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AS 2007 851

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Änderung vom 28. Februar 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 4 Für Biozidprodukte, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 49 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20052 (ChemV).

Art. 2 Abs. 2 Bst. b

2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:

b. bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Bio- zidprodukt nach den Artikeln 3–6 ChemV3 als gefährlich einzustufen ist;

Art. 9 Abs. 1 Bst. d, 2 und 3

1 Im Hinblick auf die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gelten entspre-

chend der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 19984 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Richtlinie 98/8/EG) folgende Wirkstofflisten:

Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

2006-1584 851

Biozidprodukteverordnung AS 2007

d. Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November

20035 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) passt im Einvernehmen mit dem Bundes-

amt für Umwelt (BAFU) an: a. die Anhänge nach Absatz 1 Buchstaben a–c; b. den Verweis auf die gültige Liste der notifizierten Wirkstoffe nach Absatz 1 Buchstabe d.

3 Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach

Absatz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise6.

Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen

1 Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht

werden, die in der Liste I, IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe auf- geführt sind.

2 Wer andere Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten erstmals in Verkehr

bringen will, muss der Anmeldestelle Angaben über den Wirkstoff und über mindes- tens ein Biozidprodukt machen, für das er bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn der Wirkstoff eingeführt und das damit hergestellte Biozidprodukt ausgeführt wird. Die Angaben müssen den Anforderungen nach Anhang 5 genügen. Die Anmeldestelle muss bestätigt haben, dass die Unterlagen vollständig sind. Ist ein solcher Wirkstoff einmal rechtmässig in Verkehr gebracht worden, so kann er wie ein Wirkstoff nach Absatz 1 weiter in Verkehr gebracht werden.

3 Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden,

wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln 51–56 ChemV7 ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.

4 Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind

oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV8 zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden.

5 ABl. 307 vom 24.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

NR. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dez. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63). 6 Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. 7 SR 813.11 8 SR 814.912

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Biozidprodukteverordnung AS 2007

Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, g und h

1 Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne

unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die: b. Registrierung: 60 Tage c. Zulassung ZN: 60 Tage g. Anerkennung einer Registrierung eines EU- oder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rah- men einer Rahmenformulierung: 60 Tage

Art. 20 Abs. 2 Bst. a

2 Die Verfügung enhält folgende Angaben:

a. den Namen und den Wohn- bzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;

Art. 36 Abs. 1

1 Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinn-

gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV9 verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Ver- ordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro- dukten zu verstehen.

Art. 40 Sicherheitsdatenblatt Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51–55 ChemV10 erstellt, abgegeben und nachgeliefert werden; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin zu verstehen.

Art. 40a Aufbewahrung von Unterlagen, Proben und Sicherheitsdatenblättern

1 Unterlagen über die Beurteilung und Einstufung von Wirkstoffen und Biozidpro-

dukten sowie Muster und Proben müssen nach Artikel 58 Absatz 2 ChemV11 aufbe- wahrt werden.

2 Sicherheitsdatenblätter müssen nach Artikel 56 ChemV aufbewahrt werden.

9 SR 813.11; AS 2007 824 10 SR 813.11; AS 2007 824 11 SR 813.11

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Biozidprodukteverordnung AS 2007

Art. 43 Abs. 2 2 Im Übrigen gelten für die Abgabe von Biozidprodukten die Artikel 73, 74 und 78–

81 ChemV12 sowie Anhang 1.10 ChemRRV13.

Art. 62 Abs.1 Bst. c, 2 Bst. a und b und 5

1 Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind,

dürfen noch: c. beruflich oder gewerblich verwendet werden: bis zum 31. Juli 2010.

2 Wurde für ein Biozidprodukt, das nach bisherigem Recht gekennzeichnet und

verpackt ist, bis spätestens 31. Juli 2006 bei der Anmeldestelle ein Gesuch um Zulassung ZL, ZnL oder ZB oder um Registrierung eingereicht, so darf das Produkt noch: a. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. Juli 2008; b. an Endverbraucher abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2009.

5 Für Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, gelten im

Umgang die Zuordnungen nach Artikel 106 Absatz 2 ChemV14.

II

1 Der Anhang 4 wird aufgehoben.

2 Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

12 SR 813.11; AS 2007 828 13 SR 814.81 14 SR 813.11

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Biozidprodukteverordnung AS 2007

Beilage (Ziff. II Abs. 2)

Anhang 5 Ziff. 2.2 Abs. 1

1 Die technischen Unterlagen müssen die Informationen und Ergebnisse der Unter-

suchungen nach folgenden Anhängen der Richtlinie 98/8/EG enthalten: a. zum Produkt: Anhang IVB15 oder IIB und, soweit erforderlich, nach den ein- schlägigen Teilen von Anhang IIIB; b. zu den Wirkstoffen: Anhang IVA16 oder IIA und, soweit erforderlich, nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA.

Anhang 6 Ziff. 2.2 Abs. 1 Bst. b

1 Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

b. zu den Wirkstoffen: Die technischen Unterlagen müssen die Informationen und Ergebnisse der Untersuchungen nach Anhang IVA17 oder IIA und, gegebenenfalls, nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA der Richt- linie 98/8/EG enthalten. Wo der Anhang IIA der Richtlinie 98/8/EG für Ein- stufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweist, gelten die Artikel 35 und 38.

Anhang 8 Ziff. 2 Abs. 2

2 Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b müssen die Unterlagen nach den Anforderun-

gen von Anhang IVA18 oder IIA und den gegebenenfalls einschlägigen Teilen von Anhang IIIA der Richtlinie 98/8/EG19 vorgelegt werden.

Anhang 9 Bst. f Mit dem Gesuch um Zulassung ZB (Bestätigung) müssen der Anmeldestelle bis zum 31. Juli 2006 folgende Unterlagen eingereicht werden: f. für einen Wirkstoff, der in der Liste I oder IA aufgeführt ist: eine Zugangs- bescheinigung oder die vollständigen Unterlagen; liegen diese der Anmelde- stelle noch nicht vor, so müssen die Unterlagen nach den Anforderungen

15 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB

der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6).

16 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB

der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6).

17 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB

der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6)

18 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB

der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6)

19 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten

Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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Biozidprodukteverordnung AS 2007

von Anhang IVA20 oder von Anhang IIA und gegebenenfalls nach den einschlägigen Teilen von Anhang IIIA der Richtlinie 98/8/EG21 vorgelegt werden; wo Anhang IIA oder IVA der Richtlinie 98/8/EG für Einstufung und Kennzeichnung auf weiteres EG-Recht verweisen, gelten die Artikel 35 und 38;

20 Geändert durch die Richtlinie 2006/50/EG zur Änderung der Anhänge IVA und IVB

der Richtlinie 98/8/EG (ABl. L 142 vom 30.05.2006, S 6)

21 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten

Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadressse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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