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AS 2007 6801

Verordnung des VBS über das Armeematerial

Verordnung des VBS über das Armeematerial (Armeematerialverordnung, VAMAT)

vom 6. Dezember 2007

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 37 Absatz 2 und 43 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt im Rahmen der Militärischen Gesamtplanung und für die Erreichung der Grundbereitschaft der Armee: a. den Prozess zur materiellen Sicherstellung der Armee mit Armeematerial, die Zuständigkeiten dafür und die Aufsicht darüber; b. den Schutz von Armeematerial.

Art. 2 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung gilt für alle Verwaltungseinheiten des VBS, welche für den

Prozess zur materiellen Sicherstellung der Armee mit Armeematerial zuständig sind, sowie für die Armee. Soweit Dritte im Auftrag oder anstelle der Verwaltungseinhei- ten handeln, ist eine mit dieser Verordnung vergleichbare Regelung zu vereinbaren.

2 In Bezug auf den Schutz des Armeematerials gilt diese Verordnung für:

a. Firmen mit Arbeitsaufträgen im Rahmen der Verordnung des VBS vom 29. August 19902 über das Geheimschutzverfahren; b. Angehörige kantonaler Behörden und Dienststellen; c. weitere Personen, soweit dies schriftlich vereinbart wurde. 3 Sie gilt für sämtliches Armeematerial, einschliesslich der Informatikmittel, die als Armeematerial ausgeschieden sind.

SR 514.20

2007-1623 6801

Armeematerialverordnung AS 2007

4 Für die Beschaffung von Armeematerial gilt im Übrigen die Verordnung vom

22. November 20063 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes.

Art. 3 Armeematerial 1 Als Armeematerial gelten sämtliche materiellen Mittel samt Bevorratung (ordent- licher Bedarf und Einsatzvorrat) der Armee, die der Auftragserfüllung dienen. Es umfasst die persönliche Ausrüstung sowie das übrige Armeematerial.

2 Die persönliche Ausrüstung umfasst Bewaffnung, Bekleidung, Schuhwerk, Gepäck

und besondere Ausrüstungsgegenstände. Sie wird im Dienstbüchlein eingetragen. 3 Das übrige Armeematerial, einschliesslich der Munition und der mobilen sowie der fest installierten Informations- und Kommunikationsmittel, umfasst folgende Kate- gorien: a. Einsatz- und Ausbildungsmaterial: die Gesamtheit des Materials einer For- mation oder eines Lehrverbandes für den Einsatz oder die Ausbildung; es wird in die Grundausrüstung und in die auftragsbezogene Ausrüstung unter- teilt; b. Verbrauchs- und Hilfsmaterial: Verbrauchsgüter wie insbesondere Verpfle- gung und Betriebsstoffe, Roh- und Hilfsstoffe, Vorprodukte (Ausgangspro- dukte für die industrielle Fertigung und Reparatur).

4 Im Anhang 1 werden weitere Begriffe bestimmt, die im Rahmen der materiellen

Sicherstellung der Armee mit Armeematerial sowie für dessen Schutz zu berück- sichtigen sind.

Art. 4 Wirtschaftlichkeitsprinzip 1 Der Prozess zur materiellen Sicherstellung hat sich am wirtschaftlichen Nutzen des zu beurteilenden Angebots zu orientieren. 2 Der wirtschaftliche Nutzen wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien über den gesamten Prozess hinweg berücksichtigt werden. Dies sind insbesondere Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistung sowie der militärische Nutzen und der technische Wert.

3 Das im Wettbewerb ermittelte, die militärischen Anforderungen erfüllende und

wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Vorbehalten sind politische und insbesondere strukturpolitische Entscheide.

3 SR 172.056.15

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2. Abschnitt: Funktionen, Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 5 Funktionen

1 Die Verwaltungseinheiten tragen projekt- und aufgabenbezogen und als Teil des

Integrierten Projektteams (IPT) zur Erreichung der materiellen Bereitschaft der Armee bei. Im Innenverhältnis des VBS sind dies als: a. Auftraggeberin: die Gruppe Verteidigung (V), vertreten durch den Pla- nungsstab der Armee (PST A) und die Logistikbasis der Armee (LBA); b. Auftragnehmerin: die armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle gemäss der Verordnung vom 22. November 20064 über die Organisation des öffentli- chen Beschaffungswesens des Bundes; c. Bedarfsträgerin: die Teilstreitkräfte und die Verwaltungseinheiten der Gruppe V sowie legitimierte Dritte, die Armeematerial zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; d. Leistungserbringerin: die Gruppe V als zentrale Leistungserbringerin für die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) im VBS, vertreten durch die Führungsunterstützungsbasis (FUB), sowie für Logistik und Infra- struktur, vertreten durch die LBA.

2 Die Zuständigkeiten und Aufgaben werden im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Planung, Beschaffung und Einführung

Art. 6 Verfahren

1 Bei der Planung, Beschaffung und Einführung ist eines der folgenden Verfahren

anzuwenden: a. Verfahren Material; b. Verfahren Systeme; c. Verfahren Informatik.

2 Das anzuwendende Verfahren ist im Rahmen der Budgetierung oder spätestens bei

der Beauftragung in Absprache zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehme- rin festzulegen.

3 Das Verfahren kann den besonderen Umständen, insbesondere der Komplexität

und dem Realisierungsrisiko, angepasst werden. Die verwendeten Terminologien und Dokumente können entsprechend angepasst werden.

4 Vorhaben werden nach ihrer Komplexität in eine der folgenden Kategorien einge-

teilt und dementsprechend durchgeführt: a. Vorhaben mit geringer Komplexität; diese werden im Rahmen der Linienor- ganisation durchgeführt;

4 SR 172.056.15

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b. Vorhaben mit mittlerer bis hoher Komplexität; diese werden im Rahmen einer Projektorganisation durchgeführt; c. Vorhaben, die mehrere komplexe und vernetzte Teilvorhaben umfassen; die- se werden durch eine Programmaufsicht und ein Programmmanagement koordiniert.

Art. 7 Vorhabenplanung

1 Die Vorhabenplanung wird durch den PST A geleitet. Er überprüft mit den Ver-

waltungseinheiten der Gruppe V sowie der Auftragnehmerin die materiellen Bedürf- nisse, genehmigt die militärischen Anforderungen und überträgt der Auftragnehme- rin die Realisierung mittels Projekt- oder Beschaffungsauftrag.

2 Der Projektauftrag kann erteilt werden, wenn:

a. die Einsatzkonzeption und die militärischen Anforderungen vorliegen; b. der Beschaffungsumfang grundsätzlich feststeht; c. die Kosten und Risiken bewertet und eingrenzbar sind; d. das Projekt den völkerrechtlichen Anforderungen genügt; e. die Beschaffung und die Finanzierung des Vorhabens sowie die finanzielle Sicherstellung des Betriebes eingeplant sind; f. die personellen Mittel für die Projektbearbeitung, den Einsatz, die Ausbil- dung sowie den Betrieb zur Verfügung stehen oder eingeplant sind.

Art. 8 Evaluation und Erprobung 1 Die armasuisse leitet die Evaluation des zu beschaffenden Armeematerials und legt auf der Grundlage der militärischen Anforderungen die technischen Anforderungen fest. Sie legt im Rahmen der beschaffungsrechtlichen Vorgaben fest, in welchem Verfahren ein Vorhaben durchzuführen ist. 2 In der Evaluation sind insbesondere militärische, technische, logistische, kommer- zielle, umweltrelevante und rüstungspolitische Vor- und Nachteile abzuwägen.

3 Die armasuisse ist für die technischen Erprobungen zuständig. Der PST A ist in

Koordination mit den Bedarfsträgern und der armasuisse für die Truppenversuche mit Armeematerial zuständig. Er erklärt das erprobte Armeematerial als truppen- tauglich.

4 Das zu erprobende Armeematerial soll nach Möglichkeit der späteren Serienaus-

führung entsprechen. Die technischen Erprobungen sind, soweit möglich und zweck- mässig, zusammen mit den Truppenversuchen durchzuführen.

5 Der Rüstungschef (RC) trifft in Absprache mit dem Chef der Armee (CdA) die

Typenwahl. Bei bedeutsamen Beschaffungen erfolgt die Typenwahl im Einver- ständnis mit dem Chef VBS.

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Art. 9 Beschaffungsreife Der RC erklärt entsprechend dem gewählten Verfahren die Beschaffungsreife des Armeematerials. Die Beschaffungsreife kann erklärt werden, wenn die folgenden Anforderungen und Voraussetzungen entweder ganz oder in einem vertretbaren Grad erfüllt sind: a. Die militärischen und technischen Anforderungen sind erfüllt und die Erklä- rungen der Truppentauglichkeit durch die Auftraggeberin sowie gegebenen- falls der völkerrechtlichen Konformität liegen vor. b. Es liegen ein Einsatz-, Ausbildungs- und Systembewirtschaftungskonzept und, sofern erforderlich, ein Sicherheitskonzept vor. c. Der Beschaffungsumfang und die Zuteilung sind festgelegt. d. Die Auswirkungen hinsichtlich Armeeorganisation, Immobilien, Personal- bedarf, Betrieb, Instandhaltung und Ausbildung sind ermittelt. e. Es liegt eine Kostenberechnung aufgrund von Offerten oder Optionsverträ- gen vor. f. Es liegt eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen, rüstungspolitischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen vor. g. Es liegt eine umfassende Risikobeurteilung vor. h. Die Typenwahl ist erfolgt.

Art. 10 Beschaffung

1 Die armasuisse beschafft das Armeematerial, nachdem die Beschaffungsreife

erklärt wurde, die parlamentarisch bewilligten Kredite zur Verfügung stehen und der PST A die Kreditzuweisung erteilt hat.

2 Diearmasuisse erstellt zuhanden der interessierten Verwaltungseinheiten der

Gruppe V periodisch eine Übersicht über den Stand der Beschaffungen.

Art. 11 Einführung

1 Die Einführung bezweckt die Nutzung des Armeematerials im Einsatz und in der

Ausbildung.

2 Die armasuisse leitet im Rahmen des IPT die Einführung des Armeematerials.

3 Bei Vorhaben mit geringer Komplexität geht die Systemverantwortung nach der

Abnahme durch die armasuisse vom PST A an die LBA über.

4 Für komplexe, vernetzte Vorhaben im Gesamtverband oder nach vorbestimmten

Kriterien, erklärt der PST A nach dem Einsatztest, ob die Operationsanforderungen erfüllt sind. Sind diese erfüllt, geht die Systemverantwortung vom PST A an die LBA über.

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4. Abschnitt: Nutzung

Art. 12 Bewirtschaftung

1 Die LBA stellt im Rahmen des IPT die Bewirtschaftung des Armeematerials nach

den Vorgaben für die Grundbereitschaft sowie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher, welche insbesondere die Inventarisierung, Zuteilung, Disposi- tion, Lagerung und Instandhaltung zum Gegenstand haben. 2 Die LBA erfasst das klassifizierte und das schutzwürdige Armeematerial in Inven- tarlisten und sorgt, soweit erforderlich, für dessen einheitliche Nummerierung.

Art. 13 Systemkonferenz Eine Systemkonferenz unter der Leitung der LBA stellt im Rahmen des IPT die Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Systeme bereit.

Art. 14 Änderungsdienst

1 Die Änderung von Armeematerial richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen

über die Planung, Beschaffung und Einführung.

2 Die armasuisse sorgt im Auftrag der LBA für Aufbau und Durchführung des

Änderungsdienstes. Der Änderungsdienst für bezeichnete IKT-Systeme sowie IKT- Plattformen und Änderungen nachgeordneter Bedeutung wird durch die FUB wahr- genommen.

5. Abschnitt: Ausserdienststellung

Art. 15 Verfahren

1 Durch die Ausserdienststellung wird Armeematerial nach Massgabe der militäri-

schen Bedürfnisse, der gesetzlichen Grundlagen, der politischen Vorgaben und der finanziellen Rahmenbedingungen aus der Nutzung genommen. Bei der Weiterver- wendung von ausser Dienst gestelltem Armeematerial durch Dritte sind allfällige Herstellerauflagen zu berücksichtigen.

2 Im Rahmen der Ausserdienststellung geregelt werden:

a. die Weiterverwendung; b. der Verkauf; oder c. die Entsorgung.

3 Über Ausserdienststellungen von grosser Tragweite mit Auswirkungen auf die

Armeeorganisation, die nicht vom Parlament verabschiedet werden müssen, ent- scheidet im Einzelfall der Chef VBS.

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4 In den übrigen Fällen entscheidet der CdA. Die Direktunterstellten des CdA ent- scheiden über Ausserdienststellungen von Material, das sie mit eigenen Betriebs- krediten beschafft haben.

5 Über die Ausserdienststellung von Erprobungsmaterial entscheidet der RC nach

Rücksprache mit dem PST A.

6 Der CdA erlässt die erforderlichen Weisungen.

Art. 16 Weiterverwendung Armeematerial wird nach folgenden Prioritäten weiterverwendet: a. Zuführung zu einem neuen Verwendungszweck innerhalb des VBS; b. Stilllegung im Hinblick auf einen allfälligen Aufwuchs, sofern es der Tech- nologiestand zulässt; c. Ausscheidung als Kulturgut der Armee für die Nachwelt, gemäss Konzept der Sammlung VBS Historisches Armeematerial; d. Abgabe an staatliche und nichtstaatliche Dritte im Rahmen nationaler und internationaler Projekte; e. Zuführung in einen Geschenkfundus.

Art. 17 Sammlung historisches Armeematerial

1 Die Sammlung historisches Armeematerial der Schweiz umfasst Gegenstände und

Dokumente, welche die technische und historische Entwicklung der Armee und ihres Materials nachvollziehbar darstellen. Sie ist interessierten Personen zugäng- lich.

2 Der CdA regelt in Weisungen die fachgerechte Auswahl und Aufbewahrung der

Gegenstände und Dokumente sowie die fachgerechte Instandhaltung und die wissen- schaftliche Betreuung der Sammlung. Darin legt er auch die Voraussetzungen zur Abgabe an anerkannte nationale Museen fest.

Art. 18 Verkauf Zum Verkauf ausgeschiedenes Armeematerial wird nach Massgabe der gesetzlichen Auflagen und politischen Vorgaben durch die armasuisse verkauft.

Art. 19 Entsorgung

1 Ausgeschiedenes Armeematerial, das nicht weiterverwendet oder verkauft werden

kann, ist durch die armasuisse gemäss den gesetzlichen Grundlagen und unter Ein- haltung der Sicherheits- und Umweltauflagen zu entsorgen.

2 Zwingend entsorgt werden müssen insbesondere:

a. bezeichnete Waffen und Waffensysteme; b. bezeichnete Munition, Spreng- und Zündmittel;

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c. bezeichnete Informations- und Kommunikationsmittel; d. aktuelle Uniformen und bezeichnete Uniformteile; e. andere Mittel, die nur für hoheitliche Aufgaben der Armee zum Einsatz kommen oder für die Sicherheits- oder Informationsschutzauflagen beste- hen.

6. Abschnitt: Schutz von Armeematerial

Art. 20 Informations- und Objektsicherheit Die Informations- und Objektsicherheit (IOS) im Stab CdA ist die Fachstelle für Sicherheitsfragen. Sie: a. unterstützt die verantwortlichen Stellen in Sicherheitsfragen betreffend Armeematerial (Klassifizierung, Schutz und Sicherheit, Einsatz im In- und Ausland); b. überwacht die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und leitet bei Wider- handlungen die notwendigen Massnahmen ein; c. ist Meldesammelstelle bezüglich Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit Armeematerial und unterstützt die betroffenen Stellen bei der Bewälti- gung von Ereignissen; d. erarbeitet zuhanden des CdA die notwendigen Weisungen.

Art. 21 Schutzstufen

1 Schutzwürdiges Armeematerial wird einer der folgenden Schutzstufen zugewiesen:

a. Klassifiziertes Armeematerial: GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizier- tes Armeematerial, sofern vom Hersteller gefordert oder wenn das Abhan- denkommen oder der Zugang Unberechtigter zu diesem Armeematerial die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee beeinträchtigen kann; b. Schutzwürdiges Armeematerial: Armeematerial, das nicht GEHEIM oder VERTRAULICH klassifiziert werden muss, jedoch aufgrund von Herstel- lervorgaben oder aufgrund seiner funktionellen oder finanziellen Attraktivi- tät geschützt werden muss.

2 Die Zuweisung des Armeematerials zu einer Schutzstufe muss nicht mit der Klas-

sifizierung der dazugehörigen Informationen übereinstimmen.

Art. 22 Behandlungsgrundsätze

1 Klassifiziertes und schutzwürdiges Armeematerial darf nur jenen Personen zu-

gänglich gemacht werden, die dieses Material für die Auftragserfüllung unbedingt benötigen. Sofern Armeematerial nummeriert ist, darf dieses nur mit Nummernkon- trolle gegen Unterschrift ab-, weiter- oder zurückgegeben werden.

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2 GEHEIM klassifiziertes Armeematerial darf überdies nur Personen zugänglich

gemacht werden, denen nach absolvierter Personensicherheitsprüfung eine positive Risikoverfügung ausgestellt wurde.

3 Der Zugang ist wenn möglich auf Teile des Materials zu beschränken. Er ist so

spät als möglich und mit dem Hinweis auf die Schutzstufe zu gewähren.

4 KlassifiziertesArmeematerial ist, soweit die Behandlungsvorschriften nichts

anderes festlegen: a. in Sicherheitsräumen einzuschliessen; oder b. zu bewachen.

5 Schutzwürdiges Armeematerial ist, soweit die Behandlungsvorschriften nichts

anderes festlegen: a. in persönlichem Gewahrsam zu halten; b. in diebstahlsicheren Räumen oder Sicherheitsräumen einzuschliessen; oder c. zu bewachen.

6 Die Zuweisung der diebstahlsicheren Räume und der Sicherheitsräume erfolgt

durch den jeweiligen Koordinationsabschnitt. Diebstahlsichere Räume müssen täglich durch mehrere Ronden oder durch technische Mittel überwacht werden.

Art. 23 Behandlungsvorschriften Der PST A erlässt in Zusammenarbeit mit der IOS, den beteiligten Verwaltungsein- heiten der Gruppe V und der armasuisse sowie unter Berücksichtigung von Auflagen der Hersteller, des Herkunftslandes und des VBS Behandlungsvorschriften für klassifiziertes und schutzwürdiges Armeematerial. Diese regeln: a. die Beschaffung; b. Art und Ort der Kennzeichnung von klassifiziertem Material, sofern eine solche erforderlich ist; c. die Kontrollführung; d. die Ab-, Weiter- und Rückgabe (an die Truppe, die materialverwaltende Stelle, Firmen im Geheimschutz und Dritte); e. den Transport; f. Vorkehren bei der Benützung im Einsatz im In- und Ausland; g. die Lagerung; h. die Instandhaltung; i. die Zugangsberechtigung; j. die Ausserdienststellung; k. die Aufhebung der Klassifizierung; l. die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften.

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Art. 24 Mitnahme von klassifiziertem Armeematerial ins Ausland 1 Über die Mitnahme von klassifiziertem Armeematerial ins Ausland entscheidet der CdA. Das Gesuch ist bei der IOS einzureichen. Diese stellt dem CdA nach Rück- sprache mit dem PST A, der LBA und der armasuisse Antrag.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. Ziel und Zweck des Auftrags; b. Begründung für die Mitnahme des klassifizierten Armeematerials; c. Beginn und Dauer des Auslandaufenthalts; d. Umfang des klassifizierten Armeematerials; e. Vorhandensein eines Besuchsantrags sowie einer entsprechenden Sicher- heitsbescheinigung; f. Verantwortung für den Bereich Sicherheit; g. vorgesehene Schutz- und Sicherheitsmassnahmen während des Transports und vor Ort.

Art. 25 Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften Wer zu klassifiziertem Armeematerial Zugang hat, ist verantwortlich für die Einhal- tung der Zugangs- und Behandlungsvorschriften. Dies gilt insbesondere auch für den Beizug von Hilfspersonen.

Art. 26 Melden von Verlust, Missbrauch oder Gefährdung Wer feststellt oder vermutet, dass klassifiziertes oder schutzwürdiges Armeematerial gefährdet oder abhanden gekommen ist, missbräuchlich eingesetzt wird oder Unbe- fugten zugänglich gemacht worden ist, hat dies unverzüglich der vorgesetzten Per- son zu melden.

7. Abschnitt: Budgetierung

Art. 27 Grundsatz Armeematerial wird über verpflichtungskreditgesteuerte und finanzierungswirksame Beschaffungskredite Verteidigung sowie die jeweiligen Sachkredite, namentlich den Sachkredit IKT, budgetiert.

Art. 28 Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung In das Budget für die Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB) sind aufzunehmen: a. Armeematerial, für das die Beschaffungsreife erreicht und das über die in den nachfolgenden Artikeln beschriebenen Budgets beschafft werden soll;

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b. materielle Bedürfnisse, die konzeptionell abgestützt, in militärischen Anfor- derungen definiert und in der Master- und Rüstungsplanung ausgewiesen sind.

Art. 29 Rüstungsprogramm In das Rüstungsprogramm (RP) sind aufzunehmen: a. Armeematerial, das erstmals beschafft werden soll und mit dessen Typen- wahl bedeutende Folgen für Armee oder Bund verbunden sind; b. Vorhaben, die den finanziellen Rahmen der jährlichen Budgets für die per- sönliche Ausrüstung und den Erneuerungsbedarf sowie für Ausbildungs- munition und Munitionsbewirtschaftung überschreiten.

Art. 30 Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf In das Budget für den Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf (AEB) sind aufzuneh- men: a. die persönliche Ausrüstung und Bewaffnung der Armeeangehörigen; b. die Ersatz- und Nachbeschaffungen von Armeematerial sowie umfassende Revisionen und Änderungen; c. Armeematerial, das erstmals beschafft wird, jedoch von finanziell nachge- ordneter Bedeutung ist.

Art. 31 Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung

1 In das Budget Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung (AMB) sind

aufzunehmen: a. Munition, die für den Einsatz oder die Ausbildung neu oder wieder beschafft werden muss; b. Munition, die im Rahmen der waffenspezifischen Konzepte überwacht, revidiert und bevorratet wird; c. Armeematerial, das ausser Dienst gestellt wird; d. Munition für das Schiesswesen ausser Dienst, die als Ausnahme von der in Artikel 31 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20055 verlangten Bruttodarstellung gegen Verrechung zur Verfügung gestellt wird und deren Erlös im AMB aufwandvermindernd vereinnahmt wird.

2 Die im AMB enthaltenen Ausgaben für die Entsorgung dürfen als Ausnahme von

der in Artikel 31 des Finanzhaushaltgesetzes verlangten Bruttodarstellung mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Armeematerial verrechnet werden.

5 SR 611.0

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Art. 32 Ersatzmaterial und Instandhaltung In das Ersatzmaterial- und Instandhaltungsbudget (EIB) sind aufzunehmen: a. Ersatzteile, Instandhaltungsbedarf und Dienstleistungen zur Sicherstellung der materiellen Einsatzbereitschaft während der Nutzung; b. Ersatzbeschaffungen von Bau- und Unterbaugruppen, die reparaturfähig sind, sowie Instandhaltungs- und Prüfeinrichtungen; c. Dienstleistungen im Rahmen des Änderungsdienstes, des Konfigurations- managements und der Materialwirtschaft.

Art. 33 Anpassungen an Rüstungsvorhaben

1 Anpassungen an Rüstungsvorhaben, die in Beschaffung stehen, bedürfen der

Zustimmung der eidgenössischen Räte, wenn sie dazu führen, dass: a. der Verpflichtungskredit oder der Beschaffungsumfang erhöht wird; b. die Zweckbestimmung geändert wird.

2 Über Anpassungen, die keine der genannten Folgen haben, jedoch mit erheblichen

Mehrkosten verbunden sind, entscheidet innerhalb des bewilligten Verpflichtungs- kredits der Chef VBS.

3 Über andere Anpassungen entscheidet der CdA nach Konsultation des RC. Sind

diese Anpassungen von nachgeordneter Bedeutung, so entscheidet der PST A nach Konsultation der armasuisse.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Vollzug Die Gruppe V und die armasuisse vollziehen diese Verordnung. Sie regeln die Zusammenarbeit und erlassen bei Bedarf Ausführungsbestimmungen in Form von Weisungen.

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung vom 1. Mai 19906 über den Schutz von Armeematerial; b. Vorschriften des Rüstungsausschusses vom 30. August 19887 über die Liquidation von Armeematerial; c. Planungsverordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 30. Sep- tember 19828.

6 AS 1990 893, 1996 395

7 In der AS nicht publiziert.

8 In der AS nicht publiziert.

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Armeematerialverordnung AS 2007

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20039 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. c

1 Die Ausrüstung umfasst:

c. das Schuhwerk;

Art. 37 Übergangsbestimmung Armeematerial, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung klassifiziert worden ist, ist bis 31. Dezember 2010 den Schutzstufen nach Artikel 21 zuzuweisen.

Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.

6. Dezember 2007 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

9 SR 514.101

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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 4)

1. Begriffe im Rahmen der materiellen Sicherstellung der Armee:

a. Änderung von Armeematerial:

1. technische Änderungen mit dem Zweck, die Einsatz- oder Ausbil-

dungswirksamkeit zu erhalten oder zu verbessern, die Sicherheit zu gewährleisten oder den laufenden Betriebs- oder Instandhaltungsauf- wand zu vermindern,

2. technische Vereinheitlichungen;

b. Armeematerial für die Nachwelt: In der Regel ausser Dienst gestelltes und als erhaltenswertes Kulturgut quali- fiziertes Armeematerial. Die Sammlung historisches Armeematerial umfasst Gegenstände und Dokumente, welche die technische und historische Ent- wicklung der Armee und ihres Materials nachvollziehbar darstellen. Sie ist interessierten Personen zugänglich, wird professionell instandgehalten und wissenschaftlich betreut; c. Ausserdienststellung: Ausscheidung von Armeematerial aus dem militärischen Inventar unter Fest- legung der Weiterverwendung, der Zuführung zur Sammlung historisches Armeematerial, des Verkaufs oder der Entsorgung von nicht mehr benötigtem Armeematerial; d. Besondere Güter: Sonderabfälle, Gefahrengüter, ionisierende oder sonstige mit Auflagen und Sonderbewilligung behaftete Güter wie pharmazeutische Rohstoffe und Pro- dukte oder Medizinalprodukte; e. IKT-Systeme: Applikationen, Plattformen oder Netzwerke der Informations- und Kommu- nikationstechnologie; f. HERMES: Allgemeingültige und bei der Bundesverwaltung als verbindlicher Standard eingesetzte Methode für die Führung und Abwicklung von Projekten der Informations- und Kommunikationstechnologie; g. Immobilien: Feste und dauerhaft mit Gebäuden verbundene Installationen, die für den Bedarf der Armee benötigt werden; h. Instandhaltung: Gesamtheit aller Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von Armeematerial. Es sind dies insbesondere die Wartung, Inspektion, Instand- setzung und Revision, Inaktivierung und Reaktivierung;

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Armeematerialverordnung AS 2007

i. Instandsetzung: Gesamtheit der Massnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes von Armeematerial; j. Integriertes Projektteam (IPT): Das integrierte Projektteam besteht aus den Vertretern von Auftraggeberin, Auftragnehmerin, Bedarfsträgerinnen und Leistungserbringerinnen, die über die Projektphasen hinweg ein System über den Lebensweg steuern; k. Inventarisierung: Identifikation des Armeematerials und Erstellung einer entsprechenden Aus- rüststückliste (Etats); l. Massnahmenbereiche: Die sechs Massnahmenbereiche Doktrin, Unternehmensentwicklung, Orga- nisation, Ausbildung, Material und Personal (DUOAMP) dienen der Erfül- lung der Armeeaufträge. Sie sind integraler Teil des Kernprozesses Planung im Rahmen der Militärischen Gesamtplanung. Der Massnahmenbereich Material gliedert sich in die Bereiche Armeematerial, Immobilien und Informatik; m. Materialwirtschaft: Querschnittsprozess, der die Disposition, die Beschaffung, die Verteilung, die Lagerung, die Instandhaltung, den Nach- und Rückschub und die Aus- serdienststellung von Armeematerial umfasst; n. Materielle Bereitschaft: Verfügbarkeit von Material, Gütern und Einrichtungen, die unter zeitlichen und räumlichen Vorgaben quantitativ und qualitativ bestimmt ist; o. Materielle Sicherstellung: Prozess für die Planung, Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ausser- dienststellung von Armeematerial. Der Prozess kennt die Ausprägungen Rüstungsablauf und IKT-Ablauf (basierend auf HERMES); p. Militärische Gesamtplanung: Die Militärische Gesamtplanung schafft die Voraussetzungen für die syste- matische Weiterentwicklung der Armee und der damit verbundenen Planung sowie der Einsätze. Der Kernprozess Planung mit den Hauptprozessen Stra- tegieplanung, Masterplanung, Umsetzungsplanung und Umsetzung dient insbesondere der Sicherstellung der materiellen Bereitschaft der Armee; q. Mittel: Personelle, technische und finanzielle Mittel; r. Nutzung: Anwendung, Betrieb, Lagerung und Instandhaltung von Armeematerial; s. Systeme: Teile beziehungsweise Komponenten verschiedener Armeematerialkatego- rien, die nach funktionalen Gesichtspunkten aufgegliedert sind und zueinan- der in einer Beziehung stehen. Ein System unterteilt sich in Teilsysteme, Hauptbaugruppen, Baugruppen, Unterbaugruppen und Einzelteile;

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t. Umlaufreserve: Bedarf für die Sicherstellung der geforderten Verfügbarkeit von Armeemate- rial während der Zeit, in welcher Systeme oder deren Teile im Logistikpro- zess gebunden sind.

2. Begriffe für den Schutz von Armeematerial:

a. Behandeln: Jeder Umgang mit Armeematerial, namentlich Entwicklung, Herstellung, Abgabe, Weitergabe, Rückgabe, Transport, Einsatz, Lagerung, Instandhal- ten, Zugang, Einsichtnahme und Ausserdienststellung; b. Diebstahlsichere Räume: Räume, die durch die IOS sicherheitstechnisch abgenommen und als dieb- stahlsicher bezeichnet worden sind; c. Kontrollführung: Lückenlose Nachvollziehbarkeit im Bereich der Ab-, Weiter- und Rückgabe von Armeematerial; d. Sicherheitsbehältnis: Behältnis mit Sicherheitsschloss zur Einzelschliessung, das nur mit grossem zeitlichem Aufwand und nicht ohne Hinterlassen von Spuren geöffnet wer- den kann. Bei fest installierten Sicherheitsbehältnissen (z.B. in Gebäuden, Fahrzeugen, Containern etc.) ist zum Schutz vor Diebstahl des Behältnisses eine Verankerung mittels Innenverschraubung vorzusehen; e. Sicherheitsräume: Räume, die dem Anforderungskatalog der IOS entsprechen; f. Sicherheitsschloss: Einzelschliessvorrichtung mit registriertem Schlüssel (kein Passepartout), versehen mit einem Sicherheitszylinder, die nebst Sicherheitsschild auch einen Bohr- sowie Ziehschutz aufweist und nicht ohne Beschädigung und Zerstörung geöffnet werden kann. Der Schliessvorgang muss mechanisch erfolgen. Elektronische Sicherheitsmassnahmen wie Zutrittsregistrierung oder Zeitfenster können zusätzlich vorgesehen werden; g. Unter Verschluss: Nicht frei zugänglich und abgeschlossen.

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Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2)

Zuständigkeiten und Aufgaben für die Erreichung der materiellen Bereitschaft der Armee

1. Der Streitkräfteplanungsausschuss (SKPLA):

a. übt als bereichsübergreifendes Koordinations- und Entscheidungsorgan der Armee, der Departementsbereiche Verteidigung und der armasuisse die Auf- sicht über die militärische Gesamtplanung aus; b. genehmigt Planungsabläufe für den Prozess materielle Sicherstellung und befindet über Sachgeschäfte sowie über die Beschaffungskredite Verteidi- gung. Er trägt gegenüber dem CdA die Gesamtverantwortung; c. erarbeitet bei Uneinigkeit oder politisch bedeutsamen Entscheidungen zuhanden des CdA und nach Absprache mit dem RC die Entscheidgrundla- gen für die Geschäftsleitung der Gruppe V oder für den Chef VBS; d. setzt sich minimal aus Vertretern der Auftraggeberin, der Auftragnehmerin, der Bedarfsträgerinnen und Leistungserbringerinnen zusammen. Der CdA bestimmt die Vertreter sowie den Vorsitz nach Rücksprache mit dem RC.

2. Der Planungsstab der Armee (PST A) als Auftraggeberin:

a. erstellt im Rahmen der Militärischen Gesamtplanung und in Zusammenar- beit mit den Verwaltungseinheiten der Gruppe V sowie im Einvernehmen mit der armasuisse standardisierte Planungsabläufe für den Prozess der materiellen Sicherstellung der Armee. Insbesondere legt er die Beschaffung, Nutzung und die Ausserdienststellung fest und beschreibt diese in geeigneter Form. Dabei stützt er sich auf einheitlich anzuwendende Methoden und Begriffe; b. führt und steuert, gestützt auf die IKT-Vorgaben von Bund und VBS, als fachliche Vorgabeinstanz die gesamte IKT der Gruppe V. Er erlässt die IKT- Strategie V sowie Standards und leitet die Fachgremien; c. ermittelt in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten der Gruppe V und der armasuisse den Bedarf an Armeematerial. Dabei stützt er sich auf die langfristige Planung der Streitkräfte- und Unternehmensentwicklung sowie auf die Einsatz- und Ausbildungskonzeption der Armee; d. sorgt in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten der Gruppe V und der armasuisse im Rahmen der Masterplanung und basierend auf Kosten-/ Nutzenüberlegungen für die Abstimmung der Mittelzuweisung; e. stellt im Rahmen des Voranschlags die Budgetierung für das erforderliche Armeematerial einschliesslich der Informatikmittel sicher und leitet dazu die Finanzmittelzuweisung;

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Armeematerialverordnung AS 2007

f. erklärt die Truppentauglichkeit für Armeematerial und genehmigt das zwi- schen der FUB und der LBA vereinbarte IKT-Basis- und Anwendungs- Service-Level-Agreement; g. beauftragt die zuständige Beschaffungsstelle; h. leitet die integrale Systemplanung und -steuerung über den Lebensweg eines Systems, trägt die Systemverantwortung bis zum Abschluss der Einführung und erlässt die Vorgaben für die Zuteilung und Einführung des Armeemate- rials sowie für dessen Ausserdienststellung; i. beantragt dem CdA in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten der Gruppe V, der armasuisse und der IOS die Bezeichnung von Armeematerial als GEHEIM beziehungsweise VERTRAULICH klassifiziertes Armeemate- rial; j. legt in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten der Gruppe V, der armasuisse sowie der IOS fest, welches Armeematerial als schutzwürdig zu bezeichnen ist.

3. Die Logistikbasis der Armee (LBA) als Auftraggeberin

und Leistungserbringerin: a. stellt die materielle Grund- und Einsatzbereitschaft durch die räumliche und zeitliche Verfügbarkeit des Armeematerials sicher; b. ist verantwortlich für die logistischen Daten der Gruppe V und führt das logistische Controlling über das Armeematerial; c. erlässt in Zusammenarbeit mit der armasuisse und basierend auf den Erkenntnissen des IPT die Systembewirtschaftungskonzepte; d. beauftragt in der Regel die armasuisse mit der Umsetzung des Änderungs- dienstes oder überträgt diesen für bezeichnete IKT-Systeme sowie für IKT- Plattformen und Änderungen nachgeordneter Bedeutung der FUB; e. trägt die Gesamtverantwortung für die Betriebskosten der Logistik, die Investitionen der Logistikmittel und führt zu diesem Zweck das Lebens- wegmanagement des Armeematerials; f. trägt in Absprache mit dem PST A nach der Einführung des Armeematerials die Systemverantwortung und leitet ab diesem Zeitpunkt das IPT; g. erteilt der armasuisse im Rahmen der Ausserdienststellung und im Einver- nehmen mit dem PST A sowie den Bedarfsträgerinnen den Auftrag zum Verkauf oder zur Entsorgung; h. erlässt im Rahmen der Nutzung die Ausführungsbestimmungen für die Bewirtschaftung und den Änderungsdienst; i. stellt die Umsetzung der Vorgaben für klassifiziertes und schutzwürdiges Armeematerial sicher.

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4. Die Führungsunterstützungsbasis (FUB) als zentrale

Leistungserbringerin Informatik VBS: a. stellt den Betrieb der bezeichneten IKT-Systeme, die technische System- betreuung (IKT-Plattform) und die einsatzrelevante Instandhaltung der trup- penfernen Systeme sicher; b. erbringt Querschnittsaufgaben im Rahmen der Netze und Büroautomation und stellt die Benutzerunterstützung (Support) sicher; c. erbringt Beiträge für das Lebenswegmanagement zugunsten der LBA.

5. Die armasuisse als interne Auftragnehmerin und zentrale

Beschaffungsstelle: a. stellt mit den ihr zugewiesenen Mitteln die an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee mit Armeematerial sicher; b. analysiert den relevanten Markt, evaluiert, erprobt und beschafft Armeema- terial und leitet im Rahmen der IPT dessen Einführung. Sie stellt die not- wendigen kommerziellen und technischen Kompetenzen für den Prozess der materiellen Sicherstellung sicher; c. pflegt in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Kontakte zur Industrie und zu Dritten und tritt diesen gegenüber als Auftraggeberin auf; d. sorgt für eine sachgemässe Qualitätssicherung, leitet die Abnahme des Mate- rials und übergibt es gemäss Projektkategorisierung der bewirtschaftenden LBA; e. setzt den Änderungsdienst in der Regel im Auftrag der LBA um und stellt das technische Fachwissen für das Armeematerial über den Lebensweg sicher; f. stellt nach den Vorgaben der Auftraggeberin Armeematerial ausser Dienst; g. unterstützt und berät die Auftraggeberin in allen Belangen der materiellen Bereitschaft und gewährleistet die technische Systemüberwachung; h. stellt die wissenschaftlich-technischen Kompetenzen für Evaluation, Beschaffung und Entsorgung für die Gruppe V und Dritte sicher und orien- tiert diese periodisch. Der RC kann im Rahmen des Beschaffungsprozesses die Rüstungskommission als Konsultativorgan beiziehen.

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6. Die Teilstreitkräfte (TSK), die Verwaltungseinheiten der Gruppe V

sowie legitimierte Dritte als Bedarfsträgerinnen: a. bringen in Abstimmung mit den Bedürfnissen der Truppe ihre mittelfristigen Bedürfnisse in die Master- und Vorhabenplanung ein; b. definieren ihre Bedürfnisse durch Erstellung der militärischen Anforderun- gen und des militärischen Pflichtenhefts. Insbesondere erstellen sie das Ein- satz- und Ausbildungskonzept und liefern Beiträge zu den anderen militäri- schen Grundlagendokumenten; c. führen im Auftrag des PST A die erforderlichen Verifikationen und Trup- penversuche durch. Sie beurteilen die Leistungsfähigkeit des Armeemateri- als im Einsatz und in der Ausbildung und stellen Antrag auf Truppentaug- lichkeit; d. führen im Rahmen des IPT neues Armeematerial bei der Truppe ein; e. unterstützen das Verfahren der Ausserdienststellung.

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