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AS 2008 1723

Verordnung über die Nachtflüge während der Fussball-Europameisterschaft 2008

Verordnung über die Nachtflüge während der Fussball-Europameisterschaft 2008

vom 9. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 36 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit von Flügen zwischen 22.00 und

06.00 Uhr, die in direktem Zusammenhang mit der Fussball-Europameister-

schaft 2008 (UEFA Euro 08) stehen und in der Zeit vom 7. Juni bis 30. Juni 2008 durchgeführt werden.

Art. 2 Ausnahmen von der Nachtflugordnung Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann in den Nächten nach den Spielen der UEFA Euro 08 die in den Artikeln 3 und 4 genannten Ausnahmen von der Nacht- flugordnung nach den Artikeln 39–39d der Verordnung vom 23. November 19942 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) und den entsprechenden Bestimmungen der Betriebsreglemente und -konzessionen gewähren.

Art. 3 Abflüge mit Besuchergruppen

1 Das BAZL kann auf Antrag des betreffenden Austragungskantons auf den Flug-

häfen Bern-Belp, Genf und Zürich Abflüge mit Besuchergruppen bewilligen. Die für diese Flüge benötigten Flugzeuge dürfen wenn nötig nach 22.00 Uhr zugeführt werden.

2 Es gewährt in der Regel pro Nacht und Flughafen höchstens 20 Abflüge.

3 Es gewährt in der Regel keine Flugbewegungen nach 02.00 Uhr.

4 Auf den Flughäfen Genf und Zürich dürfen nur Flugzeuge mit mehr als 95 Sitz-

plätzen und in Bern-Belp nur Flugzeuge mit mindestens 28 Sitzplätzen eingesetzt werden.

SR 748.131.101

2008-0633 1723

Nachtflüge während der Fussball-Europameisterschaft 2008 AS 2008

Art. 4 Flüge mit teilnehmenden Mannschaften

1 Das BAZL kann auf den Flughäfen Bern-Belp, Genf, Lugano-Agno und Zürich

Flüge mit teilnehmenden Mannschaften bewilligen.

2 Für jede Mannschaft darf pro Nacht höchstens ein Flugzeug eingesetzt werden.

Art. 5 Zuteilung von Zeitnischen (Slots)

1 Alle vom BAZL zugelassenen An- und Abflüge auf den Flughäfen Bern-Belp,

Genf und Zürich unterliegen der Koordinationspflicht nach den Bestimmungen der Slotkoordinationsverordnung vom 17. August 20053.

2 Koordination und Vergabe der Slots erfolgen durch den Koordinator.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 21. April 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

9. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 748.131.2

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