AS 2007 7135
Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger
Originaltext
Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger
Angenommen am 7. Juni 2001 Schweizerische Zustimmung notifiziert am 2. November 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Dezember 2001
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Königreichs Spanien, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, Vertragsparteien der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger1, die am 14. Januar 1980 zum Beitritt aufgelegt wurde, am 14. April 1980 in Kraft trat und am 21. Mai 19922 erneuert wurde und deren Gel- tungsdauer am 10. Mai 1999 bis Ende 20013 verlängert worden ist, und die Regierungen der Republik Finnland und der Portugiesischen Republik, im Folgenden als «Teilnehmer» bezeichnet, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, Gestützt auf die am 21. September 19734 unterzeichnete Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs- Organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, im Folgenden als «Ariane-Vereinbarung» bezeichnet, insbesondere auf die Artikel I, III Absatz 1 und V, die für die Produktionsphase des Ariane-Programms eine neue Vereinbarung vorsehen; Gestützt auf das am 30. Mai 19755 zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Okto- ber 1980 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation, im Folgenden als «ESA-Übereinkommen» bezeichnet; In der Erwägung, dass der Rat der Organisation sich in der Entschliessung ESA/C/XXXIII/Res.3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Pro- duktion einer Industriestruktur zu übertragen, und dass der Rat sich in den Ent- schliessungen ESA/C/XXXIX/Res.8 vom 24. Januar 1980, ESA/C/XCII/Res.1 (Final) vom 17. Oktober 1990 und ESA/C/CXLIII/Res.1 (Final) vom 20. Oktober 1999 damit einverstanden erklärt hat, dass die Organisation nach Artikel V Absatz 2
SR 0.425.123 3 AS 2007 5079 4 SR 0.425.12 5 SR 0.425.09
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des ESA-Übereinkommens die in Kapitel II der obengenannten Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger einschliesslich ihrer Erneuerungen vorgesehene Aufgabe übernimmt; In der Erwägung, dass der Träger Ariane ein wichtiger Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik ist; Gestützt auf die Erklärung ESA/C/XLII/Dec.l (Final) vom 26. Juni 1980 über ein Ariane-Weiterentwicklungsprogramm (Ariane-2/3); Gestützt auf die am 10. Dezember 1981 erstellte und am 15. Juni 1984 geänderte Erklärung ESA/PB-ARIANE/XLIV/Dec.1 (Final), rev. über ein Programm für die Entwicklung einer verbesserten Version des Trägers Ariane (Ariane-4); Gestützt auf die Erklärung ESA/PB-ARIANE/LXXXV/Dec.1 (Final), rev.5 vom 4. Dezember 1987 über das Entwicklungsprogramm Ariane-5; Gestützt auf die vom Rat der Organisation angenommenen Entschliessungen ESA/C/LXXXIII/Res.1 (Final), ESA/C/XCIX/Res.1 (Final) und ESA/C/CXL/Res.l (Final) über die Preise der Ariane-Starts; Gestützt auf die vom Rat der Organisation am 24. Juni 1993 angenommene und am 28. September 1995 sowie am 19. Oktober 2000 ergänzte Entschliessung ESA/C/CIX/Res.2 (Final), rev.2 (Final) über die Finanzierung des CSG im Zeitraum 1993–2001; Gestützt auf das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Abkommen zwischen der französischen Regierung und der Organisation über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (1993–2000); Gestützt auf die vom Rat der Organisation am 28. September 1995 angenommene und am 16. Dezember 1997 sowie am 10. Mai 1999 geänderte Entschliessung ESA/C/CXXI/Res.2, rev.3 (Final) über das Entgelt für die Benutzung des CSG; In der Erwägung, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den französischen Gesellschaften Arianespace Participation S.A. mit eingetragenem Sitz in Evry (Es- sonne, Frankreich) und Arianespace S.A. (im Folgenden als «Arianespace» bezeich- net) mit eingetragenem Sitz in Evry (Essonne, Frankreich) besteht und dass sich die Aktien dieser Gesellschaften im Besitz europäischer Einrichtungen einschliesslich der an der Fertigung der Ariane-Träger mitwirkenden Firmen befinden, sind wie folgt übereingekommen:
I. Verpflichtungen der Teilnehmer I.l Die Teilnehmer beschliessen, Arianespace die Durchführung der in den Artikeln I und V der Ariane-Vereinbarung vorgesehenen Produktionsphase des Trägers Ariane zu übertragen. I.2 Die Teilnehmer kommen überein, dass diese Produktionsphase dazu bestimmt ist, den weltweiten Bedarf an Starts zu befriedigen, vorbehaltlich
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a) dessen, dass sie zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des ESA-Übereinkommens und dem am 10. Oktober
19676 in Kraft getretenen Vertrag über die Grundsätze zur Regelung
der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Welt- raums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (im Fol- genden als «Weltraumvertrag» bezeichnet) durchgeführt wird; b) der Bestimmungen des Absatzes III.7. I.3 Die Teilnehmer kommen überein, Arianespace die Fertigung, die Vermark- tung und den Start des Trägers Ariane auf der Grundlage der aus den Ent- wicklungsprogrammen der Organisation stammenden Fertigungsunterlagen zu übertragen. I.4 a) Die Teilnehmer erklären, dass die Verwendung des Trägers Ariane für die Tätigkeiten der Organisation in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 des ESA-Übereinkommens erfolgt. b) Die Teilnehmer kommen überein, bei der Aufstellung und Durchfüh- rung ihrer nationalen Programme den Träger Ariane zu berücksichtigen und seiner Verwendung den Vorrang zu geben, sofern dies im Ver- gleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtrans- portsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt. c) Die Teilnehmer bemühen sich, die Verwendung des Trägers Ariane im Rahmen der internationalen Programme, an denen sie teilnehmen, zu unterstützen, und stimmen sich zu diesem Zweck ab. I.5 Bei Verkäufen an Nichtmitgliedstaaten oder Kunden, die nicht der Hoheits- gewalt eines Mitgliedstaates der Organisation unterstehen, a) kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuss (im Folgenden als «Verkaufskontrollausschuss» bezeichnet) einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz I.2.a unvereinbar ist. Der Verkaufskontrollausschuss besteht aus je einem Vertreter der Teil- nehmerregierungen. Die Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses werden vom Generaldirektor der Organisation über die von Ariane- space geplanten Verkäufe von Starts an Nichtmitgliedstaaten und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kunden unterrichtet. Der Verkaufskontrollausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine Sitzung mir der Begründung beantragen, dass die Verwendung eines Trägers mit Absatz I.2.a unvereinbar wäre. Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterrichtung der Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Verkaufskontrollausschuss muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschliessen, den geplanten Startverkauf wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absat- zes I.2.a zu verbieten.
6 SR 0.790
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Dieser Beschluss ist für Arianespace verbindlich. Die französische Regierung verpflichtet sich in Wahrnehmung der Befugnisse, die Frankreich nach dem Weltraumvertrag innehat, die notwendigen Mass- nahmen für die ordnungsgemässe Durchführung der vom Verkaufskon- trollausschuss gefassten Verbotsbeschlüsse zu treffen. b) Jeder Teilnehmer kann unbeschadet der ihm aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen erklären, dass er sich aus Gründen, die nur ihn betreffen, einem bestimmten Start nicht anschliesst. c) Ist ein Teilnehmer der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit seinem Beitritt zu dieser Erklärung vereinbar ist, so muss er nach möglicherweise von ihm für notwendig erachteten Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten. Wird der Verkauf nach der Unterrichtung von Arianespace durch den Generaldirektor getätigt, so kann der Teilnehmer sofort seinen Beitritt zu dieser Erklärung für den betreffenden Verkauf aussetzen; er muss jedoch die Organisation und die anderen Teilnehmer binnen einem Monat förmlich davon in Kenntnis setzen und seine für die anderen Verkäufe eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Der Teilnehmer stellt seine für die Produktion des Trägers verwendeten industriellen Einrichtungen weiterhin zur Verfügung und widersetzt sich nicht ihrer Benutzung. Ist der Teilnehmer nicht damit einverstanden, dass seine Industrie Geräte und Untersysteme für den betreffenden Start liefert, so ist er ver- pflichtet, soweit es in seiner Macht liegt, die Übertragung der Fertigung der entsprechenden Lieferungen auf Firmen anderer Teilnehmer zu erleichtern; er darf sich auf keinen Fall der Fertigung dieser Lieferun- gen durch Firmen anderer Teilnehmer widersetzen. I.6 Die Teilnehmer verpflichten sich, Arianespace, soweit dies für die Produk- tion oder den Start von Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen: – unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme des Trägers Ariane erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, an denen die Organisation die Eigentumsrechte für die Teilnehmer dieser Pro- gramme ausübt; – zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entste- henden Kosten beschränkt sind, die Anlagen, die Teilnehmern gehören und für die Ariane-Entwicklungsprogramme verwendet worden sind mit Ausnahme des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG), für das die in Absatz I.8 genannten Sonderbestimmungen gelten; – unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Program- men ergebenden und im Besitz der Teilnehmer befindlichen techni- schen Informationen.
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I.7 Die Teilnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Arianespace die erfor- derliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten. I.8 Die Teilnehmer verpflichten sich ihrerseits, sich nach zwischen ihnen ver- einbarten Regelungen an der Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) zu beteiligen. I.9 Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungs- regelungen für zweckmässig erachtet, so konsultieren die Teilnehmer einan- der, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer aus- gewogenen, der Beteiligung an der Produktion entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann. I.10 Die Teilnehmer kommen überein, einander über geeignete Massnahmen zu konsultieren, wenn technische oder finanzielle Schwierigkeiten auftreten, welche die Zukunft von Arianespace oder der Ariane-Produktion in Frage stellen.
II. Der Organisation übertragener Auftrag II.1 Unbeschadet der dem Ariane-Programmrat nach Absatz II.9 übertragenen Aufgaben fordern die Teilnehmer die Organisation auf, in ihrem Namen und Auftrag dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Erklärung eingehal- ten und angewandt und dass ihre Rechte gewahrt werden. II.2 Die Teilnehmer ersuchen den Rat der Organisation, dem der Organisation mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen und sich damit ein- verstanden zu erklären, dass die Organisation die mit der Ariane- Produktionsphase verbundene Betriebstätigkeit nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens ausführt. Zu diesem Zweck fordern sie die Organisation und Arianespace auf, eine Vereinbarung zur Durchführung dieser Erklärung und zur Regelung ihrer Beziehungen zu schliessen. II.3 Die Teilnehmer stellen fest, dass die Organisation als die für die Entwick- lung des Trägers und seiner Bestandteile verantwortliche Stelle dem Centre national d’etudes spatiales (CNES) die Rolle der Entwurfsbehörde übertra- gen hat. Die Teilnehmer kommen daher überein, dass das CNES im Auftrag der Organisation förmlich an den Verfahren betreffend Änderungen beteiligt wird und in Bezug auf Entwurfsänderungen seine Zustimmung in Absprache mit der Organisation erteilt. II.4 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, Arianespace, soweit dies für die Produktion oder den Start von Ariane erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen: – unentgeltlich die aus den Ariane-Entwicklungsprogrammen stammen- den Fertigungsunterlagen des Trägers als Grundlage für die Durchfüh- rung der Produktion der operationellen Träger;
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– unentgeltlich die im Rahmen der Ariane-Entwicklungsprogramme erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen mit Aria- nespace auch deren Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden; – unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Ari- ane-Entwicklungsprogrammen herleiten; Arianespace hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen. Erweisen sich die der Organisation gehörenden und Arianespace zur Verfü- gung gestellten Sachen als für andere Programme der Organisation nützlich, so können sie von dieser im Einvernehmen mit Arianespace und nach den für jedes Programm festzulegenden Regelungen verwendet werden; Aria- nespace behält jedoch bei der Benutzung der betreffenden Sachen den Vor- rang. II.5 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, a) Arianespace bei der Förderung der Ausfuhr des Trägers Ariane und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organisationen zu unterstüt- zen; b) sich nach besten Kräften zu bemühen, Arianespace die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preis- prüfung zu leisten. II.6 Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, einen aktiven Dialog mit Arianespace aufrechtzuerhalten, um sich zu vergewissern, dass die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogram- me die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste widerspie- geln. Die Teilnehmer fordern die Organisation auf, mit Arianespace besondere Zusatzvereinbarungen zu der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung über die technischen, vertraglichen und finanziellen Regelungen zu schliessen, die für jedes in dieser Erklärung genannte Trägerentwicklungsprogramm gelten. II.7 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor zu ermächtigen, so bald wie möglich mit Arianespace eine Erneuerung der am 24. September 1992 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Organi- sation und Arianespace auszuhandeln und sie dem Rat der Organisation zur Genehmigung vorzulegen. II.8 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Absatz IV.2 beschriebenen Aufgaben wahrzuneh- men. II.9 Die Teilnehmer fordern den Rat der Organisation auf, sich damit einver- standen zu erklären, dass dem durch Artikel IV der Ariane-Vereinbarung eingesetzten Ariane-Programmrat für die Zwecke dieser Erklärung folgende Aufgaben übertragen werden:
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a) Er prüft und empfiehlt den Teilnehmern die in Absatz I.8 genannten Regelungen für die Finanzierung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG); b) er erhält regelmässig Berichte über den Weltmarkt für Startdienste, damit er seinen Auftrag in voller Sachkenntnis ausüben und gegebenen- falls Stellungnahmen abgeben kann; c) er prüft regelmässig die geographische Verteilung der mit der Produk- tion in Zusammenhang stehenden lndustriearbeiten unter den Teilneh- mern und wird bei Einwänden eines Teilnehmers gegen von Arianespa- ce nach Absatz III.3 vorgenommene Änderungen dieser Verteilung konsultiert, damit er eine Empfehlung abgeben kann. Es obliegt dem betreffenden Teilnehmer, den Ariane-Programmrat mit der Angelegen- heit zu befassen; d) er nimmt einen ausführlichen Jahresbericht des Präsidenten von Ariane- space über die Tätigkeiten der Gesellschaft entgegen und prüft ihn. Er kann bei dieser Gelegenheit jede Empfehlung an Arianespace richten, die er für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmässig hält. Er kann Arianespace auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzu- legen, die Arianespace, gegebenenfalls vorbehaltlich ihres streng ver- traulichen Charakters, vorlegt; e) er wird vom Generaldirektor der Organisation oder von dessen Vertre- ter in jeder Sitzung über die Tätigkeiten von Arianespace auf dem Lau- fenden gehalten; dazu gehört gegebenenfalls auch die Entwicklung der Struktur und der Aktienbeteiligungen der Arianespace-Gruppe; f) er erhält einen Jahresbericht des Vorsitzenden des Verkaufskontrollaus- schusses. Nur die Teilnehmer dieser Erklärung sind zur Abstimmung über Fragen betreffend ihre Durchführung berechtigt. Entsprechende im Ariane-Pro- grammrat verabschiedete Beschlüsse oder Empfehlungen bedürfen der ein- fachen Mehrheit der Teilnehmer. Die vorstehend genannten Berichte und Informationen können vertraulich sein; die Teilnehmer und die Organisation verpflichten sich, sie entspre- chend zu behandeln. Zu diesem Zweck kann der Ariane-Programmrat zu Sitzungen im engeren Kreis zusammentreten, in denen nur die Teilnehmer dieser Erklärung vertre- ten sind. II.10 Die Vertreter der Teilnehmer können sich anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen.
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III. Von Arianespace zu übernehmende Verpflichtungen Die Teilnehmer ersuchen Arianespace, als Gegenleistung für die von ihnen mit dieser Erklärung übernommenen Verpflichtungen die nachstehenden Verpflichtun- gen zu übernehmen, die in der in Absatz II.2 vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt werden. III.1 Die Arianespace übertragene Tätigkeit muss zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des ESA-Übereinkommens und dem Weltraumvertrag durchgeführt werden. Arianespace hat sich nach den Beschlüssen des nach Absatz I.5 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses zu richten. III.2 Arianespace erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Hauptaufgabe in der Fertigung, der Vermarktung und dem Start des Trägers Ariane besteht. Die anderen von Arianespace durchgeführten Tätigkeiten müssen diese Haupt- aufgabe unterstützen und dürfen mit dem Träger Ariane nicht im Wettbe- werb stehen. III.3 Arianespace beachtet die Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergibt. Ist Arianespace der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die industriellen Angebote in Bezug auf Preise, Liefer- fristen oder Qualität unzumutbar sind, so nimmt sie eine Ausschreibung vor. Bevor Arianespace derartige Massnahmen ergreift, teilt sie dem betreffenden Teilnehmer und dem Generaldirektor der Organisation ihre Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Organisation ist an dem Verfahren zur Änderung der Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane ergeben hat, zu beteiligen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Vereinbarung festgelegt, die nach Absatz II.2 zwischen der Organisa- tion und Arianespace geschlossen wird. Der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot überneh- men und hat Vorrang gegenüber allen in Bezug auf Preise, Lieferfristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten. III.4 Arianespace übernimmt die technische und finanzielle Verantwortung für die Wartung der ihr nach den Absätzen I.6 und II.4 zur Verfügung gestellten Sachen, damit sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Arianespace kann nach Absprache mit den Eigentümern die von ihr im Hin- blick auf ihre Tätigkeit für erforderlich erachteten Änderungen daran vor- nehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann Arianespace diese Änderungen vornehmen, wenn sie gewährleistet, dass bei der Rückgabe der ursprüngliche Zustand der Sachen wiederhergestellt wird. Die Regelungen über die Verwaltung und Wartung der Sachen werden in der in Absatz II.2
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vorgesehenen Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace festgelegt. III.5 Arianespace beschränkt die Nutzung der ihr nach den Absätzen I.6 und II.4 eingeräumten Rechte und zugänglich gemachten Informationen auf den Bedarf der Trägerproduktion. Der Organisation gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit Zustimmung der Organisation und in Übereinstimmung mit dem ESA- Übereinkommen und der Ariane-Vereinbarung an Dritte weitergegeben werden. Einem Teilnehmer gehörende Rechte und Informationen dürfen nur mit des- sen vorheriger Zustimmung weitergegeben werden. Arianespace hat sich zu verpflichten, die Organisation so bald wie möglich von jeder förmlichen Anfrage nach Beschaffung von im Verlauf der Ariane- Entwicklungsprogramme erworbenen Erzeugnissen oder Fachkenntnissen (Weitergabe von Technologie) zu unterrichten, die von Personen und Ein- richtungen unter der Hoheitsgewalt von Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation sind, oder von internationalen Organisationen ausgeht und von der sie im Verlauf ihrer Vermarktungstätigkeit Kenntnis erhält. Arianespace hat sich zu verpflichten, bei ihrer eigenen Tätigkeit die Verfahren der Orga- nisation, die für die Weitergabe von Technologie ausserhalb der Mitglied- staaten der Organisation gelten oder sich aus der Ariane-Vereinbarung oder aus den Bestimmungen über die Ariane-Entwicklungsprogramme ergeben, sowie alle anderen zwischen den Teilnehmern geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünfte einzuhalten und in den Verträgen mit den Zulieferern auf sie zu verweisen. III.6 Arianespace trägt zu Bedingungen, die in den in Absatz I.8 genannten Rege- lungen festgelegt werden, zur Finanzierung der mit der Benutzung des Raumfahrtzentrums Guayana (CSG) verbundenen Kosten bei. III.7 Arianespace hat der Organisation und den Teilnehmern mit Vorrang gegen- über Drittkunden die notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen: – Die Organisation und die Teilnehmer übersenden Arianespace ihre Anträge auf Startdienste je nach Bedarf unter Inanspruchnahme unent- geltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwi- schen der Organisation und einem Teilnehmer hat die Organisation Vorrang; – beantragt ein Drittkunde eine entgeltliche Option auf ein von der Organisation oder einem Teilnehmer unentgeltlich reserviertes Start- fenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf zu erteilen, so kön- nen die Organisation oder der betreffende Teilnehmer ihre unentgelt- liche Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang behalten;
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– in der Vereinbarung zwischen der Organisation und Arianespace wird eine Standardklausel festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle von Startverschiebungen geltende Verfahren bestimmt. Diese Fragen werden in Konsultationen zwischen der Organisation und Ari- anespace behandelt, deren Durchführung in der in Absatz II.2 genannten Vereinbarung geregelt wird. III.8 Arianespace hat sich zu verpflichten, der Organisation den von ihr benötig- ten Einblick zu bieten, damit sie den ihr in Kapitel II übertragenen Auftrag erfüllen kann. III.9 Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Vermarktung des Trägers hat sich Arianespace zu verpflichten, in ihren Beziehungen mit Aussenstehen- den, mit ihren Kunden und mit der Öffentlichkeit den europäischen und mul- tilateralen Charakter der Entwicklung und Produktion des Trägers Ariane hervorzuheben, indem sie insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf hinweist, dass die Ariane-Entwicklungsprogramme von der Organisa- tion durchgeführt worden sind, und indem sie auf die Rolle der Teilnehmer dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam macht. III.10 Machen durch Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so hat Ariane- space der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mil- lionen französische Francs je Start die Kosten des Schadensersatzes zu erstatten, den diese nach Absatz IV.1 leisten muss. III.11 Die Teilnehmer stellen fest, dass Arianespace in Wahrnehmung ihrer Ver- antwortlichkeiten bei der Trägerproduktion aus eigenen Mitteln Arbeiten zur Verbesserung der Produktion und des Erzeugnisses in Angriff genommen hat. Die Teilnehmer fordern Arianespace und die Zulieferfirmen auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen und zu verstärken. Arianespace beteiligt das CNES im Auftrag der Organisation an den Verfahren betreffend Änderun- gen im Sinne des Absatzes II.3. III.12 Die Teilnehmer fordern Arianespace auf, a) diese Erklärung zur Kenntnis zu nehmen; b) die in Absatz II.2 genannte Vereinbarung mit der Organisation auszu- handeln und zu schliessen; c) im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle Massnahmen zu ergreifen, um den europäischen Charakter der Gesellschaft zu verstärken und insbesondere zu untersuchen und mit Hilfe geeigneter Mittel aktiv danach zu trachten, die Gesellschaft in eine europäische Gesellschaft umzuwandeln, sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; soweit irgend möglich dafür zu sorgen, dass ihre Struktur, ihre innere Organi- sation und ihre Aktienbeteiligungen den gegenwärtigen und künftigen Beteiligungen der Regierungen an den Entwicklungsprogrammen des Trägers Ariane und an den sich daraus ergebenden wiederkehrenden
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Arbeiten sowie den Erfordernissen der Wettbewerbsfähigkeit des Trä- gers Ariane entsprechen.
IV. Verschiedene Bestimmungen IV.1 Machen durch von Arianespace durchgeführte Ariane-Starts Geschädigte Ansprüche geltend, so trägt die französische Regierung die Kosten des Schadensersatzes. IV.2 a) Wirksamwerden Diese Erklärung wird wirksam, sobald zwei Drittel der Vertragsparteien der in der Präambel genannten Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, die am 21. Mai. 1992 in Kraft getreten und am 10. Mai 1999 verlängert worden ist, dem Gene- raldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifiziert haben. Für die anderen in der Präambel genannten Vertragsparteien tritt sie an dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifizieren. b) Beitritt Diese Erklärung liegt für die Mitgliedstaaten der Organisation nach ihrem Wirksamwerden drei Monate zum Beitritt auf. Innerhalb dieser Frist kann ihr jeder Mitgliedstaat ohne weiteres beitreten. Nach Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Beitritt an den Generaldirektor der Organisa- tion zu richten und bedarf der Zustimmung aller Staaten, die entweder dem Generaldirektor der Organisation nach Buchstabe a ihre Annahme notifiziert haben oder im Zeitpunkt des Antrags beigetreten sind. Die Erklärung tritt für die Mitgliedstaaten, die ihr beitreten, 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Annahme- oder Genehmigungs- verfahren abgeschlossen sind. c) Dauer Diese Erklärung gilt bis Ende 20067. Bei Bedarf bleibt sie auch danach in Kraft, um gegebenenfalls die bis Ende 2006 geschlossenen Startver- träge durchführen zu können. Die Teilnehmer konsultieren einander zu gegebener Zeit, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf dieser Frist über die Bedingungen für ihre Erneuerung. d) Überprüfung Die Teilnehmer kommen überein, auf Antrag eines Drittels der Teil- nehmer oder des Generaldirektors zusammenzutreten, um die Erklärung und ihre Durchführung zu überprüfen. Der Generaldirektor kann im Rahmen dieser Überprüfungen den Teilnehmern Vorschläge zur Ände- rung des Inhalts der Erklärung unterbreiten. Änderungen dieser Erklä- rung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Teilnehmer.
7 Schweizerische Zustimmung der Verlängerung dieser Erklärung bis Ende 2008 notifiziert und in Kraft getreten für die Schweiz am 27. August 2007.
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IV.3 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Teilnehmern über die Auslegung oder Anwendung dieser Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisation beigelegt werden können, werden nach Artikel XVII des ESA-Übereinkommens beigelegt.
Geschehen zu Paris am 7. Juni 2001, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
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