AS 2008 1597
Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union (mit Anhängen)
Originaltext
Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union
Abgeschlossen am 20. Dezember 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. März 2008
Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und Die Regierung der Slowakischen Republik (nachfolgend als «die Slowakische Republik» bezeichnet) die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden, im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (EU) für die Stabili- tät und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist; in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Ver- ringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU; auf der Grundlage der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern während des Transitionsprozesses der Slowakischen Republik, der dem EU-Beitritt vorausging; mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern; bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken; mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in der Slowaki- schen Republik zu fördern; angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft mit Datum vom 27. Februar 20061 die Absicht äusserte, dass die Schweiz einen Beitrag in Höhe von bis zu 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Un- gleichheiten innerhalb der erweiterten EU leisten will (nachfolgend bezeichnet als «Vereinbarung»); sind wie folgt übereingekommen:
SR 0.973.269.01
1 In der AS nicht publiziert.
2008-0363 1597
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der AS 2008 wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU.
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundes- rat und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, das nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet wird, bedeutet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck: – «Globalzuschuss» einen Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisatio- nen oder Institutionen Unterstützung bietet und zu einer kostenwirksamen Verwaltung vor allem bei Programmen mit vielen kleinen Projekten beiträgt; – «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben; – «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen der Slowakischen Republik gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Gesamtbeitrag; – «Projektträger» jede öffentliche rechtliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien aner- kannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkom- mens finanziertes Projekt durchzuführen; – «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts; – «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Ein- heit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt; – «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die slowakische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist; – «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten (z.B. Globalzuschüsse) im Rahmen dieses Abkom- mens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen; – «Stipendienfonds» den Fonds zur Finanzierung von Stipendien für slowaki- sche Studierende und Forschende an Hochschulen und Forschungseinrich- tungen in der Schweiz; – «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebe- nenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
– «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der AS 2008 wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU.
– «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den slowakischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durch- führung des Beitrags wahrgenommen werden.
Art. 2 Ziele
1. Die Parteien fördern die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen
Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU durch gemeinsam genehmigte Pro- jekte, die in Einklang mit der Vereinbarung und dem Konzeptrahmen für das schweizerisch-slowakische Zusammenarbeitsprogramm gemäss Anhang 12 dieses Abkommens stehen.
2. Das Ziel dieses Abkommens besteht darin, einen Rahmen mit Regeln und Ver-
fahren für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Par- teien zu schaffen.
Art. 3 Höhe des Beitrags
1. Die Schweiz gewährt der Slowakischen Republik einen nicht rückzahlbaren
Beitrag für Anstrengungen zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU in Höhe von bis zu 66,866 Millionen Franken (sechsundsechzig Millionen achthundertsechsundsechzigtausend Franken), der für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeit- raum von zehn Jahren ab der Genehmigung des Beitrags durch das Schweizerische Parlament vom 14. Juni 2007 bereitgestellt wird.
2. Mittel, die nicht während des Verpflichtungszeitraums zugewiesen werden, sind
für das schweizerisch-slowakische Zusammenarbeitsprogramm nicht mehr verfüg- bar.
Art. 4 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für nationale und länderübergreifende Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert, von den Parteien genehmigt und von einem Projektträger durchgeführt werden.
Art. 5 Verwendung des Beitrags
1. Der Beitrag wird zur Finanzierung von Projekten verwendet:
a) Einzelprojekte und Programme; b) Globalzuschüsse;
2 In der AS nicht publiziert.
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der AS 2008 wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU.
c) Projektvorbereitungsfazilität; d) Fonds für technische Hilfe; e) Stipendienfonds. 2. Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und geografischen sowie thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrah- men in Anhang 1 festgelegt sind. 3. Die Schweiz akzeptiert definitive Projektvorschläge gemäss Anhang 23, Kapitel 2 für die Verpflichtung von Mitteln bis zwei Monate vor Ablauf des Verpflichtungs- zeitraums.
4. 5 Prozent des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand
im Zusammenhang mit diesem Abkommen verwendet. Darunter fallen unter ande- rem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruktur, Dienstreisen, Monitoring und Evaluationen.
5. Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der zuschussfähigen Gesamt-
kosten des Projekts; dies gilt nicht für Projekte, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln mitfinan- ziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen. Projekte zur Stärkung von Institutionen und Projekte für technische Hilfe sowie von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführte Projekte können zu 100 Prozent aus dem Beitrag finanziert werden.
6. Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Ausgaben vor der
Unterzeichnung des entsprechenden Projektabkommens durch alle Parteien, Schuld- zinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien, Personalkosten der slowakischen Regierung und rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäss Artikel 7 dieses Abkommens.
Art. 6 Koordination und Verfahren 1. Um sicherzustellen, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung entfalten und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln sowie durch Mittel aus der Übergangsfazilität, dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus und dem EWR-Finanzierungs- mechanismus oder aus anderen bilateralen Zusammenarbeitsprogrammen finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen. 2. Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Projektunterlagen, ist in Englisch zu verfassen.
3. Als allgemeiner Grundsatz ist jedes Projekt durch ein Projektabkommen zu
regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden.
3 In der AS nicht publiziert.
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der AS 2008 wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU.
4. Die Slowakische Republik ist verantwortlich für die Unterbreitung und Wahl von Vorschlägen für Projekte, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen. Die Schweiz kann der Slowakischen Republik Vorschläge zur Finanzierung von Projek- ten vorlegen, einschliesslich Projekte von multilateralen, nationalen oder transnatio- nalen Institutionen. Die Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sind in Anhang 2 festgelegt, diejenigen für Globalzuschüsse, die Projektvorbereitungsfazilitäten, den Fonds für technische Hilfe und den Stipendien- fonds in Anhang 34.
5. Alle Projekte müssen von der Slowakischen Republik unterstützt und von der
Schweiz genehmigt werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung, der Kontrolle und der Rechnungsprüfung der Projekte und des schweizerisch- slowakischen Zusammenarbeitsprogramms als Ganzes in Einklang mit Anhang 2 eine hohe Bedeutung zu. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusam- menhang mit der Durchführung von Projekten, die mit dem Beitrag finanziert wer- den, Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen und Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, soweit dies in Einklang mit den nationalen Gesetzgebungen der Parteien steht und wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Die Slowakische Republik liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate.
6. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet die Slowakische Regierung
ein separates Bankkonto beim Schatzamt der Slowakischen Republik, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwiesen werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens werden nicht über dieses Konto abgegolten. Der kumulierte Nettozinsertrag ist einmal jährlich der Schweiz zu melden.
7. Die Slowakische Republik ist für die Verwaltung der finanziellen Mittel auf
nationaler Ebene verantwortlich. Das Zahlungsverfahren ist in Anhang 2 Kapitel 4 dieses Abkommens festgelegt.
Art. 7 Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben
1. Die Mehrwertsteuer (MWST) gilt nur als vergütungsfähige Ausgabe, wenn sie
tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen wird. Jede auf irgendeine Art rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als vergütungsfähig, selbst wenn sie vom Projektträger nicht eingefordert wird.
2. Andere Gebühren, Steuern oder Abgaben, namentlich direkte Steuern und Sozial-
versicherungsbeiträge auf Löhnen und Gehältern, gelten nur als vergütungsfähig, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen werden.
4 Nicht publiziert in der AS.
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der AS 2008 wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU.
Art. 8 Jährliche Treffen und Berichte
1. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-slowaki-
schen Zusammenarbeitsprogramms vereinbaren die Parteien jährliche Treffen. Das erste Treffen ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieses Abkommens abzuhalten.
2. Die Slowakische Republik organisiert die Treffen in Zusammenarbeit mit der
Schweiz. Die NKS legt einen Monat vor dem Treffen einen Jahresbericht vor. Der Bericht behandelt mindestens die in Anhang 2 aufgelisteten Aspekte. Die NKS verfasst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Treffen ein Protokoll zum jähr- lichen Treffen.
3. Nach der letzten Auszahlung im Rahmen dieses Abkommens legt die Slowaki-
sche Republik der Schweiz einen Schlussbericht mit einer Auswertung zur Zielerrei- chung dieses Abkommens und einer abschliessenden Finanzaufstellung zur Ver- wendung des Beitrags vor, die auf der Kontrolle und den Rechnungsprüfungen der Projekte basiert.
Art. 9 Zuständige Behörden
1. Die Slowakische Republik hat das Government Office der Slowakischen Repu-
blik ermächtigt, in ihrem Namen als NKS für das schweizerisch-slowakische Zusammenarbeitsprogramm zu handeln. Die NKS trägt die Gesamtverantwortung für die Verwendung des Beitrags in der Slowakischen Republik. Die Slowakische Republik hat das Finanzministerium der Slowakischen Republik ermächtigt, in ihrem Namen als Zahlungsbehörde und Audit-Behörde, die für die Rechnungsprüfung für das schweizerisch-slowakische Zusammenarbeitsprogramm verantwortlich ist, zu handeln. Die beiden Behörden sind voneinander unabhängig.
2. Die Schweiz ermächtigt:
– das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeits- programms in ihrem Namen zu handeln. Entsprechend den Zuständigkeitsbereichen werden die Projekte einer dieser beiden Stellen zugewiesen.
3. Die Schweizer Botschaft fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle
Informationen zum schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramm. Die laufende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden kann direkt erfolgen.
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der AS 2008 wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU.
Art. 10 Gemeinsames Anliegen Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweck- dienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äus- sern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen und erklären namentlich, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Vertrag zuge- teilt zu erhalten, in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung der Parteien als wi- derrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Abkommens, des entsprechenden Projektabkommens, der Beschaffung und der erfolgreichen Auf- tragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
1. Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind
auf diplomatischem Weg zu lösen.
3. Jede Änderung an diesem Abkommen bedarf der schriftlichen Form und des
beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechenden Verfahren. Jede Änderung an den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Abkommens bedarf der schriftlichen Form und setzt das beiderseitige Einverständnis der in Artikel 9 aufgeführten zuständigen Behörden voraus.
4. Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs
Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abkommens weiterhin für die Projekt- abkommen, die vor der Beendigung dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Been- digung.
5. Dieses Abkommen tritt am Tag der Mitteilung in Kraft, die bestätigt, dass die
jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Das Abkommen gilt für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft, bis der Schluss- bericht der Slowakischen Republik mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird. Der Verpflichtungszeitraum beginnt gemäss Artikel 3 Absatz 1. Falls der Verpflich- tungszeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, wenden die Par- teien dieses Abkommen ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig an.
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der AS 2008 wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU.
Unterzeichnet in Bern am 20. Dezember 2007, in zwei Originalen in deutscher Sprache, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache und in zwei Originalen in slowakischer Sprache. Jede Partei erhält ein Original aller Sprachversionen. Bei Uneinigkeiten in der Auslegung dieses Abkommens ist die englische Version mass- geblich.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Slowakischen Republik: Micheline Calmy-Rey Doris Leuthard Dušan Čaplovič