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AS 2008 2883

Verordnung des VBS über die Landesvermessung

Verordnung des VBS über die Landesvermessung (LVV-VBS)

vom 5. Juni 2008

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 20081 (LVV), verordnet:

Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch: a. die Dimensionen des Bezugsellipsoides; b. die Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen globalen Bezugssytem ITRS; c. die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten der Fundamental- punkte; d. den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote in den Fundamentalpunkten; e. den Zeitpunkt der Referenzepoche; f. die Parameter des kinematischen Modells.

Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung

1 Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeich-

nete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt.

2 Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landes-

vermessung für die Lage. Sie umfassen: a. die Punkte der Landestriangulation 1. und 2. Ordnung sowie eine Auswahl von Punkten der Triangulation 3. Ordnung mit historischer oder besonderer Bedeutung für die Landesvermessung; b. die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95; c. die Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System- Netzes (GNSS-Netz) der Schweiz.

SR 510.626.1 1 SR 510.626; AS 2008 2871

2007-1095 2883

Landesvermessung. V des VBS AS 2008

3 Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des

GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet.

4 Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden

den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe.

5 Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02)

berechnet.

6 Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landes-

höhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderun- gen.

Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen

1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fun-

damentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satelli- tengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugs- systemen und -rahmen.

2 Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung

durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die lau- fend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten. 3 Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierun- gen in Echtzeit zugänglich.

Art. 4 Landesschwerenetz 1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen.

2 Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schwe-

remessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden. 3 Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremes- sungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermes- sungen zugänglich und nutzbar.

Art. 5 Geoidmodell der Schweiz 1 Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoid- modell der Schweiz.

2 Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satelliten-

geodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.

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Art. 6 Nachführung

1 Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderun-

gen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.

2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermes-

sung ein Nachführungskonzept. 3 Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung.

4 Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartogra-

fischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.

Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung: a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme und -rahmen der Landesvermessung; b. Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1); c. geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95; d. Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02; e. Koordinaten der Landesgrenze in einem globalen Bezugsrahmen; f. Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes; g. Geoidundulationen und Lotabweichungen, berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz; h. Messdaten des GNSS-Netzes über die Positionierungsdienste nach Artikel 3 Absatz 3; i. geodätische Software, die insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt.

Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung

1 Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen

Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen: a. Luft- und Satellitenbilder; b. Orthofotos; c. topografisches Landschaftsmodell; d. Höhendaten; e. Daten der Hoheitsgrenzen; f. geografische Namen.

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2 Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 20072) ausgeführt werden.

Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung

1 Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten

an: a. Landeskarte 1:25 000; b. Landeskarte 1:50 000; c. Landeskarte 1:100 000; d. Landeskarte 1:200 000; e. Landeskarte 1:300 000; f. Landeskarte 1:500 000; g. Landeskarte 1:1 000 000.

2 Von den Landeskarten werden bei Bedarf Zusammensetzungen erstellt. Diese

können von der üblichen Blatteinteilung abweichen.

3 Fürmilitärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der

Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt.

Art. 10 Besondere amtliche Leistungen Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistun- gen: a. Gemeindekarte der Schweiz; b. Karten gemäss Luftfahrtrecht; c. historische Karten; d. geologische Karten; e. Software zum Landeskartenwerk.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

5. Juni 2008 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

2 SR 510.62; AS 2008 2793

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