AS 2008 2387
Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern betreffend die Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zwischen der Schweiz und Zypern zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union (mit Anhängen)
Übersetzung1
Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern betreffend die Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zwischen der Schweiz und Zypern zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union
Abgeschlossen am 20. Dezember 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und die Regierung der Republik Zypern (nachfolgend als «Zypern» bezeichnet) die nachfolgend kollektiv als «die Parteien» bezeichnet werden, im Bewusstsein, dass die Erweiterung der Europäischen Union (EU) für die Stabili- tät und den Wohlstand in Europa von grosser Bedeutung ist; in Anbetracht der Solidarität der Schweiz mit den Anstrengungen der EU zur Ver- ringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der EU; mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern; bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu stärken; mit der Absicht, die weitere soziale und wirtschaftliche Entwicklung in der Republik Zypern zu fördern; angesichts der Tatsache, dass der Schweizerische Bundesrat in einer Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft mit Datum vom 27. Februar 20062 die Absicht äusserte, dass die Schweiz einen Beitrag in Höhe von bis zu 1 000 000 000 Franken (eine Milliarde Franken) zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU leisten will (nachfolgend bezeichnet als «Vereinbarung»); sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck:
SR 0.973.225.81
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 In der AS nicht publiziert.
2008-0370 2387
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung AS 2008
– «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrag; – «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit ver- bundene Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen; – «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben; – «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebe- nenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts; – «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die Einheit der Republik Zypern, die für die Koordination des Zusammenarbeitsprogramms zwischen der Schweiz und Zypern verantwortlich ist; – «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Ein- heit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt; – «Projektträger» jede öffentliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finan- ziertes Projekt durchzuführen; Der Begriff «Projektträger» entspricht dem Begriff "Endbegünstigter" gemäss EU-Terminologie; – «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts.
Art. 2 Ziele
1. Die Parteien fördern die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen
Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU durch gemeinsam genehmigte Pro- jekte, die in Einklang mit der Vereinbarung und dem Konzeptrahmen für das Zusammenarbeitsprogramm zwischen der Schweiz und Zypern gemäss Anhang 13 dieses Abkommens stehen.
2. Das Ziel dieses Abkommens besteht darin, einen Rahmen mit Regeln und Ver-
fahren für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Par- teien zu schaffen.
3 In der AS nicht publiziert.
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Art. 3 Höhe des Beitrags
1. Die Schweiz gewährt Zypern einen nicht rückzahlbaren Beitrag zur Verringerung
der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU in Höhe von bis zu 5,988 Millionen Franken (fünf Millionen neunhundertachtundacht- zigtausend Schweizer Franken), der für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab der Genehmigung des Beitrags durch das Schweizerische Parlament vom 14. Juni 2007 bereitgestellt wird.
2. Die Schweiz akzeptiert definitive Projektvorschläge gemäss Anhang 24, Kapi-
tel 2.4 für die Verpflichtung oder Wiederverpflichtung von Mitteln bis zwei Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums.
3. Mittel, die nicht während des Verpflichtungszeitraums zugewiesen werden, sind
für das Zusammenarbeitsprogramm zwischen der Schweiz und Zypern nicht mehr verfügbar.
Art. 4 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für nationale und/oder länderüber- greifende Projekte, die von der Schweiz finanziert oder von der Schweiz gemeinsam mit multilateralen Einrichtungen und anderen Gebern finanziert, von beiden Parteien genehmigt und von einem Projektträger durchgeführt werden.
Art. 5 Verwendung des Beitrags
1. Der Beitrag dient der Finanzierung von Projekten und kann in Form von Finanz-
hilfe einschliesslich Zuschüsse, Kreditlinien, Kreditgarantien, Kapitalbeteiligungen, Darlehen und technische Hilfe ausbezahlt werden. 2. Der Beitrag ist in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen, Strategien und thematischen Schwerpunkten einzusetzen, die im Konzeptrahmen in Anhang 1 festgelegt sind.
3. 5 % des Beitrags werden von der Schweiz für ihren Verwaltungsaufwand im
Zusammenhang mit diesem Abkommen verwendet. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Personal und Berater sowie für die Verwaltungsinfrastruktur, Dienst- reisen, Monitoring und Evaluationen.
4. Der in Form von Zuschüssen geleistete Beitrag beläuft sich auf höchstens 60 %
der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts; dies gilt nicht für Projekte, die von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmit- teln mitfinanziert werden; in diesem Fall kann der Beitrag bis zu 85 % der zuschuss- fähigen Gesamtkosten betragen. Projekte zur Stärkung von Institutionen und Pro- jekte für technische Hilfe, von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführte Projekte sowie Finanzhilfe zugunsten des Privatsektors (Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen) können zu 100 % aus dem Beitrag finanziert werden.
4 In der AS nicht publiziert.
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5. Für folgende Kosten werden keine Zuschüsse entrichtet: Ausgaben vor der
Unterzeichnung des entsprechenden Projektabkommens durch alle Parteien, Schuld- zinsen, Erwerb von Grundstücken und Immobilien, Personalkosten der Regierung Zyperns und rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäss Artikel 7 dieses Abkommens.
Art. 6 Koordination und Verfahren 1. Um sicherzustellen, dass die Projekte die grösstmögliche Wirkung entfalten und um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten zu vermeiden, die aus Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln und anderen Unterstützungsmitteln finanziert werden, sorgen die Parteien für eine wirksame Koordination und den Austausch aller erforderlichen Informationen. 2. Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Parteien, einschliesslich Berichte und Projektunterlagen, ist in Englisch zu verfassen.
3. Als allgemeiner Grundsatz ist jedes Projekt durch ein Projektabkommen zu
regeln, in dem die Bedingungen für die Gewährung von Zuschüssen sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien festgelegt werden. 4. Zypern ist verantwortlich für die Unterbreitung von Vorschlägen für Projekte, die mit dem Beitrag unterstützt werden sollen. Zypern und die Schweiz können die Projekte proaktiv diskutieren und Vorschläge zur Projektvorbereitung unterbreiten. Die Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sind in Anhang 2 festgelegt.
5. Alle Projekte müssen von Zypern unterstützt und von der Schweiz genehmigt
werden. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluation und der Rechnungs- prüfung der Projekte und des Zusammenarbeitsprogramms als Ganzes zwischen der Schweiz und Zypern in Einklang mit Anhang 2 eine hohe Bedeutung zu. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, die mit dem Beitrag finanziert werden, Besuche durchführen, Monitoring- Aufgaben wahrnehmen und Überprüfungen, Audits sowie Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Zypern liefert alle erforderlichen oder relevanten Informationen und trifft oder fordert alle Massnahmen zur erfolgreichen Durchführung solcher Mandate.
6. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet Zypern bei der Zentralbank
der Republik Zypern ein separates Bankkonto, auf das die Mittel im Rahmen des Beitrags der Schweiz überwiesen werden. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens werden nicht über dieses Konto abgegolten. Der kumulierte Nettozinsertrag wird dem Bankkonto bei der Zentralbank der Republik Zypern gutgeschrieben und ist einmal jährlich der Schweiz zu melden.
7. Das Zahlungsverfahren ist in Anhang 2 Kapitel 4 dieses Abkommens festgelegt.
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Art. 7 Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben
1. Die Mehrwertsteuer (MWST) gilt nur als vergütungsfähige Ausgabe, wenn sie
tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen wird. Jede auf irgendeine Art rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als vergütungsfähig, selbst wenn sie vom Projektträger oder vom Endbegünstigten nicht eingefordert wird.
2. Andere Gebühren, Steuern oder Abgaben, namentlich direkte Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge auf Löhnen und Gehältern, gelten nur als vergütungs- fähig, wenn sie tatsächlich und definitiv vom Projektträger übernommen werden.
Art. 8 Jährliche Treffen und Berichte
1. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des Zusammenarbeitspro-
gramms zwischen Zypern und der Schweiz vereinbaren die Parteien jährliche Tref- fen. Das erste Treffen ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieses Abkommens abzuhalten.
2. Zypern organisiert die Treffen in Zusammenarbeit mit der Schweiz. Die NKS
legt einen Monat vor dem Treffen einen Jahresbericht vor. Der Bericht behandelt mindestens die in Anhang 2 aufgelisteten Aspekte.
3. Nach der letzten Auszahlung im Rahmen dieses Abkommens legt Zypern der
Schweiz einen Schlussbericht mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens und einer abschliessenden Finanzaufstellung zur Verwendung des Beitrags vor, die auf den Rechnungsprüfungen der Projekte basiert.
Art. 9 Zuständige Behörden
1. Die Republik Zypern hat das Planungsbüro (Planning Bureau) ermächtigt, in
ihrem Namen als NKS für das Zusammenarbeitsprogramm zwischen Zypern und der Schweiz zu handeln. Die NKS trägt die Gesamtverantwortung für die Verwendung des Beitrags in der Republik Zypern, einschliesslich der Verantwortung für Finanz- kontrolle und Rechnungsprüfung.
2. Die Schweiz ermächtigt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele-
genheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), im Rahmen der Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zwischen der Schweiz und Zypern in ihrem Namen zu handeln.
3. Die Schweizer Botschaft fungiert als Anlaufstelle für die NKS für offizielle
Informationen zum Beitrag. Die laufende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden kann direkt erfolgen.
Art. 10 Gemeinsames Anliegen Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweck- dienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Sie äus-
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sern deshalb ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen und erklären namentlich, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder während seiner Umsetzung einen Vertrag zuge- teilt zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund zur Auflösung des vorliegenden Abkommens, des entsprechenden Projektabkommens, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
1. Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil dieses Abkommens.
2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind
auf diplomatischem Weg zu lösen.
3. Jede Änderung an diesem Abkommen bedarf der schriftlichen Form und des
beiderseitigen Einverständnisses der Parteien in Einklang mit ihren entsprechenden Verfahren. Jede Änderung an den Anhängen 1 und 2 dieses Abkommens bedarf der schriftlichen Form und setzt das beidseitige Einverständnis der in Artikel 9 aufge- führten zuständigen Behörden voraus.
4. Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs
Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abkommens weiterhin für die Projekt- abkommen, die vor der Beendigung dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Been- digung.
5. Dieses Abkommen tritt am Tag der Mitteilung in Kraft, die bestätigt, dass die
jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Das Abkommen gilt für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren. Es bleibt in Kraft, bis der Schluss- bericht Zyperns mit einer Auswertung zur Zielerreichung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 eingereicht wird. Der Verpflichtungszeit- raum beginnt gemäss Artikel 3 Absatz 1. Falls der Verpflichtungszeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, wenden die Parteien dieses Abkommen ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig an.
Durchführung des Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung AS 2008
Unterzeichnet in Bern am 20. Dezember 2007, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Zypern: Micheline Calmy-Rey Andreas Moleskis Doris Leuthard
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