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AS 2007 6657

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

vom 7. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 33 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071 (GSG), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Umsetzung des GSG. Sie bestimmt

insbesondere: a. den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die je nach Art der institutionellen Begünstigten gewährt werden können; b. die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen; c. die Verfahren für den Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte; d. die Modalitäten der Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen. 2 Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen von privaten Hausangestellten sind in einer besonderen Verordnung geregelt.

Art. 2 Begriff der ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisatio- nen gelten namentlich: a. die ständigen Missionen beim Büro der Vereinten Nationen oder bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen, einschliesslich der ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation; b. die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz;

SR 192.121 1 SR 192.12

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Gaststaatverordnung AS 2007

c. die ständigen Delegationen zwischenstaatlicher Organisationen bei den zwi- schenstaatlichen Organisationen; d. die Beobachterbüros.

Art. 3 Begriff der Sondermission Als Sondermission im Sinne des Übereinkommens vom 8. Dezember 19692 über Sondermissionen gelten: a. zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern eines Staa- tes zusammensetzen und die in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Überein- kommens über Sondermissionen in die Schweiz entsandt werden; b. zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Staa- ten zusammensetzen, im Rahmen von Zusammentreffen zwischen zwei oder mehr Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Übereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen; c. zeitweilige Missionen, die sich aus staatlichen und nichtstaatlichen Vertrete- rinnen und Vertretern zusammensetzen, im Rahmen der guten Dienste der Schweiz.

Art. 4 Begriff der hauptberechtigten Person Als hauptberechtigte Person gilt jede begünstigte Person nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG.

Art. 5 Begriff der Mitglieder des lokalen Personals Als Mitglieder des lokalen Personals gelten Personen, die von einem Staat mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen oder des Übereinkommens vom 8. Dezember 19695 über Sondermissionen beauftragt worden sind, jedoch nicht dem versetzbaren Personal des Entsendestaates angehören. Diese Personen können An- gehörige des Entsendestaates oder eines anderen Staates sein. Sie nehmen im All- gemeinen die Aufgaben des dienstlichen Hauspersonals im Sinne der genannten Übereinkommen wahr, können jedoch auch andere der in den genannten Überein- kommen aufgeführten Aufgaben übernehmen.

2 SR 0.191.2 3 SR 0.191.01 4 SR 0.191.02 5 SR 0.191.2

Gaststaatverordnung AS 2007

2. Kapitel:

Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

1. Abschnitt: Institutionelle Begünstigte

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen

1 Den folgenden institutionellen Begünstigten werden in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten sämtliche Vorrechte, Immuni- täten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt: a. zwischenstaatlichen Organisationen; b. internationalen Institutionen; c. diplomatischen Missionen; d. konsularischen Posten; e. ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen; f. Sondermissionen; g. internationalen Konferenzen; h. Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetz- ten Organen; i. unabhängigen Kommissionen; j. internationalen Gerichtshöfen; k. Schiedsgerichten.

2 Für die diplomatischen Missionen und die ständigen Missionen oder anderen

Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen gilt insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 18. April 19616 über diplomatische Beziehungen.

3 Für die konsularischen Posten gilt insbesondere das Wiener Übereinkommen vom

24. April 19637 über konsularische Beziehungen.

4 Für die Sondermissionen gilt insbesondere das Übereinkommen vom 8. Dezember

19698 über Sondermissionen.

5 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden unabhängigen Kommis-

sionen für die vorgesehene Dauer ihrer Tätigkeit gewährt. Die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann um einen befristeten Zeitraum verlängert werden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Mandat der unabhängigen Kommission verlängert wird oder wenn sie eine Fristver- längerung benötigt, um ihren Bericht zu verfassen und zu veröffentlichen.

6 SR 0.191.01 7 SR 0.191.02 8 SR 0.191.2

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Art. 7 Quasizwischenstaatliche Organisationen Quasizwischenstaatlichen Organisationen werden alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt: a. die Unverletzlichkeit der Archive; b. die Befreiung von den direkten Steuern; c. die Befreiung von den indirekten Steuern; d. die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen.

Art. 8 Andere internationale Organe

1 Den anderen internationalen Organen können alle Vorrechte, Immunitäten und

Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt werden. 2 Bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Vorrechte, Immunitäten und Erleich- terungen im Einzelfall berücksichtigt der Bundesrat namentlich die Struktur des Organs und seine Verbindungen zu den zwischenstaatlichen Organisationen, den internationalen Institutionen oder den Staaten, mit denen es zusammenarbeitet, sowie seine Rolle in den internationalen Beziehungen und seine internationale Bekanntheit. 3 Eine zwischenstaatliche Organisation oder eine internationale Institution darf nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele- genheiten (EDA) ein anderes internationales Organ beherbergen; vorbehalten blei- ben besondere Bestimmungen in den mit dem Bundesrat abgeschlossenen Sitzab- kommen oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen, von welchen die Schweiz Vertragspartei ist.

2. Abschnitt: Begünstigte Personen

Art. 9 Grundsätze

1 Die den begünstigten Personen gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleich-

terungen dienen den betreffenden institutionellen Begünstigten und nicht den Ein- zelpersonen. Sie haben nicht den Zweck, Einzelne zu bevorzugen, sondern den institutionellen Begünstigten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

2 Handelt es sich um Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG, so

sind die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen davon abhängig, dass das EDA eine tatsächliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben festgestellt hat. Handelt es sich um Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GSG, so sind sie von der vom EDA gewährten Berechtigung abhängig, die hauptberechtigte Person zu beglei- ten.

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3 Alle Fragen betreffend die Feststellung der tatsächlichen Wahrnehmung dienst-

licher Aufgaben, die Berechtigung zur Begleitung der hauptberechtigten Person, den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie alle anderen Fragen bezüglich der Rechtsstellung der begünstigten Personen in der Schweiz werden entsprechend den diplomatischen Gepflogenheiten zwischen dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten und unter Ausschluss jeglicher persönlichen Intervention der begünstigten Person geregelt.

Art. 10 Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Artikel 6 Absatz 1 tätig sind, bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören. Diese Personen werden den verschiedenen vom Völkerrecht vorgesehenen Kategorien zugeordnet.

Art. 11 Kategorien der begünstigten Personen 1 Für die zwischenstaatlichen Organisationen, die internationalen Institutionen, die internationalen Konferenzen, die Sekretariate oder anderen durch einen völkerrecht- lichen Vertrag eingesetzte Organen, die unabhängigen Kommissionen und die anderen internationalen Organe gibt es insbesondere folgende Kategorien begünstig- ter Personen: a. die Mitglieder der hohen Direktion; b. die hohen Beamten; c. die anderen Beamten; d. die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation; e. die Expertinnen und Experten und alle anderen für diesen institutionellen Begünstigten in offizieller Eigenschaft tätigen Personen; f. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchsta- ben a–e zu begleiten. 2 Für die internationalen Gerichtshöfe und die Schiedsgerichte gibt es neben den in Absatz 1 genannten Kategorien insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen: a. die Richterinnen und Richter; b. die Anklägerinnen und Ankläger, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und das Personal der Anklagebehörde; c. die Kanzlerinnen und Kanzler, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und das Personal der Kanzlei; d. die Anwältinnen und Anwälte, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Opfer; e. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;

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f. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchsta- ben a–e zu begleiten. 3 Für die diplomatischen Missionen, die konsularischen Posten, die ständigen Missi- onen und anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und die Sondermissionen gibt es insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen: a. die Mitglieder des diplomatischen Personals; b. die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals; c. die Mitglieder des Dienstpersonals; d. die Konsularbeamten; e. die Konsularangestellten; f. die Mitglieder des lokalen Personals; g. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchsta- ben a–f zu begleiten.

Art. 12 Personen, die in offizieller Eigenschaft für eine quasizwischenstaatliche Organisation tätig sind 1 Den Personen, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für eine quasizwischenstaatliche Organisation tätig sind und die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, werden während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt: a. die Befreiung von den direkten Steuern auf den ihnen von der quasizwi- schenstaatlichen Organisation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Ent- schädigungen; b. die Befreiung von den Steuern auf Kapitalleistungen einer Pensionskasse oder einer anderen Fürsorgeeinrichtung, aus welchen Gründen sie auch er- folgen mögen, zum Zeitpunkt der Auszahlung; die Steuerbefreiung gilt hin- gegen nicht für den Ertrag der ausbezahlten Kapitalabfindung und das aus diesem Kapital entstandene Vermögen sowie für die den ehemaligen Mit- gliedern des Personals der quasizwischenstaatlichen Organisation ausgerich- teten Renten und Pensionen; c. die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestim- mungen.

2 Den Mitgliedern der Generalversammlung, des Stiftungsrates, des Exekutivrates

oder jeglichen anderen entsprechenden Organs der quasizwischenstaatlichen Organi- sation kann für Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommen haben, die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Unverletzlichkeit der Schriftstücke gewährt werden.

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Art. 13 Personen, die in offizieller Eigenschaft für ein anderes internationales Organ tätig sind Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für ein anderes internationales Organ tätig sind, bestimmt sich nach den Vorrechten, Immu- nitäten und Erleichterungen, die der Bundesrat diesem anderen internationalen Organ nach Artikel 8 gewährt, sowie nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören.

Art. 14 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben Den Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben, kann die Gesamtheit der in Artikel 3 GSG vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden. Der Bundesrat bestimmt den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach den Umständen im Einzelfall.

Art. 15 Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die begünstigten Personen gewährt werden

1 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den begünstigten Personen

für die Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben gewährt.

2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den begleitenden Personen

gewährt werden, enden zur gleichen Zeit wie diejenigen, die der begleiteten Person gewährt werden, soweit diese Verordnung (3. Kap.) nichts anderes bestimmt. 3 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den privaten Hausangestell- ten gewährt werden, enden einen Monat nach dem Ende des Dienstverhältnisses, selbst wenn ein Arbeitsstreit mit dem ehemaligen Arbeitgeber noch nicht beigelegt ist.

4 Das EDA entscheidet im Einzelfall, ob nach dem Ende der dienstlichen Aufgaben

und in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten (Höflichkeitsfrist) für einen befristeten Zeitraum eine Verlängerung eingeräumt wird, um den betref- fenden Personen zu erlauben, die Modalitäten ihrer Abreise zu regeln.

3. Kapitel: Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen

Art. 16 Einreisebedingungen 1 Anlässlich ihres Dienstantritts müssen die begünstigten Personen beim Grenzüber- tritt ein anerkanntes Ausweispapier und, sofern erforderlich, ein Visum vorweisen. 2 Der Antrag auf Dienstantritt wird dem EDA von dem betreffenden institutionellen Begünstigten gestellt.

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Art. 17 Aufenthaltsbedingungen 1 Das EDA stellt den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen eine Legitimationskarte aus. Es bestimmt die Voraussetzungen und die verschiedenen Arten von Legitimationskarten. 2 Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde stellt den in offizieller Eigen- schaft tätigen Personen, die ausschliesslich Anspruch auf Steuerbefreiung haben, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen eine ordentliche Aufenthaltser- laubnis nach den geltenden Rechtsvorschriften aus.

3 Die vom EDA ausgestellte Legitimationskarte dient als Aufenthaltserlaubnis für

die Schweiz, bestätigt die Vorrechte und Immunitäten ihres Inhabers und befreit diesen für die Dauer seiner dienstlichen Aufgaben von der Visumpflicht.

4 Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen,

sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontroll- behörden anzumelden. Sie können sich jedoch freiwillig anmelden.

Art. 18 Arbeitsbedingungen

1 In Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sind die institutionellen Begünstigten

befugt, die Arbeitsbedingungen für ihr Personal zu bestimmen.

2 Die Mitglieder von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen

Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder zum Zeitpunkt ihrer Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben, unterstehen dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschrif- ten eines fremden Staates ist nur in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich.

3 Die Mitglieder des lokalen Personals von diplomatischen Missionen, konsulari-

schen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaat- lichen Organisationen sowie von Sondermissionen unterstehen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ungeachtet des Ortes, an dem sie angestellt wurden, dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschrif- ten eines fremden Staates ist nur in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich.

Art. 19 Sozialfürsorge Insofern der institutionelle Begünstigte nach dem Völkerrecht als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung untersteht und die Mitglieder des Personals von institutionellen Begünstigten nicht dieser Gesetzgebung unterstellt sind, bestimmt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht der institutionelle Begünstigte die Modalitä- ten der Sozialfürsorge für sein Personal und richtet eine eigene soziale Absicherung ein.

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Art. 20 Zur Begleitung berechtigte Personen 1 Die folgenden Personen sind berechtigt, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und geniessen die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie diese, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben: a. die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person; b. die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn eine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz besteht, die Partnerschaft sich aus gleichwertigen ausländischen Rechtsvorschriften ergibt oder die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird; c. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtig- ten Person (im Sinne des Schweizer Rechts eine nicht mit der hauptberech- tigten Person verheiratete Person des anderen Geschlechts), wenn die Kon- kubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird; d. die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person bis zum 25. Altersjahr; e. die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners bis zum 25. Altersjahr, wenn diese oder dieser die Sorgepflicht offiziell über- nimmt.

2 Die folgenden Personen können in Ausnahmefällen vom EDA die Bewilligung

erhalten, die hauptberechtigte Person zu begleiten, sofern sie mit ihr im gemeinsa- men Haushalt leben; sie erhalten eine Legitimationskarte, kommen jedoch nicht in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten oder Erleichterungen: a. die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten nicht als offizielle Lebenspartne- rin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person aner- kannt wird, der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch von dem institu- tionellen Begünstigten eingereicht wird und eine dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden kann, sofern die betreffenden Personen nicht in der Lage sind, ihre Partnerschaft in Übereinstimmung mit dem Schweizer Recht oder dem Recht eines anderen Staates anzumelden; b. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtig- ten Person, wenn die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten nicht als offizielle Lebens- partnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird, der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch von dem institutionellen Begünstigten eingereicht wird und eine dauerhafte Bezie- hung nachgewiesen werden kann;

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c. die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Alter von über 25 Jah- ren, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt; d. die ledigen Kinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin, des Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners der hauptberechtig- ten Person im Alter von über 25 Jahren, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt; e. die Verwandten in aufsteigender Linie der hauptberechtigten Person sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners, der Kon- kubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners der hauptberechtigten Per- son im Sinne von Absatz 1, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt; f. in Ausnahmefällen weitere Personen, für die die hauptberechtigte Person die volle Sorgepflicht übernimmt, wenn es nicht möglich ist, sie im Herkunfts- land Dritten anzuvertrauen (Fälle höherer Gewalt). 3 Private Hausangestellte können vom EDA die Erlaubnis erhalten, die hauptberech- tigte Person zu begleiten, wenn sie die Voraussetzungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten besonderen Verordnung über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeits- bedingungen erfüllen.

4 Anträge auf Erlaubnis zur Begleitung der hauptberechtigten Person durch die in

diesem Artikel genannten Personen sind vor der Einreise der begleitenden Personen in die Schweiz zu stellen.

5 Das EDA entscheidet im Einzelfall, ob die Person, welche die hauptberechtigte

Person begleiten will, die gemäss diesem Artikel erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Alle diesbezüglichen Fragen werden in Übereinstimmung mit den diploma- tischen Gepflogenheiten in Absprache zwischen dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten und unter Ausschluss jeglicher persönlichen Interven- tion der begünstigten Person geregelt.

Art. 21 Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind 1 Personen, die in offizieller Eigenschaft bei einem institutionellen Begünstigten tätig sind, müssen grundsätzlich ihre dienstlichen Aufgaben vollzeitlich wahrneh- men. Die besonderen Vorschriften für Honorar-Konsularbeamte aufgrund des Wie- ner Übereinkommens vom 24. April 19639 über konsularische Beziehungen sowie für Personen, deren Aufgaben auf ein spezifisches Mandat beschränkt sind, darunter Anwältinnen und Anwälte, die an Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen oder Schiedsgerichten teilnehmen, bleiben vorbehalten. 2 Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind, können in Ausnahmefällen von den zuständigen kantonalen Behörden die Bewilligung erhalten, eine Nebenerwerbs- tätigkeit von bis zu zehn Wochenstunden auszuüben, sofern sie in der Schweiz wohnen und die Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht unvereinbar ist. Die zuständigen kantonalen Behörden entscheiden im Einverneh- men mit dem EDA.

9 SR 0.191.02

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3 Als zulässige Nebenerwerbstätigkeit kann insbesondere die Lehrtätigkeit in einem Spezialgebiet gelten. Hingegen gelten namentlich alle Tätigkeiten kommerzieller Art als unvereinbar mit den dienstlichen Aufgaben. 4 Die in offizieller Eigenschaft tätige Person, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, geniesst für diese Tätigkeit keinerlei Vorrechte oder Immunitäten. Insbesondere geniesst sie im Falle einer Klage in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit nicht die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von der Urteilsvollstreckung. Die in offizieller Eigenschaft tätige Person ist hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit dem Schweizer Recht unterstellt; insbesondere ist sie hin- sichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit der Schweizer Sozialversicherungsgesetz- gebung unterstellt und hat das daraus erzielte Einkommen in der Schweiz zu ver- steuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt.

Art. 22 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die zur Begleitung der hauptberechtigten Person berechtigt sind

1 Die folgenden Personen haben während der Dauer der Funktionen der hauptbe-

rechtigten Person erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, sofern sie gemäss Artikel 20 Absatz 1 berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu beglei- ten, und sofern sie in der Schweiz wohnen und mit der hauptberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt leben: a. die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a; b. die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b; c. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtig- ten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c; d. die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d, wenn sie vor dem 21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem

25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in

Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln; e. die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners sowie der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie vor dem 21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem 25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeits- bedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln.

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2 Zur Erleichterung der Arbeitssuche stellt das EDA den Personen nach Absatz 1 auf Anfrage ein Dokument zur Vorlage vor potenziellen Arbeitgebern aus, das nach- weist, dass die betreffende Person nicht der zahlenmässigen Begrenzung der auslän- dischen Arbeitskräfte, dem Grundsatz der vorrangigen Anwerbegebiete und den arbeitsmarktlichen Vorschriften (Inländervorrang und vorgängige Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen) untersteht.

3 Personen nach Absatz 1, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten von der

zuständigen kantonalen Behörde gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, eines Stellen- vorschlags oder einer Erklärung, wonach sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sowie einer Beschreibung dieser Tätigkeit eine spezielle Aufent- haltsbewilligung, den so genannten «Ci-Ausweis»; dieser wird ihnen im Austausch gegen ihre Legitimationskarte ausgestellt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Ci-Ausweises von den zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten hat, den fraglichen Beruf oder die fragliche Tätigkeit auszuüben.

4 Personen nach Absatz 1, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen,

unterstehen dafür dem Schweizer Recht. Sie geniessen insbesondere keinerlei Vor- rechte oder Immunitäten, sind der Schweizer Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt und haben das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt.

5 Im Übrigen regelt das EDA die Modalitäten der Umsetzung im Einvernehmen mit

dem Bundesamt für Migration.

4. Kapitel:

Modalitäten der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

Art. 23 Gewährung

1 Der Bundesrat bestimmt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die

institutionellen Begünstigten, den bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätigen Perso- nen sowie Persönlichkeiten mit einem internationalen Mandat und Personen nach Artikel 20 gewährt werden, im Einzelfall unter Vorbehalt der Vorrechte, Immunitä- ten und Erleichterungen, die sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ergeben.

2 Das EDA ist zuständig, den folgenden Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und

Erleichterungen zu gewähren und entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen mit ihnen abzuschliessen, sofern die Tätigkeit des institutionellen Begünstigten nicht mehr als ein Jahr dauert: a. Sondermissionen, Personen, die in offizieller Eigenschaft für sie tätig sind, und Personen, die zur Begleitung Letzterer berechtigt sind; b. internationalen Konferenzen, Personen, die in offizieller Eigenschaft für sie tätig sind, und Personen, die zur Begleitung Letzterer berechtigt sind.

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Art. 24 Formen

1 Diplomatische Missionen, konsularische Posten und ständige Missionen oder

andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, ihre Mitglieder und die zur deren Begleitung berechtigten Personen kommen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten automatisch in den Genuss der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sobald das EDA ihre Niederlassung in der Schweiz bewilligt hat. 2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutio- nellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem institutionellen Begünstigten gewährt: a. zwischenstaatlichen Organisationen; b. internationalen Institutionen; c. quasizwischenstaatlichen Organisationen; d. Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetz- ten Organen; e. internationalen Gerichtshöfen; f. Schiedsgerichten. 3 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutio- nellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch einseitigen Entscheid des Bundesrates oder des EDA oder durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat oder dem EDA und dem institutionellen Begünstigten gewährt: a. Sondermissionen; b. internationalen Konferenzen; c. unabhängigen Kommissionen; d. anderen internationalen Organen.

4 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden Persönlichkeiten, die

ein internationales Mandat ausüben, durch einseitigen Entscheid des Bundesrates gewährt.

5. Kapitel: Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke

Art. 25 Verfahren

1 Der Erwerber oder sein Vertreter richtet sein Gesuch um Erwerb eines Grund-

stücks an das EDA, mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons.

2 Das Gesuch muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

a. den Entwurf des Erwerbvertrags, dem die Erwerbsart (Kauf, Schenkung, langfristige Miete usw.) zu entnehmen ist;

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b. den Erwerbszweck (Residenz des Missionschefs oder der Missionschefin, Kanzlei der Vertretung, amtliche Büros der Organisation usw.); c. die Beschreibung des betreffenden Grundstücks unter Angabe insbesondere der Fläche der Parzelle und des Gebäudes; ist die Parzelle noch nicht bebaut oder eine Erweiterung der bestehenden Gebäude vorgesehen, so muss auch die zu bebauende Fläche angegeben werden; d. die Liste der Grundstücke in der Schweiz, deren Eigentümer der institutio- nelle Begünstigte bereits ist, die Beschreibung dieser Grundstücke unter Angabe insbesondere der Fläche der Parzellen und der fraglichen Gebäude sowie der Nutzung dieser Grundstücke.

3 Die Nettowohnfläche in einem für Wohnzwecke bestimmten Gebäude darf in der

Regel nicht mehr als 200 m2 betragen.

4 Das EDA kann Bedingungen für den Erwerb eines Grundstücks festlegen. Nament-

lich kann es Gegenseitigkeit fordern, wenn der Erwerber ein fremder Staat ist, der das Grundstück für den dienstlichen Bedarf seiner diplomatischen Mission, seiner konsularischen Posten oder seiner ständigen Missionen bei den zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz erwirbt.

Art. 26 Entscheid Das EDA entscheidet nach Eingang der Stellungnahme des betroffenen Kantons.

6. Kapitel:

Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen

Art. 27 Finanzkompetenzen

1 Der Bundesrat entscheidet über finanzielle Beiträge und andere Unterstützungs-

massnahmen, deren voraussichtliche Kosten bei einmaligen Leistungen 3 Millionen Franken und bei wiederkehrenden Leistungen 2 Millionen Franken pro Jahr über- steigen.

2 Das EDA:

a. entscheidet über einmalige finanzielle Beiträge und Sachleistungen bis höchstens vier Millionen Franken; b. entscheidet über wiederkehrende finanzielle Beiträge und Sachleistungen für eine Maximaldauer von 4 Jahren und bis höchstens 2 Millionen Franken pro Jahr; c. kann internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren; d. kann zu diesem Zweck völkerrechtliche Verträge abschliessen.

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Art. 28 Modalitäten der Gewährung

1 Die Modalitäten der Gewährung finanzieller Beiträge und anderer Unterstüt-

zungsmassnahmen werden für jeden Kredit im Rahmen des Kreditbewilligungsver- fahrens bestimmt.

2 Die Modalitäten der Gewährung einer angemessenen Entschädigung, die die

Kantone für ihren Aufwand beim Vollzug von Artikel 20 Buchstabe f GSG erhalten, sind Gegenstand einer Vereinbarung, die mit jedem betroffenen Kanton zu schlies- sen ist. Das EDA ist befugt, solche Vereinbarungen abzuschliessen. Es behält gege- benenfalls die Bewilligung des entsprechenden Kredits durch das Parlament vor.

7. Kapitel: Internationale Nichtregierungsorganisationen

Art. 29 Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO), die in den Genuss der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen kommen wollen, darunter insbe- sondere der Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezem- ber 199010 über die direkte Bundessteuer und der in der Schweizer Gesetzgebung vorgesehenen erleichterten Anstellung von ausländischem Personal, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; sie müssen ihr Gesuch an die vom Gesetz bestimmte zuständige Behörde richten.

8. Kapitel: Befugnisse des EDA

Art. 30

1 Neben den Befugnissen, die in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung

vorgesehen sind, hat das EDA folgende Befugnisse: a. Es handelt die in Anwendung des GSG oder dieser Verordnung abzuschlies- senden Vereinbarungen in Absprache mit den zuständigen Ämtern aus. b. Es ist die Behörde, die für den Vollzug der Vereinbarungen betreffend die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Bei- träge und anderen Unterstützungsmassnahmen zuständig ist; die besonderen Befugnisse der anderen Bundesämter bleiben vorbehalten. c. Es regelt die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verordnung; die besonderen Befugnisse der anderen Bundesämter bleiben vorbehalten. d. Es wacht über die Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterun- gen; zu diesem Zweck trifft es in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten alle geeigneten Massnahmen; bei Feststellung eines Miss- brauchs kann es einer natürlichen Person die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entziehen, sofern diese Massnahme verhältnismässig ist.

10 SR 642.11

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e. Es bestimmt im Einzelfall, ob eine Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c GSG eine «begünstigte Person» ist, und stellt dieser Per- son eine ihren Aufgaben entsprechende Legitimationskarte aus. f. Es legt die Höflichkeitsfrist im Einzelfall fest, die einer begünstigten Person nach dem Ende ihrer dienstlichen Aufgaben eingeräumt werden kann. g. Es beauftragt den Bundessicherheitsdienst, die zuständigen Polizeibehörden anzuweisen, weitere Sicherheitsmassnahmen in Übereinstimmung mit Arti- kel 20 Buchstabe f GSG zu treffen. h. Es schliesst die bilateralen Abkommen ab, die erforderlich sind, um den Mitgliedern der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der kon- sularischen Posten der Schweiz im Ausland die gleichen Vorrechte, Immuni- täten und Erleichterungen zu gewähren, die gleichrangigen ausländischen Vertretungen in der Schweiz gewährt werden.

2 Das EDA regelt die interne Verteilung der Kompetenzen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (Art. 31)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 27. Juni 200111 über das Sicherheitswesen

in Bundesverantwortung

Art. 6 Abs. 1 Bst. d

1 Der Dienst sorgt für den Schutz folgender Personen:

d. Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status sowie andere völ- kerrechtlich geschützte Personen.

2. Verordnung vom 24. Oktober 200712 über die Gebühren zum

Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer

Art. 13 Abs. 1 Bst. b

1 Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

b. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliess- lich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200713 geniessen;

3. Verordnung vom 24. Oktober 200714 über das Einreise- und

Visumverfahren

Art. 21 Abs. 1 Bst. c 1 Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend:

c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200715 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.

11 SR 120.72 12 SR 142.209 13 SR 192.12 14 SR 142.204 15 SR 192.12

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4. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200116

Art. 88 Abs. 2 2 Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten institutionel- le Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200717, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Aus- land haben.

5. Verordnung vom 1. Oktober 198418 über den Erwerb

von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 5 Abs. 3 Bst. a

3 Eine andere Berechtigung steht zu, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des

Wohnsitzes vorliegen, den Personen im Dienste: a. institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719, sofern sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eid- genössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sind;

Art. 15 Abs. 2

2 Steht der Entscheid einer Bundesbehörde zu (Art. 7 Bst. h, 16 Abs. 1 Bst. a

BewG), so richtet der Erwerber sein Gesuch an die kantonale Bewilligungsbehörde zuhanden der Bundesbehörde. Die Verfahren für den Erwerb von Grundstücken nach dem 3. Kapitel des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200720 werden in der Gast- staatverordnung vom 7. Dezember 200721 geregelt (Art. 7a BewG).

6. Verordnung vom 7. Juni 200422 über das Informationssystem

Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

Art. 1 Abs. 2

2 Im Ordipro werden die Daten der begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2

des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200723 bearbeitet.

16 SR 172.220.111.3 17 SR 192.12 18 SR 211.412.411 19 SR 192.12 20 SR 192.12 21 SR 192.121 22 SR 235.21 23 SR 192.12

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Art. 3 Bst. v und w Im Ordipro werden durch das Protokoll und die Mission folgende Personendaten bearbeitet: v. Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Nummer); w. Geburtsort.

Art. 4 Abs. 1

1 Die Daten der Personen nach Artikel 1 Absatz 2 werden vom Protokoll und von

der Mission beschafft und bearbeitet.

Art. 5 Abs. 2 Bst. g

2 Ausschliesslich zur Identitätsabklärung sind zugriffsberechtigt:

g. die Ausgleichskasse Bern.

7. Zollverordnung vom 1. November 200625

Art. 6 Abs. 2

2 Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach

Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200726, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach: a. der Verordnung vom 23. August 198927 über die Zollvorrechte der diploma- tischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz; b. der Verordnung vom 13. November 198528 über Zollvorrechte der internati- onalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organi- sationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

24 SR 831.10 25 SR 631.01 26 SR 192.12 27 SR 631.144.0 28 SR 631.145.0

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8. Verordnung vom 13. November 198529 über Zollvorrechte

der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten

Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «ständige Mission» wird in der ganzen Verordnung durch den Aus- druck «ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisati- onen» ersetzt.

1bis Als «internationale Organisation» im Sinne dieser Verordnung gelten institutio- nelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200730, sofern sie aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen, von Vereinbarungen oder von Beschlüssen, die in Übereinstimmung mit dem Gaststaatgesetz getroffen wurden, Zollvorrechte geniessen.

Art. 18a Internationale Konferenzen Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen aus völkerrechtlichen Verträgen, bei denen die Schweiz Partei ist, finden die Artikel 17 und 18 analog auf internationale Konferenzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200731 Anwendung.

9. Verordnung vom 29. März 200032 zum Bundesgesetz über

die Mehrwertsteuer

Ersatz eines Ausdrucks Der Ausdruck «begünstigte Einrichtung» wird in der ganzen Verordnung durch den Ausdruck «institutioneller Begünstigter» ersetzt.

Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit: a. Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200733 (GSG), die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, die nach Arti- kel 6 der Zollverordnung vom 1. November 200634 zollfrei sind;

29 SR 631.145.0 30 SR 192.12 31 SR 192.12 32 SR 641.201 33 SR 192.12 34 SR 631.01

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Gliederungstitel vor Art. 20

9. Abschnitt:

Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2 des GSG35, die von Steuern befreit sind

1 Anspruch auf Mehrwertsteuerentlastung haben:

a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des GSG36, die aufgrund des Völkerrechts, einer mit dem Bundesrat abgeschlossenen Vereinbarung über die Befreiung von den indirekten Steuern oder eines Entscheids des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss Artikel 26 Absatz 3 GSG von den indirekten Steuern befreit sind (institutionelle Begünstigte); b. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 GSG mit Sitz im Aus- land, sofern sie durch die Gründungsakte, ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen von den indirekten Steuern befreit sind; c. Staatsoberhäupter und Regierungschefs während der tatsächlichen Aus- übung einer offiziellen Funktion in der Schweiz sowie die zu ihrer Beglei- tung berechtigten Personen, die den diplomatischen Status geniessen; d. diplomatische Vertreter und Konsularbeamte sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie in der Schweiz denselben diplomatischen Status wie diese geniessen; e. hohe Beamte von institutionellen Begünstigten nach Buchstabe a, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status genies- sen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat oder dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten oder aufgrund eines einseitigen Entscheids des Bundesrates oder des EDA von den indirek- ten Steuern befreit sind; f. die Delegierten internationaler Konferenzen, die diplomatischen Status geniessen, wenn die internationale Konferenz, an der sie teilnehmen, in Übereinstimmung mit Buchstabe a selbst von den indirekten Steuern befreit ist; g. die ein internationales Mandat ausübenden Persönlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GSG, welche in der Schweiz diplomatischen Status geniessen und aufgrund eines Entscheides des Bundesrates von den indirek- ten Steuern befreit sind, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Perso- nen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen.

35 SR 192.12 36 SR 192.12

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1bis Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben c–g werden nachstehend als «begüns- tigte Personen» bezeichnet.

Art. 21 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 2

2 Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen kann, muss

sich vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen von dem institutio- nellen Begünstigten, dem sie angehört, auf dem amtlichen Formular bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben c–g geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person hat das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer zu übergeben und sich bei jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen mittels der von der zuständi- gen eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte auszuweisen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Option für die Versteuerung der in Artikel 18 Ziffern 20 und 21 des Gesetzes genannten Umsätze (ohne den Wert des Bodens) bewilligen, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erbracht werden, gleichgültig, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Resi- denz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Pos- tens bestimmt sind. Im Übrigen gilt Artikel 26 des Gesetzes.

10. Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199637

Art. 26 Abs. 1 Bst. b, c und d

1 Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben:

b. die internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz im Sinne von Artikel 1 Absatz 1bis der Verordnung vom 13. November 198538 über Zoll- vorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehun- gen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;

37 SR 641.611 38 SR 631.145.0

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c. die ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen; d. die konsularischen Vertretungen, die von einem Berufskonsularbeamten oder einer Berufskonsularbeamtin geleitet werden;

11. Verordnung vom 27. Oktober 197639 über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

3ter Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200740 geniessen, benötigen keinen schweize- rischen Führerausweis, wenn sie: a. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; b. nicht Schweizer Bürger sind; und c. Inhaber einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sind, welche bestätigt, dass sie die Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.

Art. 86 Abs. 1 Bst. b und c

1 Das Zeichen «CD» ist bestimmt:

b. für Dienstwagen ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwi- schenstaatlichen Organisationen sowie für Motorfahrzeuge der Mitglieder des diplomatischen Personals dieser Missionen; c. für Dienstwagen institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- staben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200741, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sowie für die Mo- torfahrzeuge der höchstgestellten Beamten dieser institutionellen Begünstig- ten, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen.

39 SR 741.51 40 SR 192.12 41 SR 192.12

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12. Verordnung vom 14. Juni 200242 über Fernmeldeanlagen

Art. 16 Bst. j Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind: j. leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen, die ausschliesslich von institu- tionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i und k–l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200743, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betrieben werden;

13. Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200744

Art. 63 Bst. d und e Von der Gebühren- und Meldepflicht befreit sind: d. diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, konsularische Posten sowie institutio- nelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200745, die ein Sitzabkommen mit dem Bundesrat geschlossen haben; e. das diplomatische Personal, das Verwaltungs- und technische Personal so- wie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missi- onen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, das im Besitz einer Legitimationskarte des Typs B, C, D, E, K rot, K blau, K violett oder O des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ist und das die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

42 SR 784.101.2 43 SR 192.12 44 SR 784.401 45 SR 192.12

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14. Verordnung vom 31. Oktober 194746 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: a. die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200747 genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretun- gen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige; b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Familienangehörige; c. die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gast- staatgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Familien- angehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind;

Art. 33 Bst. a und b Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen: a. die in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200748 genannten diplo- matischen Missionen, die ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, die Sondermissionen sowie die konsularischen Posten; b. die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die aufgrund eines Sitzabkommens mit dem Bundesrat Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen geniessen;

46 SR 831.101 47 SR 192.12 48 SR 192.12

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15. Verordnung vom 27. Juni 199549 über die Krankenversicherung

Art. 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

1 Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c des Gaststaatgesetzes vom

22. Juni 200750, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sind mit Ausnahme der privaten Hausangestellten nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

2 Die privaten Hausangestellten der in Absatz 1 genannten begünstigten Personen

sind versicherungspflichtig, wenn sie nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in einem Drittstaat versichert sind. Das EDA regelt die Anwen- dungsmodalitäten dieser Bestimmung.

3 Die mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigten Personen, die

ihre Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einem Sekretariat oder einem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organ, einer unabhängigen Kommission, einem internationalen Gerichtshof, einem Schiedsgericht oder einem anderen internationalen Organ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 eingestellt haben, sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz bei der Krankenversicherung ihrer früheren Orga- nisation über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle ihrer früheren Organisation mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

Art. 7 Abs. 6

6 Die mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigten Personen, die

der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 6 Abs. 1), haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu versichern. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem sie diese Karte erhalten haben. Sie endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod der Versicher- ten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische obligatori- sche Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.

16. Verordnung vom 20. Dezember 198251 über die Unfallversicherung

Art. 3 Abs. 1, 3 und 5 1 Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomati- schen Missionen und der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwi- schenstaatlichen Organisationen in der Schweiz, die Berufskonsularbeamten in der

49 SR 832.102 50 SR 192.12 51 SR 832.202

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Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht schweizerischer Herkunft sind. 3 Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals sowie des Dienst- personals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsulari- schen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische Mission, die ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflich- tungen zu erfüllen. Das Gesuch muss in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen Mission, der ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisa- tionen oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz versichert sind.

5 Die Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom

22. Juni 200752, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und in einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einem Sekretariat oder einem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organ, einem internationalen Gerichtshof, einem Schiedsgericht oder einem anderen internationalen Organ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 tätig sind, sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleich- wertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.

52 SR 192.12

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Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG) | Lexipedia | Lexipedia