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AS 2007 6831

Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche

Verordnung des EVD über gefährliche Arbeiten für Jugendliche

vom 4. Dezember 2007

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 5 vom 28. September 20071 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5), verordnet:

Art. 1 Gefährliche Arbeiten Folgende Arbeiten gelten für Jugendliche als gefährlich: a. Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen; b. Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuel- len Missbrauchs, namentlich Prostitution, Herstellung von Pornografie oder pornografische Darbietungen; c. Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen, namentlich Akkordarbeit; d. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich:

1. ionisierende Strahlungen,

2. Arbeiten bei Überdruck,

3. Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe,

4. Arbeiten, die mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschüt-

terungen verbunden sind; e. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien, nament- lich Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach der Verordnung vom 25. August 19992 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen; f. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053 versehen sind:

1. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39),

2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss

der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42),

SR 822.115.2

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Gefährliche Arbeiten für Jugendliche AS 2007

3. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss

der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43),

4. Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte

am Arbeitsplatz»; R40, R45),

5. Kann vererbbare Schäden verursachen (R46),

6. Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48),

7. Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen (R60),

8. Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen (R61);

g. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfall- gefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; h. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkran- kungs- oder Vergiftungsgefahr besteht; i. Arbeiten unter Tag, unter Wasser, in gefährlichen Höhen, in engen Räumen oder bei Einsturzgefahr; j. Arbeiten mit gefährlichen Tieren; k. industrielles Schlachten von Tieren; l. Sortieren von Altmaterial, wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen.

Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

4. Dezember 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

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