AS 2007 6839
AS 2007 6839
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 21. November 2007
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
1 Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde nicht überschritten werden: a. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabi- len Situationen: 30–48.50 Franken; b. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und kom- plexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buch- stabe b: 45–70.00 Franken; c. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50–75.00 Franken.
2 Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über
eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG2 verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschrit- ten werden: a. für die erste Pflegebedarfsstufe: 10–20.50 Franken; b. für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15–41.50 Franken; c. für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30–67.00 Franken; d. für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40–82.50 Franken.
2007-1974 6839
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Art. 12 Grundsatz Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen der medizini- schen Prävention (Art. 26 KVG3): a. prophylaktische Impfungen (Art. 12a); b. Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten (Art. 12b); c. Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes (Art. 12c); d. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d); e. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemei- nen Bevölkerung, einschliesslich Massnahmen, die sich an alle Personen einer bestimmten Altersgruppe oder an alle Männer oder alle Frauen richten
Art. 12a Prophylaktische Impfungen Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktischen Impfungen unter den folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
a. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis zum Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Alter von 16 Jahren sowie bei nicht Poliomyelitis; Impfung gegen immunen Erwachsenen, gemäss dem Masern, Mumps und Röteln «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der Eidgenössischen Kom- mission für Impffragen (EKIF)4. b. Booster-Impfung gegen Tetanus Bei Personen über 16 Jahren gemäss und Diphtherie dem «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der EKIF. c. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der EKIF.
3 SR 832.10
4 Richtlinien und Empfehlungen Nr. 8 (Schweizerischer Impfplan 2007).
Bundesamt für Gesundheit und Eidg. Kommission für Impffragen, Bern 2007.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahme Voraussetzung
d. Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einer Grunderkrankung, bei denen eine Grippe zu schweren Komplika- tionen führen kann (gemäss den Empfehlungen zur Grippeprävention des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF, Stand August 2000; Supplementum XIII, BAG 2000), und bei über 65-jährigen Personen.
2. Während einer Influenza-Pandemie-
bedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei denjenigen Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (gemäss Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 20055). Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pau- schale Vergütung vereinbart. e. Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
2. Impfung nach den Empfehlungen des
BAG und der EKIF von 1997 (Bei- lage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) und gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der EKIF. f. Passive Impfung mit Hepatitis B- Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Immunglobulin Mütter.
5 SR 818.101.23
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahme Voraussetzung
g. Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquor- fistel, funktioneller oder anatomi- scher Splenektomie, Cochlea- Implantat oder Schädel-Basis- Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochleaimplantats, gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der EKIF.
2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter
zwei Jahren und Kinder mit chroni- scher Vorerkrankung unter fünf Jah- ren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2007» des BAG und der EKIF. h. Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impf- plan 2007» des BAG und der EKIF. i. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richt- linien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrank- heiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/1996). j. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Meningoenzephalitis (FSME) plan 2007» des BAG und der EKIF und den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom März 2006 (BAG-Bulletin Nr. 13, 2006). Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung. k. Varizellen-Impfung Impfung von nicht immunen Jugend- lichen und Erwachsenen sowie spezifischer Risikogruppen gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom November 2004 (BAG-Bulletin Nr. 45, 2004).
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahme Voraussetzung
l. Impfung gegen Humane Papilloma- 1. Gemäss den Empfehlungen des BAG viren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG- Bulletin Nr. 25, 2007): a. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter. b. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–19 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
2. Impfung im Rahmen von kantonalen
Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen: a. Die Information der Zielgruppen und deren Eltern/gesetzlichen Ver- tretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sicher- gestellt. b. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral. c. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlun- gen des BAG und der EKIF) wird angestrebt. d. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert. e. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.
3. Auf dieser Leistung wird keine
Franchise erhoben. m. Hepatits-A-Impfung Bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung, bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurück- kehren, bei drogeninjizierenden Perso- nen sowie bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahme Voraussetzung
Gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom Januar 2007 (Beilage zum BAG-Bulletin Nr. 3, 2007). Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenüber- nahme durch die Versicherung.
Art. 12b Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
a. Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen). b. Vitamin-D-Gabe zur Rachitis- Während des ersten Lebensjahres. prophylaxe
Art. 12c Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Untersuchungen des allgemei- nen Gesundheitszustandes:
Massnahme Voraussetzung
a. Untersuchung des Gesundheitszu- Gemäss dem von der Schweizerischen standes und der normalen kindlichen Gesellschaft für Pädiatrie herausge- Entwicklung bei Kindern im Vor- gebenen Leitfaden «Vorsorge- schulalter untersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993). Total acht Untersuchungen.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Art. 12d Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraus- setzungen:
Massnahme Voraussetzung
a. HIV-Test Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, ver- bunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. b. Kolonoskopie Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem 30. Altersjahr). c. Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). d. Mammographie Mammakarzinom bei Mutter, Tochter oder Schwester. Häufigkeit nach klini- schem Ermessen, bis zu einer präventi- ven Untersuchung pro Jahr. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Mammographie, das dokumentiert werden muss. Die Mammographie muss von einem Arzt oder einer Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radio- logie ausgebildet ist, durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss den EU-Leitlinien von 1996 entsprechen (European Guidelines for quality assu- rance in mammography screening. 2nd edition)6. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
6 Die Leitlinien können beim BAG, 3003 Bern, eingesehen werden.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Die Vertragsparteien legen dem BAG bis zum 30. Juni 2008 einen gesamt- schweizerischen Qualitätssicherungs- vertrag im Sinne von Artikel 77 KVV vor. Können sie sich nicht einigen, so erlässt das Departement die nötigen Vorschriften. e. In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Bei Personen nach einem Anästhesie- Erkennung einer Prädisposition für zwischenfall mit Verdacht auf maligne maligne Hyperthermie Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anäs- thesie bekannt ist und eine Prädis- position für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der «European Malignant Hyperthermia Group» anerkannt ist. f. Genetische Beratung, Indikations- Bei Patienten und Patientinnen und stellung für genetische Unter- Angehörigen ersten Grades von suchungen und Veranlassen der Patienten und Patientinnen mit: dazugehörigen Laboranalysen – hereditärem Brust- oder Ovarial- gemäss Analysenliste (AL) bei krebssyndrom Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre – Polyposis Coli/attenuierter Form der Krebskrankheit Polyposis Coli – hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) – Retinoblastom Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» des Schweize- rischen Institutes für Angewandte Krebsforschung (SIAK), die den Nach- weis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fach- ärztin medizinische Genetik erbringen können.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Art. 12e Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
a. Screening-Untersuchung auf Phe- Bei Neugeborenen. nylketonurie, Galaktosämie, Bioti- nidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose b. Gynäkologische Vorsorgeunter- Die ersten beiden Untersuchungen suchung inklusive Krebsabstrich inklusive Krebsabstrich im Jahres- intervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. c. Screening-Mammographie Ab dem 50. Altersjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni
19997 über die Qualitätssicherung bei
Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
Art. 13 Bst. b Ziff. 1
Massnahme Voraussetzung
b. Ultraschallkontrollen
1. In der normalen Schwanger- Nach einem umfassenden Aufklärungs-
schaft eine Kontrolle in der und Beratungsgespräch, das dokumen- 10.–12. Schwangerschaftswo- tiert werden muss. Die Kontrollen che; eine Kontrolle in der dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen 20.–23. Schwangerschafts- durchgeführt werden, die über eine woche. Zusatzausbildung für diese Untersu- chungsmethode, welche auch die kommunikative Kompetenz umfasst, und über die nötige Erfahrung verfügen. Ziffer 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008.
7 SR 832.102.4
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Aufgehoben
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 3 «Analysenliste»8 gilt in der Fassung vom 1. Januar 2008.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
21. November 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
8 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28)
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Anhang 1
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
1 Chirurgie
1.2 Transplantationschirurgie
… Allogene Transplanta- Nein In Evaluation 1.1.2001/ tion mit zweischichti- 1.7.2002/ gem lebendem Haut- 1.4.2003/ äquivalent (bestehend 1.1.2008 aus Dermis und Epidermis) Autologes Epidermis- Ja In Evaluation 1.1.2003/ Äquivalent aus Zwei- Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.2004 Schritt-Verfahren besondere Gutsprache des Versicherers bis und mit ausdrücklicher Bewilligung des 31.12.2008 Vertrauensarztes oder der Vertrauensärz- tin. Zur Behandlung therapierefraktärer venö- ser oder arterio-venöser Ulcera cruris nach erfolgloser konservativer Therapie, d.h. bei indizierter Eigenhauttransplantation oder nach deren Versagen. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.
1.3 Orthopädie, Traumatologie
… Ballon-Kyphoplastie Ja Frische schmerzhafte Wirbelkörperfraktu- 1.1.2004/ zur Behandlung von ren, die nicht auf eine Behandlung mit 1.1.2005/ Wirbelkörperfrakturen Analgetika ansprechen und eine Deformi- 1.1.2008 tät aufweisen, die korrigiert werden muss. Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.2004. Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesell- schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochi- rurgie zertifizierten Operateur. Die Leistungserbringer führen ein nationa- les Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
1.4 Urologie und Proktologie
… Elektrische Neuromo- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.7.2000/ dulation der sakralen besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ Spinalnerven mit und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2005/ einem implantierbaren Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin 1.1.2008 Gerät zur Behandlung An einer anerkannten Institution mit von Harninkontinenz urodynamischer Abteilung zur vollständi- oder Blasenentlee- gen urodynamischen Untersuchung und rungsstörungen einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE- Test). Nach erfolgloser konservativer Behand- lung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). Elektrische Neuromo- Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.2003/ dulation der sakralen besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.2008 Spinalnerven mit und mit ausdrücklicher Bewilligung des einem implantierbaren Vertrauensarztes oder der Vertrauens- Gerät zur Behandlung ärztin. der Stuhlinkontinenz An einer anerkannten Institution mit Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE). …
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
Hämatopoïetische In den durch die Zertifizierungsstelle der Stammzell- SwissTransplant-Arbeitsgruppe für Blood Transplantation and Marrow Transplantation (STABMT) qualifizierten Zentren. Durchführung gemäss den von «The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)» herausgegebenen Normen: «International standards for cellular therapy product collection, procession and administration. Third edition» vom 19. Februar 2007.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Die Kosten des Eingriffs beim Spender oder bei der Spenderin samt der Behand- lung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Emp- fängers beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin. – autolog Ja – bei Lymphomen 1.1.1997 – bei akuter lymphatischer Leukämie – bei akuter myeloischer Leukämie – beim multiplen Myelom. Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – bei myelodysplastischen 1.1.2008 Syndromen bis – beim Neuroblastom 31.12.2012 – beim Medulloblastom – bei der chronisch myeloischen Leukämie – beim Mammakarzinom – beim Keimzelltumor – beim Ovarialkarzinom – beim Ewing-Sarkom – bei Weichteilsarkomen – beim Wilms-Tumor – beim Rhabdomyosarkom – bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008 – bei Autoimmunerkrankungen. bis Kostenübernahme nur auf vorgängige 31.12.2012 besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – im Rückfall einer akuten myeloischen 1.1.1997/ Leukämie 1.1.2008 – im Rückfall einer akuten lymphatischen Leukämie – beim Mammakarzinom mit fortgeschrit- tenen Knochenmetastasen – beim kleinzelligen Bronchuskarzinom – bei kongenitalen Erkrankungen.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
– allogen Ja – bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997 – bei akuter lymphatischer Leukämie – bei der chronischen myeloischen Leukämie – beim myelodysplastischen Syndrom – bei der aplastischen Anämie – bei Immundefekten und Inborn errors – bei der Thalassämie und der Sichelzell- anämie (HLA-identisches Geschwister als Spender). Ja Im Rahmen von klinischen Studien: 1.1.2002/ – beim multiplen Myelom 1.1.2008 – bei lymphatischen Krankheiten bis (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, 31.12.2012 chronisch lymphatische Leukämie) – beim Nierenzellkarzinom. Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien: 1.1.2008 – bei Autoimmunerkrankungen. bis Kostenübernahme nur auf vorgängige 31.12.2012 besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- ärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – bei soliden Tumoren 1.1.1997/ – beim Melanom. 1.1.2008 Nein In Evaluation 1.1.2002/ – beim Mammakarzinom. 1.1.2008
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie
… Bandscheiben- Ja In Evaluation 1.1.2004/ Prothesen Symptomatische degenerative 1.1.2005/ Erkrankung der Bandscheiben der Hals- 1.1.2008 und Lendenwirbelsäule. bis 31.12.2008 Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 6-monatige (LWS) konservative Therapie war erfolglos – Ausnahmen sind Patienten und Patientinnen mit degenerativen Er- krankungen der Hals- und Lendenwirbel- säule, die auch unter stationären Therapie- bedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
… – Degeneration von maximal
2 Segmenten
– minimale Degeneration der Nachbarsegmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindi- kationen Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesell- schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochi- rurgie zertifizierten Operateur. Die Leistungserbringer führen ein nationa- les Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. Interspinöse Ja In Evaluation 1.1.2007/ dynamische Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008 Stabilisierung der einen durch die Schweizerische Gesell- bis Wirbelsäule schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- 31.12.2008 (z.B. vom Typ DIAM) rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochi- rurgie zertifizierten Operateur. Die Leistungserbringer führen ein nationa- les Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. Dynamische In Evaluation 1.1.2007/ Stabilisierung der Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008 Wirbelsäule einen durch die Schweizerische Gesell- bis (z.B. vom Typ schaft für Spinale Chirurgie, die Schweize- 31.12.2008 DYNESIS) rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochi- rurgie zertifizierten Operateur. Die Leistungserbringer führen ein nationa- les Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. …
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
3 Gynäkologie, Geburtshilfe
… Radiologisch und Ja Gemäss den Richtlinien der Schweizeri- 1.7.2002/ ultraschallgesteuerte schen Gesellschaft für Senologie vom 1.1.2008 minimal invasive 2.11.2001. bis Mammaeingriffe 31.12.2008 …
4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
Ambulante multi- Ja In Evaluation 1.1.2008 professionelle Thera- 1. Therapieindikation: bis pieprogramme für a. bei Adipositas (BMI > 97. Perzen- 31.12.2012 übergewichtige und tile); adipöse Kinder und b. bei Übergewicht (BMI zwischen 90. Jugendliche und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der folgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlech- tert oder die eine Folge des Überge- wichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukosetole- ranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopä- dische Erkrankungen, nicht alkohol- bedingte Fettleberhepatitis, respirato- rische Erkrankungen, Glomerulo- pathie, Essstörungen in psychiatri- scher Behandlung. Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Pädi- atrie (SGP) vom 19.12.2006.
2. Programme:
a. multiprofessioneller Therapieansatz gemäss Empfehlungen der SGP und dem Schweizerischen Fachverein für Adipositas im Kindes- und Jugend- alter (akj) vom 13.4.2007; b. ärztlich geleitete Gruppenprogram- me, zertifiziert durch die gemein- same Kommission der SGP und des akj.
3. Einheitliches Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik: a. Behandlungen im Rahmen des Evaluationsprojektes der SGP und des akj; b. für Behandlungen im Rahmen dieses Evaluationsprojektes wird eine pau- schale Vergütung vereinbart. …
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
6 Ophthalmologie
… Photodynamische Ja Exudative, prädominant klassische Form 1.1.2006 Therapie der Makula- der altersbedingten Makuladegeneration. degeneration mit Verteporfin Ja In Evaluation 1.7.2000/ Bei durch pathologische Myopie verur- 1.7.2002/ sachten Neovaskularisationen. 1.1.2004/ 1.1.2005/ Führung eines einheitlichen Evaluationsre- 1.1.2006 gisters mit Mengen- und Kostenstatistik. bis 31.12.2008
Nein Andere Formen der altersbedingten 1.1.2008 Makuladegeneration. … Dilatation von Trä- Ja – Unter Durchleuchtungskontrolle 1.1.2006/ nengangsstenosen – Mit oder ohne Stent-Einlage 1.1.2008 mittels Ballonkatheter – Ausführung durch interventionelle Radiologen oder Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung. …
9 Radiologie
… Mammographie Ja Zur Diagnostik bei dringendem klinischem 1.1.2008 Verdacht auf eine Brustpathologie.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007