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AS 2008 2759

Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung

Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV)

Änderung vom 5. Juni 2008

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Technische Verordnung des VBS vom 10. Juni 19941 über die amtliche Ver- messung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 37 Absatz 3,

51 Absatz 3 und 56 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 19922 über die

amtliche Vermessung (VAV),

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «V+D» durch «Eidgenössische Vermessungs- direktion» ersetzt.

Art. 2 Kantonaler Umsetzungsplan Der kantonale Umsetzungsplan gibt Auskunft über Art, Umfang, Termine und Kosten der Arbeiten der amtlichen Vermessung, insbesondere über: a. die Arbeiten der Ersterhebung; b. die Arbeiten der Erneuerung; c. besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse; d. die periodische Nachführung; e. den Ersatz von provisorischen Numerisierungen durch eine Ersterhebung oder Erneuerung; f. die generelle Kostenschätzung.

2007-1094 2759

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Art. 4 Bst. a, g und h Die Eidgenössische Vermessungsdirektion: a. Aufgehoben g. schliesst mit der zuständigen kantonalen Stelle die Programmvereinbarung ab; h. entscheidet über eine vereinfachte Erhebung nach Artikel 24 Absatz 2.

Art. 5 Einleitungssatz und Bst. g Der Kanton ist zuständig für: g. die Gewährleistung der Nachführung und Verwaltung der amtlichen Ver- messung (Art. 80–88);

Art. 6 Aufgehoben

Art. 6bis Aufgehoben

Art. 7 Datenmodell der amtlichen Vermessung 1 Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus einem oder mehreren Themen; ein Thema besteht aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt: a. Informationsebene «Fixpunkte»:

1. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (LFP1, HFP1),

2. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2 (LFP2, HFP2),

3. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3, HFP3);

b. Informationsebene «Bodenbedeckung»:

1. Gebäude,

2. befestigte Flächen, unterteilt in: Strasse/Weg, Trottoir, Verkehrsinsel,

Bahn, Flugplatz, Wasserbecken sowie übrige befestigte Flächen,

3. humusierte Flächen, unterteilt in: Acker/Wiese/Weide, Intensivkulturen

(weiter unterteilt in Reben und übrige Intensivkulturen), Gartenanlage, Hoch-/Flachmoor sowie übrige humusierte Flächen,

4. Gewässer, unterteilt in: stehendes Gewässer, fliessendes Gewässer,

Schilfgürtel,

5. bestockte Flächen, unterteilt in: geschlossener Wald, bestockte Weide

bzw. Wytweide (weiter unterteilt in «dicht bestockte Weide» und «of- fen bestockte Weide» ) sowie übrige bestockte Flächen,

6. vegetationslose Flächen, unterteilt in: Fels, Gletscher/Firn, Geröll/Sand,

Abbau/Deponie sowie übrige vegetationslose Flächen;

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c. Informationsebene «Einzelobjekte»: Mauer, unterirdisches Gebäude, übriger Gebäudeteil, eingedoltes Gewässer, wichtige Treppe, Tunnel/Unterführung/Galerie, Brücke/Passerelle, Bahn- steig, Brunnen, Reservoir (sofern kein Gebäude), Pfeiler, Unterstand, Silo/ Turm/Gasometer (sofern kein Gebäude), Hochkamin, Denkmal, Mast/ Antenne, Aussichtsturm, Uferverbauung, Schwelle, Lawinenverbauung, massiver Sockel, Ruine/archäologisches Objekt, Landungssteg, einzelner Fels, schmale bestockte Fläche, Rinnsal, schmaler Weg, Hochspannungs- freileitung, oberirdische Druckleitung von Wasserkraftanlagen, Bahnge- leise, Luftseilbahn, Gondelbahn/Sesselbahn, Materialseilbahn, Skilift, Fähre, Grotte/Höhleneingang, Achse, wichtiger Einzelbaum, Bildstock/Kruzifix, Quelle, Bezugspunkt öffentlicher Institutionen sowie weitere Einzelobjekte; d. Informationsebene «Höhen»: flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM); e. Informationsebene «Nomenklatur»: Flurname, Ortsname, Geländename; f. Informationsebene «Liegenschaften»:

1. Liegenschaft,

2. selbstständiges und dauerndes Recht,

3. Bergwerk,

4. Grenzpunkt;

g. Informationsebene «Rohrleitungen»:

1. Ölleitung, Gasleitung sowie weitere Leitungen, die dem Rohrleitungs-

gesetz vom 4. Oktober 19633 unterstehen,

2. Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen;

h. Informationsebene «Hoheitsgrenzen»:

1. Gemeindegrenzen, einschliesslich Hoheitsgrenzpunkte,

2. Bezirksgrenzen,

3. Kantonsgrenzen,

4. Landesgrenze;

i. Informationsebene «dauernde Bodenverschiebungen»: dauernde Bodenver- schiebungen im Sinne von Artikel 660a des Zivilgesetzbuchs4; j. Informationsebene «Gebäudeadressen»: Gebäudeadressen gemäss Schwei- zer Norm SN 612040 (Ausgabe 2004-6)5; k. Informationsebene «administrative Einteilungen»:

1. Nummerierungsbereiche,

2. Planeinteilungen,

3. Toleranzstufeneinteilung,

3 SR 746.1 4 SR 210 5 Der Text der Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV).

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4. Planrahmen: Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grund-

buch. 2 Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.

Art. 8 Abs. 1

1 ProjektierteObjekte der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Liegen-

schaften» sowie des Themas «Gemeindegrenzen» sind Bestandteile des Objektkata- loges der amtlichen Vermessung. Für projektierte Gebäude wird zudem die Informa- tionsebene «Gebäudeadressen» geführt. Die Kantone regeln das Meldewesen.

Art. 11 Abs. 2 Bst. e–h

2 Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich wie folgt überschnei-

den: e. innerhalb der Informationsebene «Hoheitsgrenzen»: 5 cm; f. innerhalb der Informationsebene «dauernde Bodenverschiebun- gen»: 20 cm; g. innerhalb der Informationsebene «Gebäudeadressen»: 50 cm; h. innerhalb der Informationsebene «administrative Einteilungen»: 20 cm.

Art. 14 Gebäude

1 Als Gebäude gelten:

a. Gebäude im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 31. Mai 20006 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; b. weitere auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene überdachte Bauten, die einem bestimmten Zweck dienen.

2 Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren

grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 50 cm in den TS 4 und 5 sind zu erheben. Einzelheiten entlang von Fassaden sind zu erheben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Vor- und Rücksprünge, Pfeiler von mehr als 50 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 100 cm in den TS 4 und 5; b. Auskragungen, Erker, Vorbauten von mehr als 50 cm in der TS 2 und mehr als 100 cm in den TS 3, 4 und 5.

6 SR 431.841

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Art. 15 Bst. a, abis und ater Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, beto- nierte, bekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen. Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden: a. Objekt «Strasse/Weg»: Flächen mit Erschliessungsfunktionen für den Fuss- gänger- und/oder den Fahrzeugverkehr, wie Strassen (eingeschlossen Park- streifen), Flurwege, Waldwege, Walderschliessungsstrassen, weitere Wege (mit verdichteter Bodenfläche) von öffentlichem Interesse und deren Abschlüsse wie Rinnsteine und Stellsteine; abis. Objekt «Trottoir»: Fläche mit Erschliessungsfunktion für den Fussgänger; ater. Objekt «Verkehrsinsel»: Fläche mit Verkehrsleitfunktion;

Art. 18 Abs. 5–7

5 Als Objekt «bestockte Weide» (Wytweide) gelten Flächen nach Artikel 2 der

Waldverordnung vom 30. November 19927. 6 Die Fläche des Objekts «bestockte Weide» wird rein kartografisch in die Objekte «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» unterteilt.

7 Zum Objekt «übrige bestockte Flächen» gehören Weidwälder, Bestockungen von

Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide, Fels oder Geröll sowie Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, sofern die Flächen nicht den Objekten «geschlossener Wald» oder «bestockte Weide» zugeordnet werden können.

Art. 21 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 22 Begriff und Inhalt

1 Die Informationsebene «Höhen» wird durch ein DTM gebildet.

2 Die Daten aus dem DTM müssen im 2-Meter-Gitter abgegeben werden können.

3 Der Referenzpunkt des 2-Meter-Gitters hat folgende Landeskoordinaten:

a. im Bezugsrahmen LV03 y = 600 000.00 m (Rechtswert) und x = 200 000.00 m (Hochwert); b. im Bezugsrahmen LV95 E = 2 600 000.00 m (Rechtswert) und N = 1 200 000.00 m (Hochwert).

4 Die Kantone können die Daten zusätzlich in anderer aus dem DTM abgeleiteter

Form anbieten.

7 SR 921.01

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Art. 23 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2

2 Über Gebiete mit sehr geringem Bodenwert und von beträchtlicher Ausdehnung,

für die eine toleranzstufengemässe Genauigkeit und Zuverlässigkeit nicht erforder- lich ist, kann mit Zustimmung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion eine vereinfachte Erhebung durchgeführt werden.

Art. 26 Zuordnung

1 Der Kanton ordnet die TS im Einzelfall zu.

2 Er bezeichnet die Gebiete nach Artikel 24 Absatz 2.

Art. 28 Informationsebene «Fixpunkte»

1 Die absolute Lagegenauigkeit (grosse Halbachse der Konfidenzellipse [mittlere

Fehlerellipse MFA, 1 Sigma] in cm) beträgt:

Punktkategorie TS1 TS2 TS3 TS4 TS5

LFP2 3 3 3 8 8 LFP3 * 5 5 10 10 HFP 1/2/3** * 10 20 50 100 * gemäss kantonalen Vorschriften, mindestens aber wie TS2 ** gemäss Genauigkeitsanforderungen für die Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte»

2 Die Höhengenauigkeit (Standardabweichung [mittlerer Fehler, 1 Sigma] für die

Höhe MFH in cm) beträgt:

Punktkategorie TS1 TS2 TS3 TS4 TS5

LFP2 4,5 4,5 4,5 12 12 LFP3** * 7,5 7,5 15 15 HFP2 (nivelliert) * 0,5 0,5 – – HFP2 (GNSS) 3,0 3,0 4,0 5,0 – HFP3 * 0,5 – – – * gemäss kantonalen Vorschriften, mindestens aber wie TS2 ** sofern keine HFP3 vorhanden sind

3 Die erreichten Genauigkeiten sind rechnerisch nach der Methode der kleinsten

Quadrate nachzuweisen. Sie dürfen die Werte nach den Absätzen 1 und 2 nicht überschreiten.

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4 Als Toleranzwert für die Beurteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwider-

sprüche gilt der dreifache Betrag der Werte nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 29 Abs. 2 2 Bei Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit.

Art. 30 Informationsebene «Höhen»

1 In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2–4 beträgt die Höhengenauigkeit

des DTM für im Gelände genau definierte Terrains, beispielsweise Strassen: 80 cm (Standardabweichung 1σ).

2 In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2–4 beträgt die Höhengenauigkeit

des DTM für im Gelände nicht genau definierte Terrains, beispielsweise steile Terrains oder Waldböden: 200 cm (Standardabweichung 1σ).

3 In den Gebieten über 2000 m über Meer und in den Gebieten der TS 5 beträgt die

Höhengenauigkeit des DTM: 10 m (Standardabweichung 1σ).

4 Die Differenz zwischen einer direkt gemessenen Höhe und dem entsprechenden,

aus dem DTM abgeleiteten Wert darf höchstens den dreifachen Betrag der Standard- abweichung nach den Absätzen 1–3 aufweisen.

Art. 32 Sachüberschrift Informationsebene «Hoheitsgrenzen»

Art. 33 Grundsatz

1 Messungen und Berechnungen sind so durchzuführen, dass jeder einzelne Punkt

durch unabhängige überschüssige Bestimmungsstücke genügend vor groben Fehlern geschützt ist. 2 Zum Schutz vor systematischen Fehlern müssen die Instrumente periodisch geprüft und geeicht werden. 3 Die Zuverlässigkeit ist für alle Punkte der Informationsebenen «Fixpunkte» (ohne Lagegenauigkeit der HFP), «Liegenschaften» und «Hoheitsgrenzen» sowie für Einzelpunkte nach Artikel 8 Absatz 4 nachzuweisen.

Art. 35 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 36 Sachüberschrift Informationsebene «Hoheitsgrenzen»

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Art. 42 Abs. 1

1 Zur Beschreibung des Datenmodells der amtlichen Vermessung dient die

Beschreibungssprache INTERLIS gemäss den Schweizer Normen SN 612030 (Ausgabe 1998) und SN 612031 (Ausgabe 2006).8

Art. 45 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 49 Abs. 2

2 Die Punktdichte ist klein zu halten und soll höchstens 0.5 LFP1 und LFP2 pro

Quadratkilometer betragen.

Art. 50 Dichte der Höhenfixpunkte

1 Der Kanton legt die notwendige Dichte der HFP2 und HFP3 im Einzelfall fest.

2 Er erstellt bei Bedarf die notwendigen HFP2.

Art. 53 1 Jeder Fixpunkt muss vor Messbeginn im Feld an einem möglichst stabilen Standort errichtet und dauerhaft gekennzeichnet werden.

2 Bei den LFP2 und den HFP2 müssen Punktprotokolle erstellt werden.

Art. 57 Abs. 3

3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Landestopografie die an Fixpunkten der

Kategorie 2 vorgenommenen Änderungen.

Art. 59 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen wird unmittelbar vor der Vermes- sung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufgebaut.

Gliederungstitel vor Art. 61

5. Titel: Auszüge und technische Dokumentation

1. Kapitel: Geltungsbereich und Definitionen

Art. 61 Abs. 1

1 Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die Auszüge und die technische Doku-

mentation nach Artikel 6a Absatz 3 VAV.

8 Der Text der Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV).

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Art. 62 Auszüge Als Auszüge nach Artikel 6a Absatz 3 VAV gelten die Grundstückbeschreibung, der Mutationsplan und die Mutationstabelle sowie der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.

Art. 63 Technische Dokumentation Als technische Dokumentation nach Artikel 6a Absatz 3 VAV gelten die Prüfproto- kolle, die Originale der Messdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldo- kumente, der Flächenvergleich bei Erneuerung, die Planeinteilung und der Unter- nehmerbericht.

Art. 65 Grundstückbeschreibung

1 Die Grundstückbeschreibung umfasst:

a. den Gemeindenamen; b. die Zuordnung zur Nummer des Plans für das Grundbuch; c. die Nummer und Fläche in Quadratmetern des Grundstücks oder des selb- ständigen und dauernden Rechtes; d. eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname; e. die Gebäudenummer oder einen anderen Identifikator für die Gebäude; und f. eine Liste der Objekte der Informationsebene «Bodenbedeckung».

2 Die Grundstückbeschreibung ist zu datieren.

3 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und

dem Grundbuch gelten die Vorschriften der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 6. Juni 20079 über das Grundbuch (TGBV).

Art. 66 Abs. 4

4 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und

dem Grundbuch gelten die Vorschriften der TGBV10.

Art. 67 Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen Über Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen wird ein Perimeterplan angelegt.

Art. 73a Gebühren Die einheitliche Gebühr nach Artikel 38 Absatz 1 VAV für die Beglaubigung eines analogen Auszugs beträgt 50 Franken für das erste und 5 Franken für jedes weitere Exemplar.

9 SR 211.432.11 10 SR 211.432.11

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Gliederungstitel vor Art. 80

7. Titel:

Verwaltung der amtlichen Vermessung, Archivierung und Historisierung

Art. 80 Begriff Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung, der Historisierung und der Sicherung der Bestandteile zur Erhaltung des Wertes der amtlichen Vermessung.

Gliederungstitel vor Art. 83

2. Kapitel: Verwaltung der Daten der amtlichen Vermessung

Art. 83 Einleitungssatz, Bst. a und e Es sind Datenverwaltungsdokumente mit folgendem Mindestinhalt zu führen und laufend zu aktualisieren: a. Ausgangslage bei der Anlegung des numerischen Datenbestandes einer oder mehrerer Gemeinden mit einer Beurteilung der Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der bisherigen Werke sowie mit einer Beschreibung der Dokumentation, der Archivierungs- und der Historisierungsart der bestehen- den Unterlagen; e. Beschrieb der technischen Dokumentation, die bei der Durchführung der amtlichen Vermessung erstellt wurde und bei der Nachführung zu erstellen ist, sowie Angaben zu deren Archivierung und Historisierung;

Gliederungstitel vor Art. 86

3. Kapitel:

Verwaltung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung

Art. 87 Pläne, Dokumente und Bestandteile alter Ordnung

1 Der Kanton erlässt die erforderlichen Weisungen über die Verwaltung:

a. der Pläne für das Grundbuch; b. der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge; und c. der technischen Dokumentation.

2 Er erlässt Weisungen über die Archivierung und Historisierung der Bestandteile

der amtlichen Vermessung alter Ordnung.

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Gliederungstitel vor Art. 88

4. Kapitel: Archivierung und Historisierung

Art. 88 Abs. 1 und 4 1 Die Archivierung und Historisierung der technischen Dokumentation stellt sicher, dass während der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 2 sämtliche Änderungen nach- vollzogen werden können.

4 Die Kantone regeln die Archivierung und Historisierung der Auszüge nach den

Artikeln 65–67. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der TGBV11.

Art. 90 Ersetzen der provisorischen Numerisierungen

1 Provisorisch numerisierte Werke werden durch eine Ersterhebung oder Erneuerung

ersetzt.

2 Die Kantone legen den Zeitpunkt des Ersatzes in ihrem Umsetzungsplan fest.

Art. 92 Abs. 2

2 In Gebieten mit fehlendem oder ungenügendem Netz der bestehenden Vermessung

werden diejenigen Fixpunkte und Passpunkte bestimmt, die den Bezug zum geodäti- schen Bezugssystem herstellen und für die provisorische Numerisierung notwendig sind.

Art. 93 Sachüberschrift Informationsebene «Liegenschaften»

Art. 94 Sachüberschrift Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen»

Art. 109

1 Für die Anerkennung nach Artikel 30 VAV müssen bei der Eidgenössischen Ver-

messungsdirektion eingereicht werden: a. das Gesuch um Anerkennung; b. im Bedarfsfall eine Bestätigung, dass die bei einer Vorprüfung nach Arti- kel 27 VAV festgestellten Mängel behoben wurden; c. alle Unterlagen der kantonalen Genehmigung, einschliesslich des Berichts der kantonalen Vermessungsaufsicht über die Durchführung und Verifika- tion der amtlichen Vermessung;

11 SR 211.432.11

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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung AS 2008

d. das Datenprüfungsprotokoll eines von der Eidgenössischen Vermessungsdi- rektion bezeichneten Prüfdienstes, das ausweist, dass die Daten der amtli- chen Vermessung formell fehlerfrei im Datenmodell des Bundes vorhanden sind; e. die Schlussabrechnung.

2 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann in der Programmvereinbarung mit

dem Kanton festlegen, dass weitere Unterlagen und Daten eingereicht werden müs- sen.

Art. 110 Unterlagen Die Abgeltung wird gestützt auf die Unterlagen nach Artikel 109 abgerechnet.

Art. 112 Aufgehoben

Art. 114bis Aufgehoben

Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juni 2008 Der Abschluss der technischen Änderungen, die durch die Änderung vom 21. Mai

200812 der VAV und dieser Verordnung bedingt sind, wird in der Programmverein-

barung festgelegt.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

5. Juni 2008 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

12 AS 2008 2745

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Anhang B (Art. 64)

Auszüge für die Grundbuchführung und technische Dokumentation

Ersterhebung Erneuerung laufende Nachführung periodische Nachführung

Informationsebene: Fixpunkte – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – Messanordnung – Punktkarte/-plana Instrumente Instrumente – Nachführungs- – Punktprotokollea – Messanordnung – Messanordnung messungen – Unternehmerbericht – Vorschlag für – Vorschlag für – Nachführungs- Fixpunktzeichen Fixpunktzeichen berechnungen – Originalmessungen – Erneuerungs- – Ausschnitt Netz- – Originalberechnun- messungen plan/Vektorplan gen – Erneuerungs- – Punktkarte/-plana – Netzplan/ berechnungen – Punkteprotokollea Vektorplan – Netzplan/ – Punktkarte/-plana Vektorplan – Punktprotokollea – Punktkarte/-plana a – Unternehmerbericht – Punktprotokolle – Unternehmerbericht Informationsebene: Bodenbedeckung – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder pläne pläne messungen – Nachführungs- – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- messungen – Originalmessungen – Erneuerungsmes- berechnungen – Nachführungs- – Originalberechnun- sungen – Kontrolldokumente berechnungen gen – Erneuerungsberech- – Kontrolldokumente – Kontrolldokumente nungen – Unternehmerbericht – Einpassprotokolle – Kontrolldokumente – Unternehmerbericht – Einpassprotokolle – Unternehmerbericht

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Ersterhebung Erneuerung laufende Nachführung periodische Nachführung

Informationsebene: Einzelobjekte – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder pläne pläne messungen – Nachführungs- – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- messungen – Originalmessungen – Erneuerungs- berechnungen – Nachführungs- – Original- messungen berechnungen berechnungen – Erneuerungs- – Unternehmerbericht – Einpassprotokolle berechnungen – Unternehmerbericht – Einpassprotokolle – Unternehmerbericht Informationsebene: Höhen – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder pläne pläne messungen – Nachführungs- – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- messungen – Originalmessungen – Erneuerungs- berechnungen – Nachführungs- – Original- messungen berechnungen berechnungen – Erneuerungs- – Unternehmerbericht – Unternehmerbericht berechnungen – Unternehmerbericht Informationsebene: Nomenklatur – Nomenklaturplan – Nomenklaturplan – Auszug aus – Kontrolldokumente – Kontrolldokumente Nomenklaturplan mit altem/neuem – Unternehmerbericht – Unternehmer- Zustand bericht – Kontrolldokumente

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Ersterhebung Erneuerung laufende Nachführung periodische Nachführung

Informationsebene: Liegenschaften – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- pläne pläne messungen – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- – Originalmessungen – Erneuerungs- berechnungen – Originalberechnun- messungen – Kontrolldokumente gen – Erneuerungsberech- – Mutationsplan – Kontrolldokumente nungen und -tabelle – Einpassprotokolle – Flächenvergleich – Liegenschafts- – Kontrolldokumente beschrieb – Einpassprotokolle – Unternehmerbericht – Liegenschafts- beschrieb – Unternehmerbericht

Informationsebene: Rohrleitungen – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- pläne pläne messungen – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- – Originalmessungen – Erneuerungs- berechnungen – Original- messungen berechnungen – Erneuerungs- – Einpassprotokolle berechnungen – Unternehmerbericht – Einpassprotokolle – Kontrolldokumente – Unternehmerbericht Informationsebene: Hoheitsgrenzen – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- pläne pläne messungen – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungsbe- – Originalmessungen – Erneuerungs- rechnungen – Original- messungen – Mutationsplan berechnungen – Erneuerungs- und -tabelle – Einpassprotokolle berechnungen – Planausschnitt für die Eidgenössische – Unternehmerbericht – Einpassprotokolle Vermessungsdirek- – Kontrolldokumente tion alte/neue – Unternehmerbericht Hoheitsgrenzen

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Ersterhebung Erneuerung laufende Nachführung periodische Nachführung

Informationsebene: Dauernde Bodenverschiebungen – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- pläne pläne messungen – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- – Originalmessungen – Erneuerungs- berechnungen – Original- messungen – Mutationsplan berechnungen – Erneuerungs- und -tabelle – Einpassprotokolle berechnungen – Perimeterplan – Unternehmerbericht – Einpassprotokolle – Perimeterplan – Kontrolldokumente – Unternehmerbericht – Perimeterplan Informationsebene: Gebäudeadressen – Lokalisationsplan – Lokalisationsplan – Lokalisationsplan und Lokalisations- und Lokalisations- und Lokalisations- verzeichnis verzeichnis verzeichnis – Unternehmerbericht – Unternehmerbericht Informationsebene: Administrative Einteilungen – Planeinteilunga – Planeinteilunga – Planeinteilunga – Kontrolldokumente – Kontrolldokumente – Kontrolldokumente – Unternehmerbericht – Unternehmerbericht a Als Dokument nachzuführen

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Anhang C

Aufgehoben

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