AS 2008 1161
Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)
Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)
Änderung vom 7. März 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2 Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so
beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird. Die Überprüfung erfolgt nach der in Anhang 1 festgelegten technischen Norm.
Art. 5 Abs. 3 Bst. a
3 Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:
a. aromatische Amine gemäss Anhang 1a und Azofarbstoffe oder Pigmente, die durch reduktive Spaltung aromatische Amine gemäss Anhang 1a bilden; Artikel 21 gilt sinngemäss;
Art. 7 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.
Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Art. 25 Feuerzeuge
1 Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, wel-
che durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezo- elektrischer Effekte ausgelöst werden. Sie dienen in der Regel zum beabsichtigten Anzünden von Raucherartikeln wie Zigaretten, Zigarren und Pfeifen oder von Gegenständen wie Papier und Dochten.
2 Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet
werden.
3 Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung nach Absatz 4 versehen sein. Davon
ausgenommen sind nachfüllbare Feuerzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäss der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 19992 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüter- kaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. b. Das Feuerzeug ist für eine Lebensdauer, einschliesslich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert und während seiner gesamten Lebensdau- er sicher nachfüllbar und reparaturfähig. c. Teile des Feuerzeugs, die keine Verschleissteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleissen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrich- tung mit Sitz in der Schweiz oder in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können. 4 Als kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingun- gen wegen des erforderlichen Kraftaufwands, der konstruktiven Beschaffenheit, eines Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt wer- den kann.
2 ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12
Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2008
5 Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegeben werden. Ein Feuerzeug hat insbesondere dann einen Unterhaltungseffekt, wenn es: a. die Form von Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefo- nen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, Lebensmitteln, Tieren, menschlichen Figuren oder Teilen davon hat; oder b. zusätzliche Effekte (Blinken, Töne, Bewegung usw.) produziert.
6 Feuerzeuge müssen den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen.
II
1 Der bisherige Anhang 1 dieser Verordnung wird Anhang 1a.
2 Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 1 und einen zusätzlichen Anhang 8a
gemäss Beilage.
3 Anhang 9 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008
1 Kinderbekleidung darf noch bis zum 31. September 2008 nach bisherigem Recht
hergestellt und eingeführt werden. Sie darf noch bis zum 31. März 2009 an Konsu- mentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Feuerzeuge dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 an Konsumentinnen und
Konsumenten nach bisherigem Recht abgegeben werden.
IV Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2008
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)
Technische Normen für mit einem Überzug versehene Gegenstände, die Nickel abgeben3
Nummer Titel Fundstelle EG-Amtsblatt
SN EN 12472:2005 Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum 2007/C 60/02 Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen
3 Die Texte dieser Normen können beim Schweizerischen Informationszentrum für
technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; www.snv.ch, bezogen werden.
Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2008
Anhang 8a
Weitere technische Normen für Textilien4
Nummer Titel Fundstelle EG-Amtsblatt
SN EN 14682:2004 Sicherheit von Kinderbekleidung – Kordeln und 2006/C 171/04 Zugbänder an Kinderbekleidung – Anforderungen
4 Die Texte dieser Normen können beim Schweizerischen Informationszentrum für
technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; www.snv.ch, bezogen werden.
Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2008
Anhang 9 (Art. 25 Abs. 6)
Technische Normen für Feuerzeuge5
Nummer Titel Fundstelle EG-Amtsblatt
SN EN ISO 9994:2006 Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit 2006/C 171/04 SN EN 13869:2002 Feuerzeuge – Kindergesicherte Feuerzeuge – 2006/L 198/41 Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren
5 Die Texte dieser Normen können beim Schweizerischen Informationszentrum für
technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; www.snv.ch, bezogen werden.