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AS 2008 1029

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)

Änderung vom 7. März 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 26 Absätze 2, 5 und 5bis, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2 sowie 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord- nung vom 23. November 20052 (LGV),

Art. 5a Ausnahmen von der Angabepflicht Die Angabe der Zutaten ist nicht erforderlich bei: a. frischem Obst und Gemüse, einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; b. Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist; c. Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist; d. Käse, Butter, fermentierter Milch und Rahm, soweit es sich bei den Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse, ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse, notwendiges Salz handelt; (ausgenommen jodiertes und fluoridiertes Speisesalz/Kochsalz/Salz); e. Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat, sofern die Sachbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Sachbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt.

2007-1220 1029

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

9bis Lebensmittel, denen Süssungsmittel zugegeben wurden, müssen in der Nähe der Sachbezeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen. Lebensmittel, denen neben Süssungsmitteln auch Zuckerarten zugegeben wurden, müssen einen Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» tragen. 9ter Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 kann folgender Hinweis angebracht werden: «10 g Kohlenhydrate (einschliesslich mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten».

Art. 23 Abs. 1

1 Die Nährwertkennzeichnung erfolgt freiwillig. Vorbehalten bleiben Artikel 29i

Absatz 4 sowie die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 23. November

20053 über Speziallebensmittel.

Art. 25 Abs. 3

3 Wird der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins

angegeben, so müssen diese Angaben unmittelbar nach der Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise aufgeführt werden: – Fett davon: – gesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) – Trans-Fettsäuren (gegebenenfalls) – einfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) – mehrfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) davon – Omega-3-Fettsäuren (gegebenenfalls) – Omega-6-Fettsäuren (gegebenenfalls) – Cholesterin (gegebenenfalls).

Art. 26 Abs. 3 Aufgehoben

3 SR 817.022.104

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 29a: 11a Abschnitt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Art. 29a Geltungsbereich

1 Dieser Abschnitt regelt die nährwert- und die gesundheitsbezogenen Angaben.

2 Vorbehalten bleiben die folgenden abweichenden Bestimmungen:

a. die Bestimmungen über Speziallebensmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über Speziallebensmittel; b. die Bestimmungen über Trink-, Quell- und Mineralwasser nach der Verord- nung des EDI vom 23. November 20055 über Trink-, Quell- und Mineral- wasser.

Art. 29b Nährstoff In diesem Abschnitt bedeutet Nährstoff ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeder Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kate- gorien ist.

Art. 29c Nährwertbezogene Angaben: Allgemeine Bestimmungen

1 Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliess-

lich grafische Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar: a. aufgrund seiner Energie, die es liefert oder nicht liefert oder die reduziert oder erhöht ist; oder b. aufgrund seiner Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel enthalten oder nicht enthalten sind oder die reduziert oder erhöht sind.

2 Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 7

vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. Nährwertbezo- gene Angaben, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des BAG.

Art. 29d Bewilligung weiterer nährwertbezogener Angaben

1 Das BAG bewilligt eine nährwertbezogene Angabe, die nicht in Anhang 7 aufge-

führt ist, wenn: a. anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Dokumentationen der Nachweis erbracht werden kann, dass das betreffende Produkt die angege- benen Eigenschaften aufweist; und

4 SR 817.022.104 5 SR 817.022.102

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

b. die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels getäuscht werden.

2 Das BAG kann nach Absprache mit der gesuchstellenden Person auf deren Kosten

externe Expertinnen und Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z.B. einen Analysebericht) verlangen.

Art. 29e Nährwertbezogene Angaben: Besondere Bestimmungen

1 Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind

nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Energiewerts (Brennwerts) beziehen.

2 Vergleichende Angaben sind nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und

unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Dabei ist der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs oder im Energiewert (Brennwert) anzugeben. Der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebens- mittels beziehen.

3 Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des

betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken.

Art. 29f Gesundheitsbezogene Angaben: Allgemeine Bestimmungen

1 Gesundheitsbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, ein-

schliesslich grafischer Elemente oder Symbole in jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusam- menhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

2 Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 8

vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen. Gesundheits- bezogene Angaben, die nicht in Anhang 8 aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilli- gung des BAG.

Art. 29g Bewilligung weiterer gesundheitsbezogener Angaben

1 Das BAG bewilligt eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht in Anhang 8

aufgeführt ist, wenn: a. anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Studien der Nachweis erbracht werden kann, dass die gesundheitsbezogene Angabe die Kriterien dieses Abschnitts erfüllt; und b. die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Angabe nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels getäuscht werden.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

2 Das BAG kann nach Absprache mit den gesuchstellenden Person auf deren Kosten

externe Expertinnen und Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z.B. einen Analysebericht) verlangen.

Art. 29h Gesundheitsbezogene Angaben: Besondere Bestimmungen

1 Werden zu einem Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben gemacht, so muss

seine Kennzeichnung oder, falls diese fehlt, die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen enthalten: a. einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewo- genen Ernährung und einer gesunden Lebensweise; b. Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen; c. gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren; d. einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermässigem Verzehr eine Gesundheitsgefährdung darstellen können; e. bei Aussagen oder Darstellungen, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr des Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt (Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos); eine Erklärung, wonach die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht. 2 Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine gesundheitsbezogene Angabe nach Anhang 8 beigefügt ist.

3 Gesundheitsbezogene Angaben zu Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr

als 1,2 Volumenprozent sind verboten.

4 Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nicht:

a. den Eindruck vermitteln, dass durch Verzicht auf das Lebensmittel die Gesundheit beeinträchtigt werden könnte; b. mit Angaben über die Dauer und das Ausmass einer Gewichtsabnahme ver- bunden werden; c. als Empfehlungen einzelner Ärztinnen, Ärzte oder anderer Angehöriger medizinischer Berufe gestaltet werden.

Art. 29i Gemeinsame Bestimmungen

1 Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen:

a. müssen leicht verständlich sein; b. müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen;

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

c. müssen durch das Lebensmittelunternehmen, das sie anwendet, begründet werden können; d. müssen sich auf das gemäss der Anweisung der Herstellers zubereitete genussfertige Lebensmittel beziehen; e. dürfen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein; f. dürfen keinen Zweifel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiologi- sche Eignung anderer Lebensmittel wecken; g. dürfen nicht zum übermässigen Verzehr des entsprechenden Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen; h. dürfen nicht erklären, suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann; i. dürfen nicht durch eine Textaussage oder durch Darstellungen in Form von Bildern, grafischen Elementen oder symbolischen Darstellungen auf Verän- derungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten Ängste auslösen können.

2 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Vorhandensein eines

Nährstoffes oder eines anderen Stoffes, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat (andere Substanz), sind nur zulässig, wenn: a. der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt in signifikanter Men- ge oder in derjenigen Menge vorhanden ist, welche nach anerkannten wis- senschaftlichen Belegen die behauptete ernährungsbezogene oder physiolo- gische Wirkung erzielt; b. das verzehrsfertige Endprodukt in der Menge, deren Verzehr vernünftiger- weise erwartet werden kann, eine signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz liefert, auf welche sich die Angabe bezieht; und c. der Nährstoff oder die andere Substanz in einer Form vorliegt, welche für den Körper verfügbar ist.

3 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Fehlen oder den reduzier-

ten Gehalt eines Nährstoffes oder einer andern Substanz sind nur zulässig, wenn: a. nachgewiesen ist, dass das Fehlen oder der reduzierte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder in einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernäh- rungsbezogene oder physiologische Wirkung hat; und b. der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt nicht oder in redu- zierter Menge vorhanden ist.

4 Bei der Verwendung einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe ist die

Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22–29 zwingend. Bei gesundheits- bezogenen Angaben sind die Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b aufzu- führen.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

5 Erscheint eine Substanz, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezo-

genen Angabe ist, nicht in der Nährwertkennzeichnung, so muss zusätzlich die jeweilige Menge in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertkenn- zeichnung angegeben werden.

6 Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die in der Kenn-

zeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel erscheinen und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen nur verwendet werden, sofern eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beige- fügt ist, welche den Bestimmungen dieses Abschnitts entspricht.

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und c sowie 2

1 Lebensmittel können bezeichnet werden als:

a. «vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Ei- ern, Eibestandteilen oder Honig; c. «lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig;

2 Lebensmittel oder Zutaten, die aus Zutaten gewonnen wurden, die unter Verwen-

dung von tierischen Verarbeitungshilfsstoffen hergestellt wurden, können mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 bezeichnet werden, wenn sie von den tierischen Prote- inbestandteilen der Verarbeitungshilfsstoffe abgetrennt und gereinigt sind.

Art. 36 Abs. 1

1 Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die Angaben nach Artikel 2 Ab-

satz 1 in schriftlicher Form verzichtet werden, wenn die Information der Konsumen- tinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird (z. B. durch mündli- che Auskunft). Diese Informationspflicht gilt nicht für die Angaben nach den Artikeln 29h Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 29i Absatz 4, sofern die Angaben nach den Artikeln 29c Absatz 1 und 29f Absatz 1 nicht schriftlich erfolgen.

Art. 37 Abs. 2 und 3

2 Wurden Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate mit ionisierenden Strah-

len behandelt, so müssen zusätzlich angegeben werden: a. der Ort der Bestrahlungsanlage sowie Name und Adresse der für die Bestrahlungsanlage verantwortlichen Person; b. die mittlere total absorbierte Dosis. 3 Wurden nur einzelne Bestandteile des Produktes bestrahlt oder ist die Dosis nicht für alle Teilprodukte identisch, so sind die Angaben nach Absatz 2 für jedes Teil- produkt einzeln aufzulisten.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

Art. 41 Abs. 2 2 Bei der Anpassung der Anhänge 7 und 8 berücksichtigt es das Gemeinschaftsregis- ter nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Dezember 20066 über nährwert- und gesundheitsbezo- gene Angaben über Lebensmittel.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält zusätzliche Anhänge 7 und 8 gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008

1 Lebensmittel nach Artikel 6 Absatz 9bis dürfen noch bis zum 31. März 2010 nach

bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wer- den.

2 Lebensmittel, die den Artikeln 29c–29i nicht entsprechen, dürfen noch bis zum

31. März 2010 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumen- ten abgegeben werden.

3 Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder

Markennamen, die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach bisherigem Recht an Kon- sumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

4 Für die Abgabe der von den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung

betroffenen Lebensmittel nach Anhang 1 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2009.

IV Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

6 ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3.

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Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1 und 7)

Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können

Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzeich- nung immer anzugeben: a. glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel; b. Milch (einschliesslich Lactose); c. Eier; d. Fische; e. Krebstiere; f. Sojabohnen; g. Erdnüsse; h. Walnüsse (Juglans regia); i. Cashewnüsse bzw. Kaschunüsse (Anacardium occidentale); j. Haselnüsse (Corylus avellana); k. Macadamianüsse bzw. Australnüsse bzw. Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia); l. Mandeln (Amygdalus communis); m. Paranüsse (Bertholletia excelsa); n. Pecannüsse (Carya illinoiesis); o. Pistazien (Pistacia vera); p. Sesamsamen; q. Sellerie; r. Senf; s. Sulfite (E 220–224, 226–228) in einer Konzentration von mehr als 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel; t. Lupine und Lupinenerzeugnisse; u. Weichtiere und Weichtiererzeugnisse.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

Anhang 7

Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung

Energiearm

1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für die

Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g ent- hält; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. 2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

Energiereduziert Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Energiewert (Brennwert) um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtenergie- werts des Lebensmittels führen.

Energiefrei 1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält.

2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 0,4 kcal

(1,7 kJ) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

Fettarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Kon- sumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g enthält; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln weniger als 1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

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Fettfrei/ohne Fett 1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält.

2 Angaben wie «X % fettfrei» sind verboten.

Arm an gesättigten Fettsäuren

1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche

Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt. 2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insge- samt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

Arm an Trans-Fettsäuren 1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren bei einem Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt. 2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insge- samt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

Frei von gesättigten Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

Frei von Trans-Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

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Cholesterinarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 20 mg je 100 g bzw. 10 mg je 100 ml Cholesterin enthält.

Cholesterinfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 mg Cholesterin je 100 g oder 100 ml enthält.

Zuckerarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g enthält; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zuckerarten (Mono- und Disac- charide) pro 100 ml enthält.

Zuckerfrei 1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccha- ride) pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

2 Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die

entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.

Ohne Zuckerzusatz

1 Die Angabe, einem Lebensmittel seien keine Zuckerarten (Mono- und Disaccha-

ride) zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. 2 Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zuckerarten (Mono- und Disaccharide), so muss die Etikette auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker» oder «enthält von Natur aus Zuckerarten».

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Natriumarm/Kochsalzarm

1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe,

die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

2 Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr

Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro

100 g beträgt.

Streng Natriumarm/streng Kochsalzarm

1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei streng natrium-/streng kochsalzarm, sowie

jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml ent- hält.

2 Für Mineralwasser oder Trinkwasser darf diese Angabe nicht verwendet werden.

3 Streuwürzen, Würzen und Senf dürfen als streng natriumarm oder streng kochsalz- arm bezeichnet werden, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

Natriumfrei oder Kochsalzfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g enthält.

Nahrungsfaser- / Ballaststoffquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballast- stoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Hoher Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt: a. im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g ent- hält; b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro

100 kcal enthält.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

Proteinquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Energie- werts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.

Hoher Proteingehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.

Quelle von [Name des Vitamins oder des Mineralsstoffs] Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge enthält und die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 erfüllt.

Hoher Gehalt/reich an [Name des Vitamins oder des Mineralstoffs] Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt oder Mineralstoff- gehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindes- tens das Doppelte der oben genannten signifikanten Menge enthält.

Enthält [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz] Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Voraussetzungen der Artikel 29c und 29e entspricht. Für Vitamine und Mineral- stoffe gelten die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von …».

Erhöhter Anteil an einem Nährstoff Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von» erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleich- baren Produkt ausmacht.

Reduzierter Anteil an einem Nährstoff 1 Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussicht- lich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

2 Für Mikronährstoffe ist ein 10-prozentiger Unterschied der empfohlenen Tages-

dosen gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23 November 20057 über den Zusatz von essenziellen oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln zulässig. 3 Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-prozentiger Unter- schied zulässig.

Leicht/Light

1 Die Angabe, ein Produkt sei «leicht/Light», sowie jegliche Angabe, die für die

Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe «reduziert».

2 Die Angabe muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einher-

gehen, die das Lebensmittel «leicht/Light» machen.

Von Natur aus/natürlich Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Voraus- setzung(en) (en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck «von Natur aus/natürlich» vorangestellt werden.

7 SR 817.022.32

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

Anhang 8

Zulässige gesundheitsbezogene Angaben für Vitamine und Mineralstoffe, andere Nährstoffe und Inhaltsstoffe sowie die Voraussetzungen für ihre Verwendung A. Vitamine und Mineralstoffe

Nährstoff Zulässige Angaben, falls mindestens 30 % der empfohlenen Tagesdosen für Erwachsene in der Tagesration enthalten sind (Anhänge 1 und 3 der V des EDI vom 23. Nov. 20058 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln)

Vitamin A Ist für das normale Wachstum notwendig. Ist am Seh- vorgang/an der Zelldifferenzierung beteiligt. Dient dem Unterhalt der Gewebe, der Hautoberfläche und der Schleim- häute. β-Carotin Dient unter anderem dem Unterhalt der Gewebe, der Haut- (Provitamin A) oberfläche und der Schleimhäute. Kann als Antioxidans Sauerstoffradikale abfangen. Vitamin B1 Ist notwendig zur Erhaltung des Kohlenhydratstoffwechsels (Thiamin) (Zucker, Stärke) sowie zur Bereitstellung/Freisetzung von Energie. Zur Erhaltung der normalen Funktion des Nerven- systems. Vitamin B2 Ist an den Stoffwechselvorgängen zur Energiegewinnung (Riboflavin) beteiligt. Ist notwendig für das normale Wachstum. Ist notwendig für die Blutbildung. Dient dem Unterhalt der Gewebe der Hautoberfläche und der Schleimhäute. Niacin (Vitamin PP) Ist notwendig für die normale Funktion der Haut, des Nervensystems und des Gesamtstoffwechsels. Vitamin B6 Ist notwendig für den Stoffwechsel der Eiweisse und deren Bestandteile (Peptide und Aminosäuren). Vitamin B12 Ist notwendig für die Blutbildung. B-Complex Dient der Erhaltung der Funktionen des Nervensystems. (Weitere Anpreisungen wie bei den einzelnen B-Vitaminen) Folsäure/Folacin Ist notwendig für die Blutbildung. Ist notwendig für die Entwicklung des Neuralrohres des ungeborenen Kindes.

8 SR 817.022.32

Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln AS 2008

Nährstoff Zulässige Angaben, falls mindestens 30 % der empfohlenen Tagesdosen für Erwachsene in der Tagesration enthalten sind (Anhänge 1 und 3 der V des EDI vom 23. Nov. 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln)

Vitamin C Ist notwendig für die Erhaltung von gesunden Knochen, Zähnen, Zahnfleisch und Blutgefässen. Ist an der Absorption von Eisen beteiligt. Hat die Funktion eines Antioxidans. Vitamin D Dient der Erhaltung von gesunden Knochen, vor allem in Kindheit und Alter. Reguliert die Absorption von Calcium und Phosphat. Vitamin E Ist notwendig für die Erhaltung der Muskelfunktionen. Stabilisiert ungesättigte Fettsäuren und Zellmembrane. Kann als Antioxidans freie Radikale abfangen. Vitamin K Erhält die normale Gerinnungsfähigkeit des Blutes. Biotin Spielt eine Rolle im Stoffwechsel der Aminosäuren. Pantothensäure Ist an den Stoffwechselvorgängen zur Energiegewinnung beteiligt. Kalzium Ist ein wichtiger Bestandteil/Baustein von Knochen und Zähnen. Spielt eine wichtige Rolle bei der Reizübertragung im Nervensystem. Lebensnotwendiger Mineralstoff für den Aufbau von Knochen und Zähnen. Für gesunden Knochen- bau und starke Zähne. Eisen Ist notwendig für die Blutbildung und den Transport von Sauerstoff in die Gewebe zur Energiegewinnung. Iod Ist notwendig für die normale Schilddrüsenfunktion. Phosphor Ist als Calciumsalz notwendiger Bestandteil der Knochen. Ist notwendig für die Zellfunktionen. Magnesium Ist Bestandteil von Knochen und Zähnen. Spielt wichtige Rolle im Energiestoffwechsel. Ist für eine normale Muskel- funktion und für den Energiestoffwechsel unerlässlich. Spielt eine Rolle im Skelettaufbau. Spielt eine wichtige Rolle bei der Reizübertragung im Nervensystem bei der Muskelkon- traktion. Zink Ist notwendig für diverse Stoffwechselfunktionen. Ist an vielen Stoffwechselprozessen beteiligt. Ist notwendig für den Aufbau körpereigener Eiweisse. Ist notwendig zur Erhaltung des normalen Stoffwechsels der Eiweisse, der Kohlen- hydrate, der Fette und zur Energiegewinnung. Selen Schützt den Organismus vor Oxidationsreaktionen. Hat antioxidative Eigenschaften.

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Nährstoff Zulässige Angaben, falls mindestens 30 % der empfohlenen Tagesdosen für Erwachsene in der Tagesration enthalten sind (Anhänge 1 und 3 der V des EDI vom 23. Nov. 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln)

Vitamine A, C, E Haben antioxidative Eigenschaften. Können als Antioxidan- und Selen tien freie Radikale und hochreaktive Sauerstoffverbindungen abfangen. Sind wichtig zur Erhaltung und Funktion der Zelle. Helfen die Zellfunktionen zu erhalten. Allg. Vitamine Vitamine sind lebensnotwendige Stoffe, die dem Körper mit und Mineralstoffe der Nahrung zugeführt werden. Mineralstoffe sind für den Stoffwechsel unerlässlich.

B. Andere Nährstoffe

Andere Nährstoffe Individuelle Voraussetzungen sowie zulässige Angaben

Ballaststoffe/Nah- Voraussetzungen für hohen Nahrungsfaser- beziehungsweise rungsfasern Ballaststoffgehalt gemäss Anhang 7; Nahrungsfaser- bezie- hungsweise ballaststoffreiche Lebensmittel können die Verdauung günstig beeinflussen. Oligofructose, Inulin Stimulieren das Wachstum von Bifidobakterien im Darm. Sie haben einen bifidogenen Effekt. Beeinflussen die Darmflora positiv. Sie zählen zu den nichtverdaulichen Nahrungsfasern, welche das Wachstum der Bifidobakterien stimulieren. Mindestmenge 4 g Inulin pro Tagesration. Fettsäuren Unterstützen die Funktionen des menschlichen Körpers, um – Linolsäure (n-6) die Gesundheit zu erhalten. Tragen zur normalen – Alpha- Entwicklung und zum Wachstum des Organismus bei. Linolensäure (n-3) Omega-3-Fettsäuren werden in die Zellmembran eingebaut – Omega-3- und sind notwendig für deren Aufbau und deren Funktion. Fettsäuren Omega-3-Fettsäuren haben einen Einfluss auf die Blut- fettregulation. Sie leisten im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung einen Beitrag für die Gesundheit. Es müssen mindestens 30 % der empfohlenen Tagesdosis in der Tagesration enthalten sein (Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenziel- ler oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln). Gehalt an Fett und Cholesterin: Für tierische Lebensmittel, ausser für Wassertiere, sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die tierische Anteile enthalten, gelten folgende Voraussetzungen, sofern sie in Form von konventionellen Lebensmitteln und nicht in Form von Kapseln oder Tabletten vertrieben werden: Sie müssen fettarm, arm an gesättigten

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Andere Nährstoffe Individuelle Voraussetzungen sowie zulässige Angaben

Fettsäuren sowie cholesterinfrei gemäss Anhang 7 sein. Höhere Gehalte an Tocopherolen als Antioxidantien sind notwendig: Die Produkte, die mehrfach ungesättigte Fettsäu- ren enthalten, müssen Tocopherole als Antioxidantien in ausreichender Menge enthalten. Das heisst mindestens 0,4 mg Tocopherol pro Gramm Dienfettsäure-Äquivalent (z.B. bei 1 g Linolsäure (Dienfettsäure) muss mit 0,4 mg Tocopherol angereichert werden). Qualität der Fettsäuren: Die Qualität der eingesetzten Fett- säuren muss den Anforderungen des Codex Alimentarius entsprechen. Fettsäuren EPA und DHA werden in die Zellmembran eingebaut und Eicosapentaensäure sind notwendig für deren Aufbau und deren Funktion. EPA (EPA) + und DHA haben einen Einfluss auf die Blutfettregulation. Doco-sahexaensäure EPA und DHA leisten im Rahmen einer ausgewogenen (DHA) (n-3) Ernährung einen Beitrag für die Gesundheit. DHA ist ein wichtiger Bestandteil der Sehzellen sowie der reizleitenden Membranen des Gehirns, deshalb ist sie wichtig für deren Entwicklung und Funktion. Es müssen mindestens 30 % der empfohlenen Tagesdosis in der Tagesration enthalten sein (Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenziel- ler oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln). Gehalt an Fett und Cholesterin: Für tierische Lebensmittel, ausser für Wassertiere, sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die tierische Anteile enthalten, gelten folgende Voraussetzungen, sofern sie in Form von konventionellen Lebensmitteln und nicht in Form von Kapseln oder Tabletten vertrieben werden: Sie müssen fettarm, arm an gesättigten Fettsäuren sowie cholesterinfrei gemäss Anhang 7 sein. Höhere Gehalte an Tocopherolen als Antioxidantien sind notwendig: Die Produkte, die mehrfach ungesättigte Fettsäu- ren enthalten, müssen Tocopherole als Antioxidantien in ausreichender Menge enthalten. Das heisst mindestens 0,4 mg Tocopherol pro Gramm Dienfettsäure-Äquivalent (z.B. bei 1 g Linolsäure (Dienfettsäure) muss mit 0,4 mg Tocopherol angereichert werden). Qualität der Fettsäuren: Die Qualität der eingesetzten Fett- säuren muss den Anforderungen des Codex Alimentarius entsprechen. Coenzym Q 10 Coenzym Q 10 spielt eine wichtige Rolle in der körper- eigenen Energiegewinnung. Mindestmenge 9 mg Coenzym Q 10 pro Tagesration

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