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AS 2008 1903

Verordnung über Fernmeldeanlagen

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Änderung vom 16. April 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:

Art. 7 Abs. 1

1 Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

a. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Benut- zer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 20062 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, aber ohne Ein- schränkung auf diese Spannungsgrenzen; b. die Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend die elektromagne- tische Verträglichkeit nach Artikel 5 und Anhang 1 der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 20043 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG.

Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

2008-0223 1903

Fernmeldeanlagen. V AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 16

4. Abschnitt:

Von der Konformitätsbewertung ausgenommene Fernmeldeanlagen

Art. 16 Einleitungssatz Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind:

Art. 17 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 19 Anbieten von Funkanlagen, deren Betrieb verboten ist Wer eine Funkanlage anbietet, die in der Schweiz nicht betrieben werden darf, muss gewährleisten, dass der Erwerber über das Betriebsverbot informiert wird.

Art. 20a Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen Werden die anwendbaren technischen Normen oder Vorschriften wesentlich geän- dert, so erlässt das Bundesamt bei Bedarf technische und administrative Vorschriften über die Inbetriebnahme und das Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen.

Art. 21 Abs. 1 Bst. e und Abs. 4bis 1 Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: e. Konformitätskennzeichen. 4bis Das Bundesamt bestimmt die Konformitätskennzeichen.

Art. 26 Abs. 7

7 Fernmeldeanlagen ohne Konformitätskennzeichen nach Artikel 21 Absatz 1 Buch-

stabe e können noch bis 30. April 2009 angeboten und in Verkehr gebracht werden.

II Diese Änderung tritt am 15. Mai 2008 in Kraft.

16. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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