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AS 2008 1785

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)

vom 2. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG); gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG); in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG); in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle

(Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie5.

2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der Maschinenrichtlinie. Deren

Artikel 3 gilt sinngemäss. Anstelle der EG-Erlasse, auf die Artikel 1 Absatz 2 Buch- staben e und k der Maschinenrichtlinie verweist, gelten die schweizerischen Erlasse gemäss Anhang 1 Ziffer 2. 3 Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Maschinenrichtlinie; vorbehalten bleiben korrelierende Begriffe nach Anhang 1 Ziffer 1 dieser Verordnung.

4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für

Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Juni 19956 über die Sicher- heit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV).

SR 819.14 5 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35. Der Text dieser Richtlinie kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden. 6 SR 819.11

2006-3194 1785

Maschinenverordnung AS 2008

Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungs- gemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden; und b. die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der Maschinenricht- linie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–e sowie Absätze 2 und 3 und Artikel 12 und 13. 2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.

3 Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt

Artikel 6 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie.

Art. 3 Technische Normen Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie zu konkretisieren.

Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen

1 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2 Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die im betreffenden Sachbereich

zuständigen Bundesbehörden, wenn die Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems ausgesetzt, widerrufen oder mit Ein- schränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte.

Art. 5 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

1 Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) richtet sich nach den Arti-

keln 11–13a der Verordnung vom 12. Juni 19958 über die Sicherheit von techni- schen Einrichtungen und Geräten (STEV).

7 SR 946.512 8 SR 819.11

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Maschinenverordnung AS 2008

2 Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der

Maschinenrichtlinie ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Mass- nahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inver- kehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzi- pierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.

2. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Maschinenverordnung AS 2008

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3)

Entsprechungen von Ausdrücken und von Erlassen

1. Für die korrekte Auslegung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG9, auf die in

dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Aus- drücken:

EG-Ausdruck schweizerischer Ausdruck

Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Inverkehrbringen in der Schweiz Inbetriebnahme in der Gemeinschaft Inbetriebnahme in der Schweiz in der Gemeinschaft ansässige Person in der Schweiz niedergelassene Person Mitgliedstaat Schweiz einzelstaatlich schweizerisch Marktaufsicht/Marktüberwachung nachträgliche Kontrolle benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle EG-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EG-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung EG-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EG-Baumusterprüfverfahren Baumusterprüfverfahren

9 ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35.

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Maschinenverordnung AS 2008

2. Schweizerische Erlasse, die den in der Maschinenrichtlinie zitierten EG-Richt- linien entsprechen

Richtlinie 2003/37/EG: Richtlinie 2003/37/EG des Verordnung vom 19. Juni Europäischen Parlaments und des Rates vom 1995 über technische Anfor- 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- derungen an landwirtschaft- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre liche Traktoren und deren Anhänger und die von ihnen gezogenen aus- Anhänger (TAFV 2; wechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bau- SR 741.413) teile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) Richtlinie 70/156/EWG: Richtlinie 70/156/EWG Verordnung vom 19. Juni des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der 1995 über technische Anfor- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die derungen an Transport- Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- motorwagen und deren zeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, Anhänger (TAFV 1; letztmals geändert durch Verordnung (EG) SR 741.412) Nr. 715/2007, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) Richtlinie 2002/24/EG: Richtlinie 2002/24/EG des Verordnung vom 2. Septem- Europäischen Parlaments und des Rates vom ber 1998 über technische 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei- Anforderungen an Motor- rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur räder, Leicht-, Klein- und Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates dreirädrige Motorfahrzeuge (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1, letztmals geändert (TAFV 3; SR 741.414) durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) Richtlinie 73/23/EWG: Richtlinie 73/23/EWG des Verordnung vom 9. April Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der 1997 über elektrische Nieder- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend spannungserzeugnisse (NEV; elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inner- SR 734.26) halb bestimmter Spannungsgrenzen (Nieder- spannungsrichtlinie, ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29, ersetzt durch Richtlinie 2006/95/EG, ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10)

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Maschinenverordnung AS 2008

Anhang 2 (Art. 6)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 12. Juni 199510 über die Sicherheit

von technischen Einrichtungen und Geräte

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen

1 Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1

1 Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vorge-

schriebenen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder Informationsbro- schüren müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen das Produkt voraussichtlich verwendet wird.

Art. 5 Abs. 1

1 Für Gasgeräte und PSA sind die Grundsätze über die Konformitätsbewertung nach

Anhang 1 zu befolgen.

Art. 7 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 2

2 Für Gasgeräte und PSA gelten die in Anhang 3 aufgeführten speziellen Anforde-

rungen an die Bereitstellung der technischen Unterlagen.

10 SR 819.11

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Maschinenverordnung AS 2008

Art. 9 Abs. 1

1 Die Texte der in Artikel 2 erwähnten Richtlinien können beim Bundesamt für

Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder bei der Schweizerischen Auskunftsstelle für technische Regeln (Auskunftsstelle)11 bezogen werden.

Gliederungstitel vor Art. 11

4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

Anhang 1 Bst. A, Anhang 2 Bst. B und Anhang 3 Bst. A Aufgehoben

2. Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199912

Art. 1 Abs. 2

2 Sie gilt nicht für:

a. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s; b. Baustellenaufzüge; c. seilgeführte Einrichtungen einschliesslich Seilbahnen; d. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge; e. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können; f. Schachtförderanlagen; g. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellerinnen und Darstellern während künstlerischer Vorführungen; h. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge; i. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschliesslich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschliesslich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen bestimmt sind; j. Zahnradbahnen; k. Rolltreppen und Förderbänder.

11 Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur.

12 SR 819.13

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Maschinenverordnung AS 2008

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und abis sowie Abs. 2

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Last- trägers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist zur Beför- derung:

1. von Personen,

2. von Personen und Gütern,

3. nur von Gütern, sofern der Lastträger betretbar ist, d.h., wenn eine Per-

son ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind; abis. Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;

2 Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer

räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

Anhang 1 Ziff. 1.2

1.2 Lastträger

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzu- lässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist. Ist der Aufzug zur Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, so muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass Behinderten der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um Behinderten die Benutzung zu erleichtern.

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Maschinenverordnung AS 2008

3. Druckgeräteverordnung vom 20. November 200213

Art. 1 Abs. 3 Bst. g Ziff. 4 und 6 3 Sie gilt nicht für: g. Geräte, die nach Artikel 9 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die in den Geltungsbereich fallen:

4. von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Juni 199514 über die

Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV),

6. der Maschinenverordnung vom 2. April 200815 (MaschV);

13 SR 819.121 14 SR 819.11 15 SR 819.14; AS 2008 1785

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Maschinenverordnung AS 2008

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