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Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich
Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK)
vom 7. Dezember 2007
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung legt die Ansätze der Verwaltungsgebühren im Fernmelde-
bereich fest.
2 Soweit diese Verordnung und die Verordnung vom 7. Dezember 20072 über die
Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG) keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 2 Berechnung nach Zeitaufwand
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Gebührenansätze vorsieht, werden die
Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand berechnet.
2 Der Stundenansatz beträgt 260 Franken.
2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Fernmeldedienste
Art. 3 Meldepflichtige Anbieterinnen 1 Für die Aufsicht über die registrierten Fernmeldedienstanbieterinnen und für die Verwaltung ihrer Daten beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 960 Franken pro Anbieterin.
SR 784.106.12
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Fernmeldegebührenverordnung UVEK AS 2007
2 Führt die Aufsicht über eine Fernmeldedienstanbieterin zu einem übermässigen
Aufwand, so wird für die nicht gedeckten Kosten eine zusätzliche Verwaltungs- gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 4 Grundversorgungskonzessionen
1 Bei der Ausschreibung von Grundversorgungskonzessionen können zusätzlich zu
den Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand und zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 die Aus- lagen für die Anschaffung von Software berücksichtigt werden.
2 Fürdie Behandlung der Bewerbungen für eine Grundversorgungskonzession
werden die Verwaltungsgebühren gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt.
3 Die Gebühren werden gleichmässig auf die Bewerberinnen aufgeteilt. Zieht sich
eine Bewerberin vor dem Entscheid vom Verfahren zurück, so bemisst sich ihr Anteil nach dem bis zum Rückzug entstandenen Aufwand.
4 Für die Konzessionsaufsicht beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 000
Franken.
2. Abschnitt: Funk
Art. 5 Ausschreibung von Funkkonzessionen Bei der Ausschreibung von Funkkonzessionen gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2 sinn- gemäss.
Art. 6 Richtfunk Beim Richtfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich: a. pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b GebV-FMG5
84 Franken;
b. pro Verbindung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c GebV-FMG 168 Fran- ken.
Art. 7 Drahtlose Breitbandanschlüsse Bei drahtlosen Breitbandanschlüssen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 80 Franken pro Sender einer Zentralstation, mindestens aber 2000 Franken.
4 SR 172.041.1 5 SR 784.106
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Art. 8 Satellitenfunk Beim Satellitenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten jährlich 36 Franken pro zugeteilte Bandbreite von 100 kHz, aber mindestens 300 Franken und höchstens
50 000 Franken.
Art. 9 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A
1 Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau
festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind.
2 Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A beträgt die Gebühr
für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich: a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:
1. auf harmonisierten Frequenzen: 50 Franken,
2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken;
b. für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region:
1. auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken,
2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken;
c. für eine Frequenznutzung:
1. im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken,
2. ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen:
84 Franken.
3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamt-
summe durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Art. 10 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse B
1 Für die Erteilung oder Änderung von Nutzungsrechten auf Frequenzen der Klas-
se B (inklusive Koordinationskanal) beträgt die Verwaltungsgebühr 130 Franken pro Konzession. 2 Für die Verwaltung und technische Kontrolle von Frequenzen der Klasse B (inklu- sive Koordinationskanal) beträgt die Gebühr jährlich 72 Franken pro Konzession.
Art. 11 Kurz- und Langwellenfunk Beim Kurz- und Langwellenfunk beträgt die Gebühr für die Verwaltung und techni- sche Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 110 Franken pro zugeteilten Funk- kanal.
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Art. 12 Analoge Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen Bei der analogen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro Programm und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich: a. für die Ultrakurzwelle (UKW) und die Mittelwelle (MW): 40 Franken; b. für die analoge Fernsehverbreitung: 10 Franken.
Art. 13 Analoge Sprach- und Datenübermittlung über UKW Bei der analogen Sprach- und Datenübermittlung über UKW beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 40 Fran- ken pro Funkkanal.
Art. 14 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW
1 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digita-
len Einweg-Datenübermittlung im DVB-Verfahren6 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region7 jährlich 12 000 Franken.
2 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digita-
len Einweg-Datenübermittlung im DAB-Verfahren8 beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenz- kanal zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region jährlich 2250 Fran- ken.
3 Für die Verwaltung und technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW-
Frequenzspektrums ist zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 12 Buchstabe a eine jähr- liche Gebühr von 15 Franken pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet zu entrichten.
Art. 15 Landradar Beim Landradar beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 144 Franken pro Konzession.
Art. 16 Flugfunk
1 Beim Flugfunk beträgt die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung
einer Konzession 130 Franken.
6 Vgl. Art. 2 Bst. a der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates vom 2. Mai 2007 (BBl 2007 3441).
7 Vgl. Art. 2 Bst. c der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates.
8 Vgl. Art. 2 Bst. b der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates.
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2 Für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums beträgt die
Gebühr jährlich 96 Franken pro Konzession.
Art. 17 See- und Rheinfunk, Radar auf Binnenschiffen
1 Beim See- und Rheinfunk sowie beim Radar auf Binnenschiffen beträgt die Ver-
waltungsgebühr für die Erteilung oder Änderung einer Konzession 130 Franken.
2 Für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums beträgt die
Gebühr jährlich 144 Franken pro Konzession.
Art. 18 Amateurfunk
1 Beim Amateurfunk beträgt die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Ände-
rung einer Konzession 130 Franken. 2 Für die Erteilung einer Konzession, die auf höchstens drei Monate befristet ist, beträgt die Verwaltungsgebühr 65 Franken.
3 Für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums beträgt die
Gebühr jährlich 96 Franken pro Konzession. 4 Für die Erstellung eines Doppels einer Konzession beträgt die Gebühr 50 Franken.
Art. 19 Jedermannsfunk
1 Beim Jedermannsfunk beträgt die Verwaltungsgebühr für die Erteilung oder Ände-
rung einer Konzession 65 Franken.
2 Für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums beträgt die
Gebühr jährlich 60 Franken pro Konzession.
Art. 20 Funkversuche Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 312 Franken pro Konzession.
Art. 21 Funkvorführungen und Funktionskontrollen
1 Bei Funkvorführungen und Funktionskontrollen beträgt die Verwaltungsgebühr für
die Erteilung oder Änderung einer Konzession 130 Franken.
2 Für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums beträgt die
Gebühr jährlich 72 Franken pro Konzession.
Art. 22 Notfunkbaken und Seenotfunkbojen
1 Für die Registrierung einer Notfunkbake oder einer Seenotfunkboje beträgt die
Verwaltungsgebühr 130 Franken.
2 Ist die Seenotfunkboje Bestandteil einer Konzession für Seefunk, so wird keine
Verwaltungsgebühr erhoben.
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Art. 23 Reduktion der Verwaltungsgebühren für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
1 Werden Radio- und Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht nach Artikel 53 Buch-
stabe b des Bundesgesetzes vom 24. März 20069 über Radio und Fernsehen im Bereich der Verbreitung mittel- oder unmittelbar mit Verwaltungsgebühren für die Ausschreibung, Erteilung, Änderung und Aufhebung von Funkkonzessionen sowie für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums belastet, so reduziert die Behörde diese Verwaltungsgebühren um 60 Prozent. 2 Bei digitaler Verbreitung gilt die Reduktion für den Teil der Übertragungskapa- zität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbreitung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.
3 Die Verwaltungsgebühr kann weiter reduziert werden, wenn es sich um Program-
me von Veranstaltern nach Artikel 79 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200710 handelt.
3. Abschnitt: Prüfungen und Ausweisdoppel
Art. 24 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Short Range Certificate betragen: a. Grundgebühr: 90 Franken; b. praktische Prüfung: 75 Franken; c. pro theoretisches Fach: 40 Franken.
Art. 25 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate) Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Long Range Certificate betragen: a. Grundgebühr: 90 Franken; b. praktische Prüfung: 100 Franken; c. pro theoretisches Fach: 40 Franken.
Art. 26 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk betragen: a. Grundgebühr: 30 Franken; b. theoretische Prüfung: 40 Franken.
9 SR 784.40 10 SR 784.401
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Art. 27 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkama- teurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk betragen: a. Grundgebühr: 75 Franken; b. pro Fach: 20 Franken.
Art. 28 Ausweisdoppel Die Gebühr für die Erstellung eines Doppels eines Ausweises beträgt 50 Franken.
4. Abschnitt: Adressierungselemente
Art. 29 Zuteilung von Adressierungselementen
1 Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselementes beträgt
520 Franken.
2 Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 60 Franken.
3 Für die Zuteilung einer Kurznummer, mit Ausnahme der Codes für die freie Wahl
der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen, berechnet sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand.
4 Für die sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen nach Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 199711 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich berechnet sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand, wenn sich die nach Absatz 1 oder 2 berechneten Verwaltungsgebühren als übersetzt herausstellen.
Art. 30 Verwaltung von Adressierungselementen12
1 Für die Verwaltung einer Kennzahl, eines Nummernblocks oder eines DNIC
beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 200 Franken.
2 Für die Verwaltung von Einzelnummern beträgt die Verwaltungsgebühr:
a. jährlich 42 Franken pro Inhaberin und Rechnungsadresse ab dem Jahr nach der Zuteilung; und b. jährlich 9 Franken pro Einzelnummer.
3 Für die Verwaltung einer Kurznummer beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich
1500 Franken.
11 SR 784.104
12 Die in diesem Artikel verwendeten Abkürzungen werden im Anhang der V vom
6. Okt. 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104) erklärt.
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4 Für die Verwaltung von Kommunikationsparametern, ausgenommen ISPC und
ICD, beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 100 Franken pro Kommunikations- parameter. Für einen ISPC beträgt die Verwaltungsgebühr jährlich 750 Franken. Für einen ICD wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
Art. 31 Übertragung von Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen Werden Aufgaben der Verwaltung von Adressierungselementen mittels einer Aus- schreibung Dritten übertragen, so gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 199713 über Verwaltungsgebüh- ren im Fernmeldebereich; b. Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember
199714 über Gebühren im Fernmeldebereich.
Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
7. Dezember 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
13 AS 1998 517, 1999 386, 2000 1100 3036, 2001 2885, 2002 211, 2003 475 4781, 2004 4273, 2005 5037, 2007 1053 3459 14 AS 1998 514, 1999 385, 2000 1099 3034, 2002 2128, 2003 4779, 2005 5147, 2006 4671, 2007 1051
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