AS 2008 2473
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
vom 29. Mai 2008
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20071 (ArGV 5), verordnet:
Art. 1 Befreiung von der Bewilligungspflicht Für die Berufe nach den Artikeln 2–9 ist für eine Ausnahme vom Verbot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im Rahmen der beruflichen Grundbildung im dort fest- gelegten Umfang keine Bewilligung notwendig.
Art. 2 Berufe im Gastgewerbe und in der Hauswirtschaft
1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:
a. Fachmann Hauswirtschaft/Fachfrau Hauswirtschaft EFZ; b. Hauswirtschaftspraktiker/Hauswirtschaftspraktikerin EBA; c. Hotellerieangestellter/Hotellerieangestellte EBA; d. Hotelfachmann/Hotelfachfrau EFZ; e. Restaurationsangestellter/Restaurationsangestellte EBA; f. Restaurationsfachmann/Restaurationsfachfrau EFZ; g. gelernter Koch/gelernte Köchin; h. Küchenangestellter/Küchenangestellte EBA; i. gelernter Kaufmann/gelernte Kauffrau (erweiterte Grundbildung, Basisbil- dung, Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus).
2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem Beschäftigung bis 23 Uhr; höchstens zehn Nächte pro Jahr vollendeten bis 1 Uhr.
16. Altersjahr An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen
von überbetrieblichen Kursen darf höchstens bis 20 Uhr gearbei- tet werden.
SR 822.115.4 1 SR 822.115
2008-1022 2473
Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2008
3 Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen:
ab dem Mindestens zwölf Sonntage pro Jahr sind frei zu geben vollendeten (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien
16. Altersjahr Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Für Betriebe mit zwei Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Ferien- sonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens zwölf Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage).
Art. 3 Berufe in Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:
a. gelernter Bäcker-Konditor/gelernte Bäckerin-Konditorin; b. gelernter Konditor-Confiseur/gelernte Konditorin-Confiseurin.
2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem Höchstens fünf Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor Sonn- und vollendeten Feiertagen ab 3 Uhr).
16. Altersjahr
ab dem Höchstens fünf Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor Sonn- und vollendeten Feiertagen ab 2 Uhr).
17. Altersjahr
3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen arbeiten:
ab dem Höchstens zwei Sonntage pro Monat. vollendeten
16. Altersjahr
ab dem Höchstens drei Sonntage pro Monat. vollendeten
17. Altersjahr
Art. 4 Berufe in der Milchtechnologiebranche
1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:
a. Milchtechnologe/Milchtechnologin EFZ; b. Milchpraktiker/Milchpraktikerin EBA.
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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2008
2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem Höchstens fünf Nächte pro Woche ab 3 Uhr; höchstens 48 Nächte vollendeten pro Jahr.
17. Altersjahr Die Nachtarbeit darf höchstens vier aufeinanderfolgende Wochen
dauern. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
Art. 5 Berufe in der Lebensmitteltechnologiebranche
1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:
a. Lebensmitteltechnologe/Lebensmitteltechnologin EFZ; b. Lebensmittelpraktiker/Lebensmittelpraktikerin EBA.
2 Lernende aus dem Berufsfeld Backwarentechnologie dürfen wie folgt in der Nacht
arbeiten: ab dem Höchstens fünf Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro vollendeten Jahr; wovon 25 Nächte mit Arbeitsende spätestens um 1 Uhr und
16. Altersjahr 25 Nächte mit Arbeitsbeginn frühestens um 3 Uhr.
Die Nachtarbeit darf höchstens sechs aufeinanderfolgende Wochen dauern. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindes- tens gleicher Dauer. ab dem Höchstens fünf Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro vollendeten Jahr, wovon 25 Nächte mit Arbeitsende spätestens um 1 Uhr und
17. Altersjahr 25 Nächte mit Arbeitsbeginn frühestens um 3 Uhr.
Die Nachtarbeit darf höchstens sechs aufeinanderfolgende Wo- chen dauern. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer.
3 Lernende aus den übrigen Berufsfeldern dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem Höchstens fünf Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro vollendeten Jahr, wovon zwölf Nächte mit Arbeitsende spätestens um 1 Uhr
16. Altersjahr und zwölf Nächte mit Arbeitsbeginn frühestens um 3 Uhr.
Die Nachtarbeit darf höchstens sechs aufeinanderfolgende Wochen dauern. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindes- tens gleicher Dauer. ab dem Höchstens fünf Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro vollendeten Jahr; wovon 15 Nächte mit Arbeitsende spätestens um 1 Uhr und
17. Altersjahr 15 Nächte mit Arbeitsbeginn frühestens um 3 Uhr.
Die Nachtarbeit darf höchstens sechs aufeinanderfolgende Wochen dauern. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindes- tens gleicher Dauer.
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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2008
Art. 6 Berufe in der Fleischfachbranche
1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:
a. Fleischfachmann/Fleischfachfrau EFZ; b. Fleischfachassistent/Fleischfachassistentin EBA.
2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem Höchstens zwei Nächte pro Woche bis 23 Uhr oder ab 4 Uhr. vollendeten
16. Altersjahr
Art. 7 Berufe mit Tieren
1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:
a. Pferdefachmann/Pferdefachfrau EFZ (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gangpferdereiten, Pferderennsport, Westernreiten); b. Pferdewart/Pferdewartin EBA; c. gelernter Tierpfleger/gelernte Tierpflegerin. 2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feier- tagen arbeiten: ab dem Höchstens jeden zweiten Sonntag; höchstens die Hälfte der vollendeten Feiertage pro Jahr.
16. Altersjahr
Art. 8 Berufe im Gesundheitswesen
1 Die Bestimmungen gelten für folgende Berufe:
a. Fachangestellter Gesundheit/Fachangestellte Gesundheit; b. Fachmann Betreuung/Fachfrau Betreuung EFZ; c. Pflegeassistent/Pflegeassistentin; d. gelernter medizinischer Praxisassistent/gelernte medizinische Praxisassis- tentin.
2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem Höchstens zwei Nächte pro Woche; höchstens zehn Nächte pro vollendeten Jahr.
17. Altersjahr
3 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feier- tagen arbeiten: ab dem Höchstens ein Sonn- oder Feiertag pro Monat, jedoch höchstens vollendeten zwei Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
17. Altersjahr
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Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während AS 2008
Art. 9 Gleisbauer/Gleisbauerin EFZ
1 Die Bestimmungen gelten für folgenden Beruf:
Gleisbauer/Gleisbauerin EFZ (Berufsfeld Verkehrswegbau).
2 Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbeiten:
ab dem Höchstens sechs Nächte pro Woche; höchstens 15 Nächte innert vollendeten zwei Monaten; höchstens 40 Nächte pro Jahr.
16. Altersjahr Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tages-
arbeit. ab dem Höchstens sechs Nächte pro Woche; höchstens 15 Nächte innert vollendeten zwei Monaten; höchstens 60 Nächte pro Jahr.
17. Altersjahr Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tages-
arbeit.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EVD vom 4. Dezember 20072 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung wird aufge- hoben.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2008 in Kraft.
29. Mai 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
2 AS 2007 6833
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