitergeleitet.
2. Abschnitt: Empfangs- und Aussenstellen
Art. 8 Öffnungszeiten
1 Die Empfangs- und Aussenstellen sind für die Aufnahme von Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen von Montag bis Freitag durchgehend von 08.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.
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2 Ausserhalb der Öffnungszeiten werden Asylsuchende und Schutzbedürftige bei
Vorliegen besonderer Umstände aufgenommen, insbesondere wenn sie ihr Gesuch an der Grenze gestellt haben und ihnen die Einreise bewilligt wurde.
3 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr.
Art. 9 Zutritt für Drittpersonen
1 Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung während
den Öffnungszeiten Zutritt zu den Empfangs- und Aussenstellen.
2 Der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und
ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wird während den Besuchszeiten ermög- licht.
Art. 10 Besuch
1 Asylsuchende und Schutzbedürftige können mit der Zustimmung des Personals
Besucherinnen und Besucher empfangen. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Besucherinnen und Besucher das Bestehen einer Beziehung zu bestimmten Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen glaubhaft machen können.
2 Die Besuchszeiten dauern täglich von 14.00 bis 16.30 Uhr. Das BFM kann die
Besuchszeiten aus organisatorischen Gründen abändern.
3 Besucherinnen und Besucher melden sich bei der Loge an und ab und weisen sich
aus. Das Sicherheitspersonal kann sie auf gefährliche Gegenstände und Alkohol hin durchsuchen und solche Gegenstände und Alkohol bis zum Verlassen der Unter- künfte des Bundes sicherstellen. Verbotene Waffen werden umgehend der Polizei übergeben.
4 Der Besuch findet nur in den dafür bezeichneten Räumen statt.
Art. 11 Ausgangsbewilligung
1 Nach der Erstellung der Fingerabdruckbogen und der Fotografien kann das Perso-
nal den Asylsuchenden und Schutzbedürftigen eine schriftliche Ausgangsbewilli- gung erteilen.
2 Mit der Bewilligung können Asylsuchende und Schutzbedürftige die Empfangs-
und Aussenstellen in der Regel wie folgt verlassen: a. von Montag bis Freitag von 09.00 bis 17.00 Uhr; b. an Wochenenden von Freitag um 09.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr.
3 Dieselben Bestimmungen wie an Wochenenden gelten an den anerkannten Feier-
tagen ab 09.00 Uhr des letzten vorangehenden Arbeitstages.
Art. 12 Verweigerung der Ausgangsbewilligung
1 Die Ausgangsbewilligung kann Asylsuchenden und Schutzbedürftigen verweigert
werden, wenn sie:
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a. sich an diesem Tag zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens zur Verfügung halten müssen; b. Hausarbeiten nach Artikel 6 zu erledigen haben; oder c. Auflagen missachten, die ihnen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ord- nung erteilt wurden.
2 Mit der Verweigerung des Ausgangs kann der betroffenen Person das Verbot
auferlegt werden, bestimmte Räume der Empfangs- oder Aussenstelle zu betreten, die für Asylsuchende und Schutzbedürftige sonst allgemein zugänglich sind.
3 Die Verweigerung des Ausgangs erfolgt formlos.
4 Ist die Ausgangsbewilligung für mehr als einen Tag verweigert worden oder wird
sie mehrmals hintereinander verweigert, so ist der betroffenen Person auf ihr Ver- langen hin eine beschwerdefähige Verfügung auszustellen.
Art. 13 Ausschluss aus den Empfangs- und Aussenstellen
1 Asylsuchende und Schutzbedürftige, die durch ihr Verhalten andere Personen in
den Empfangs- und Aussenstellen gefährden, die Ruhe stören oder sich weigern, die Anordnungen des Personals zu befolgen, können für maximal 24 Stunden aus den Empfangs- und Aussenstellen ausgeschlossen werden. 2 Der Ausschluss aus den Empfangs- und Aussenstellen erfolgt mit einer Verfügung.
3. Abschnitt:
Unterkünfte an den internationalen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten
Art. 14 Öffnungszeiten und Betreuung
1 Die Unterkünfte an internationalen Flughäfen sind durchgehend geöffnet.
2 Das Betreuungspersonal ist an jedem Wochentag von 07.30 bis 19.30 Uhr anwe-
send.
Art. 15 Aufenthalt in der Transitzone des Flughafens und Spaziergang im Freien 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige können sich frei im nichtöffentlichen Teil des Flughafens (Transitzone) bewegen.
2 Sie haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang im Freien.
Art. 16 Zutritt für Drittpersonen 1 Seelsorgerinnen und Seelsorger haben nach vorgängiger Akkreditierung Zutritt zu den Unterkünften. Sie melden sich beim Betreuungspersonal an und ab.
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2 Der persönliche Kontakt mit einer Rechtsvertretung wird ermöglicht. Sie infor-
miert das Betreuungspersonal über den Termin des Gesprächs mit der asylsuchenden Person.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EJPD vom 14. März 20014 zum Betrieb von Empfangsstellen wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
24. November 2007 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher
4 AS 2001 891, 2004 1655, 2006 5609
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