AS 2008 2299
Verordnung über die Übernahme der Fehlbetragsschuld einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen durch den Bund
Verordnung über die Übernahme der Fehlbetragsschuld einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen durch den Bund
vom 21. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20061 (PUBLICA-Gesetz), verordnet:
Art. 1
1 Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19
Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn: a. diese dem Bund besonders nahe steht; b. ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und c. der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.
2 Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:
a. die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind; b. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten; c. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder d. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.
3 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 2 Die Verordnung vom 29. August 20012 über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen wird aufgehoben.
SR 172.222.15 1 SR 172.222.1 2 AS 2001 3044, 2007 4381
2008-0950 2299
Übernahme der Fehlbetragsschuld einzelner PUBLICA angeschlossener AS 2008 Organisationen durch den Bund
Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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