AS 2008 2631
Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I und IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach den Anhängen 1 und 2 der Biozidprodukteverordnung
Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I und IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach den Anhängen 1 und 2 der Biozidprodukteverordnung
vom 6. Juni 2008
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051, verordnet:
I Die Anhänge 1 und 2 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
6. Juni 2008 Bundesamt für Gesundheit: Thomas Zeltner
1 SR 813.12
2008-1011 2631
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I und IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach den Anhängen 1 und 2 AS 2008
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Produktart Sonderbestimmungen2 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Dichlofluanid N(Dichlorofluoromethyl- > 96 Gew.-% 1. März 2009 28. Februar 2019 8 Die Zulassung ist mit folgenden thio)-N′,N′-dimethyl-N- Bedingungen verbunden: phenylsulfamid 1. für industrielle oder berufsmässige EC Nr.: 214-118-7 Anwendung zugelassene Produkte CAS Nr.: 1085-98-9 müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden,
2. angesichts der festgestellten Risiken
für die Böden müssen geeignete Ri- sikobegrenzungsmaßnahmen getrof- fen werden, um diese zu schützen,
3. auf Etiketten und/oder Sicherheits-
datenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem,
2 Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I und IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach den Anhängen 1 und 2 AS 2008
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Produktart Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell aus- tretendes Produkt zwecks Wieder- verwendung oder Beseitigung auf- gefangen werden muss.
Difethialon 3-[3-(4’-brom 976 g/kg 1. November 2009 31. Oktober 2014 14 Die Zulassung ist mit folgenden [1,1’biphenyl]-4-yl)- Bedingungen verbunden: 1,2,3,4-tetrahydronaphth- 1. die nominale Konzentration des 1-yl]-4-hydroxy-2H-1- Wirkstoffs in den Produkten darf benzothiopyran-2-on 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen EC-Nr.: entfällt und nur gebrauchsfertige Köder sind CAS-Nr. 104653-34-1 zulässig,
2. Produkte müssen eine aversive
Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,
3. Produkte dürfen nicht als Streupulver
verwendet werden.
4. Sowohl die Primär- als auch die
Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Mass- nahmen zur Risikominderung zu mi- nimieren. Hierzu gehören ins- besondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgrösse für
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I und IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach den Anhängen 1 und 2 AS 2008
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Produktart Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
die Verpackung und die Verpflich- tung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.
Sulfurylfluorid Sulfuryldifluorid > 994 g/kg 1. Januar 2009 31. Dezember 2018 8 Die Zulassung ist mit folgenden EG-Nr. 220-281-5 Bedingungen verbunden: CAS-Nr. 2699-79-8 1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,
2. es sind geeignete Massnahmen zur
Begrenzung des Risikos für Anwen- der und Umstehende vorgesehen,
3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in
der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen ent- fernten Gebieten werden überwacht,
4. die Zulassungsinhaber haben die
Berichte über die Überwachung ge- mäss Ziffer 3 alle fünf Jahre, begin- nend am 1. Januar 2009, der Anmel- destelle Chemikalien (AS) zu übermitteln.
Clothianidin (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol- 950 g/kg 1. Februar 2010 31. Januar 2020 8 Bei der Bewertung eines Zulassungs- 5-ylmethyl)-3-methyl- antrags gemäss den Artikeln 11 und 17 2-nitroguanidin VBP bewerten die Beurteilungsstellen EG-Aktenzeichen: (BS) die bei der Risikobewertung der 433-460-1 Europäischen Union (EU) nicht in CAS-Nr.: 210880-92-5 repräsentativer Weise berücksichtigten
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Produktart Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Verwendungs- bzw. Einwirkungs- möglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung der Zulassung bewerten die BS die damit verbundenen Risiken. Die AS stellt mittels Bedingungen und/oder Auflagen sicher, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass vermindert werden können. Die Zulassung ist mit folgenden Bedingungen verbunden: Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen gemäss den Artikeln
11 und 17 VBP, gegebenenfalls durch
Anwendung geeigneter Risikominde- rungsmassnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdaten- blättern von Produkten, die für die
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Produktart Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
industrielle Anwendung zugelassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, hartem Unter- grund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Etofenprox 3-phenoxybenzyl-2- 970 g/kg 1. Februar 2010 31. Januar 2020 8 Bei der Prüfung eines Antrags auf (4-ethoxyphenyl)- Produktzulassung gemäss den Artikeln 2-methylpropylether 11 und 17 VBP bewerten die BS die EG-Nr. 407-980-2 Anwendungs- und/oder Expositions- CAS-Nr. 80844-07-1 szenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produkt- zulassungen bewerten die BS die Risiken. Die AS stellt mit Bedingungen und/oder Auflagen sicher, dass geeignete Massnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn im Gesuch nach- gewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I und IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach den Anhängen 1 und 2 AS 2008
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Produktart Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Die Zulassung ist mit folgenden Bedingungen verbunden: Aufgrund des festgestellten Anwender- risikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus müssen für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden.
Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I und IA der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach den Anhängen 1 und 2 AS 2008
Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b)
Liste IA: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Produktart Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Kohlendioxid Kohlendioxid 990 ml/l 1. November 2009 31. Oktober 2019 14 Nur zur Verwendung in gebrauchs- EG-Aktenzeichen: fertigen Gaskanistern in Verbindung 204-696-9 mit einer Fallenvorrichtung. CAS-Nr. 124-38-9
3 Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm