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AS 2007 987

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz

Änderung vom 28. Februar 2007

Die Eidgenössische Kommunikationskommission verordnet:

I Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4, 24a Absatz 2 und 28 Absatz 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG),

Art. 1

1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erteilt die Funkkonzessionen:

a. die nicht Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sind; b. deren verfügbare Übertragungskapazität zu mindestens 50 Prozent für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Zugangsrecht und zu mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit und ohne Zugangsrecht vorgesehen ist.

2 Für alle anderen Funkkonzessionen ist das Bundesamt für die Vorbereitung der

Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der Eidgenössischen Kommunikationskommission zuständig und unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

2 Als Dienstkategorien gelten:

b. die Mobiltelefonie;

Art. 6 Abs. 1

1 DieFernmeldedienstanbieterinnen können ihren Teilnehmerinnen und Teilneh-

mern die Möglichkeit anbieten, bei einer Änderung des Anschlussstandortes ihre Rufnummer zu behalten.

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Gliederungstitel vor Art. 13a 3a. Abschnitt: Erstellung und Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen

Art. 13a Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die markt- beherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind in Anhang 3 festgelegt.

Art. 14 Aufgehoben

II Die Anhänge3 werden wie folgt geändert: Anhang 2 Technische und administrative Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Ausgabe 6) Anhang 3 Anforderungen an die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fern- meldediensten (Ausgabe 1)

III Diese Änderung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 24. März 20064 des Fern- meldegesetzes vom 30. April 19975 in Kraft.

28. Februar 2007 Eidgenössische Kommunikationskommission Der Präsident: Marc Furrer

3 Der Text der Anhänge wird in der AS nicht publiziert. Er kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen und eingesehen oder von der Internetadresse www.bakom.ch heruntergeladen werden. 4 AS 2007 921 5 SR 784.10

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