AS 2008 1057
Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel
Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
Änderung vom 7. März 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über gentechnisch veränderte Lebensmittel wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. abis Diese Verordnung regelt: abis. die Voraussetzungen, unter denen nicht bewilligte pflanzliche GVO- Erzeugnisse toleriert werden;
Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
2 Es muss die folgenden Angaben enthalten:
a. die Angaben gemäss Anhang 1;
Art. 4 Prüfung der Unterlagen Das BAG prüft das Gesuch und erstellt einen Bericht zuhanden: a. des Bundesamtes für Umwelt (BAFU); b. des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET); c. des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).
Gliederungstitel vor Art. 6a 2a. Abschnitt: Toleranz
Art. 6a 1 Ohne Bewilligung toleriert werden geringe Anteile von Lebensmitteln, Zusatzstof- fen oder Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, wenn:
1 SR 817.022.51
2007-1222 1057
Gentechnisch veränderte Lebensmittel AS 2008
a. sie von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren, das mit demjeni- gen nach VGVL vergleichbar ist, als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt worden sind; und b. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Anteile überschreiten nicht den Wert von 0,5 Massenprozent,
bezogen auf die Zutat.
2. Eine Gesundheitsgefährdung kann aufgrund einer Beurteilung durch
das BAG nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden.
3. Geeignete Nachweisverfahren und Referenzmaterialien sind öffentlich
verfügbar.
2 Handelt es sich um geringe Anteile von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Ver-
arbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Pflanzen sind oder enthalten, so setzt die Tolerierung zudem voraus, dass eine Umweltgefährdung aufgrund einer Beurteilung durch das BAFU nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann. 3 Das BAG unterbreitet den Bericht seiner Beurteilung zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen: a. dem BAFU; b. dem BVET; c. dem BLW.
4 Es kann das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Absatz 1 einschränken oder
mit Auflagen versehen. 5 Gentechnisch veränderte Materialien, die nach Absatz 1 in Lebensmitteln, Zusatz- stoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen toleriert werden, werden in Anhang 2 aufge- führt.
Gliederungstitel vor Art. 10a
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10a Anpassung von Anhang 2 Das BAG aktualisiert Anhang 2 dieser Verordnung aufgrund der Beurteilungen nach Artikel 6a.
Gliederungstitel vor Art. 11 Aufgehoben
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Gentechnisch veränderte Lebensmittel AS 2008
II
1 Der Anhang wird neu Anhang 1.
2 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
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Anhang 2 (Art. 6a Abs. 5)
Liste der tolerierten Materialien2
2 Diese Liste ist vorläufig leer.
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