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AS 2008 2741

Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS

Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS (Flugzulagenverordnung VBS)

Änderung vom 16. Juni 2008

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:

I Die Flugzulagenverordnung VBS vom 15. Mai 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Dauer des Anspruchs auf Zulage 2 Die Zulage wird als Bestandteil der Lohnfortzahlung im Vorruhestand nach Arti- kel 34a BPV weiterhin ausgerichtet.

Art. 7 Die Versicherbarkeit der Zulagen richtet sich nach Artikel 88a Absatz 1 BPV.

Art. 8 Abs. 2 und 3

2 Wer aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt wird

und keinen Anspruch auf eine Rente der IV besitzt, hat bei einer festgestellten ganzen oder teilweisen Berufsinvalidität nach Artikel 88e BPV unabhängig vom Alter Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente von PUBLICA.

3 Werden Testpiloten nach vollendetem 58. Altersjahr aus fliegermedizinischen

Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so wird die Zulage nach Anhang 2 ausgerichtet, solange sie in der Bundesverwaltung beschäftigt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.

1 SR 172.220.111.342.1

2008-0863 2741

Flugzulagenverordnung VBS AS 2008

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

16. Juni 2008 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

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