AS 2007 6631
Verordnung des VBS über das militärische Personal
Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)
Änderung vom 6. Dezember 2007
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 4
4 Nach Zuweisung eines neuen Arbeitsortes, mit Ausnahme des ersten Arbeitsortes
nach der Grundausbildung, haben die Berechtigten nach Absatz 1 während höchs- tens sechs Jahren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen. Dauert die Versetzung mangels geeigneter Nachfolge länger, so wird die Anspruchsdauer jeweils um ein Jahr verlängert, längstens jedoch bis zum Ende der Versetzung.
Art. 24 Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.
Art. 24a Mahlzeitenvergütung bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Anwärterinnen und Anwärter haben keinen Anspruch.
1 SR 172.220.111.310.2
2007-2350 6631
Militärisches Personal AS 2007
Art. 27 Abs. 2bis 2bis Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.
Art. 28 Abs. 3bis 3bis Zeitmilitärs haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach
20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein
Anspruch.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
6. Dezember 2007 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
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Anhang 1 (Art. 22–24a, 26–28)
Ansätze der Vergütungen
Ziff. 3
Fr.
3 Die Vergütung von Mahlzeiten beträgt:
3.1 – bei Nachtarbeit nach Artikel 24 12.50
3.2 – bei Früh- und Abendarbeit nach den Artikeln 24a, 27 Absatz 2bis
und 28 Absatz 3bis: – wenn die Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 7.— – Nachtessen 10.— – wenn keine Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 12.50 – Nachtessen 25.—
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