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AS 2008 3233

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald – Feldkirch-Tisis

Abgeschlossen am 21. April 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat (in der Folge: die schweizerische Vertragspartei), die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (in der Folge: die liechtensteinische Vertragspartei) und die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertrags- partei) – alle drei in der Folge: die Vertragsparteien – sind, in der Absicht, die Zusammenarbeit zu fördern und weiterzuentwickeln, unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zwischen den Vertrags- parteien über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zoll- behörden, unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien, wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Grenzpolizeiliches Verbindungsbüro

1 Im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein wird an der Grenzübergangsstelle

Schaanwald – Feldkirch-Tisis ein gemeinsames grenzpolizeiliches Verbindungsbüro (in der Folge: Verbindungsbüro) errichtet. 2 In diesem Verbindungsbüro sind für die schweizerische Vertragspartei nach Liech- tenstein entsandte Bedienstete des Eidgenössischen Grenzwachtkorps und für die österreichische Vertragspartei nach Liechtenstein entsandte Bedienstete der Bundes- polizei zusammen mit den lagebezogen anwesenden Bediensteten der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein nach Massgabe des Artikels 2 dieser Vereinbarung beratend und unterstützend tätig. Diese können jeweils lagebezogen von Sicher- heitsbehörden im Sinne des Vertrages vom 27. April 19991 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechten- stein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zoll- behörden verstärkt werden.

3 Das Verbindungsbüro ist entsprechend zu kennzeichnen.

SR 0.360.163.11 1 SR 0.360.163.1

2008-1255 3233

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro AS 2008 in Mauren. Abk. mit Liechtenstein und Österreich

Art. 2 Form der Zusammenarbeit 1 Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten sind unter Beachtung der innerstaat- lichen Behördenzuständigkeit der Vertragsparteien unterstützend und beratend tätig: a. bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusam- menarbeit, und des Informationsaustausches; b. bei der Koordination von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsauf- gaben sowie sonstiger grenzpolizeilicher Operationen an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in den jeweiligen Grenzgebieten; sowie c. beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechens- bekämpfung an der Grenze und in den Grenzgebieten.

2 Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten arbeiten bei der Erfüllung ihrer

Tätigkeiten zusammen. Sie sind dabei nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Massnahmen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschliesslich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen. Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden jeder der Vertragsparteien gestellten Anfragen nach Massgabe des jeweiligen innerstaat- lichen und internationalen Rechts direkt oder in Fällen nach Artikel 3 via die Zent- ralstellen zu beantworten.

3 Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten unterstehen ausschliesslich der

Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden, befolgen jedoch die interne Geschäftsordnung des Verbindungsbüros.

4 Die im Verbindungsbüro tätigen Bediensteten gewähren sich gegenseitig Schutz

und Beistand. 5 Der durch die Tätigkeit der Bediensteten im Verbindungsbüro anfallende Personal- und Sachaufwand wird von derjenigen Vertragspartei getragen, welcher der betref- fende Bedienstete angehört.

Art. 3 Information der Zentralstellen In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen unterrichtet.

Art. 4 Betriebskosten

1 Die liechtensteinische Vertragspartei:

a. stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung, wobei die schweizerische Ver- tragspartei, gestützt auf den Vertrag vom 29. März 19232 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechten- stein an das schweizerische Zollgebiet, die Betriebskosten trägt, mit Aus- nahme der Kosten für Telekommunikation;

2 SR 0.631.112.514

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro AS 2008 in Mauren. Abk. mit Liechtenstein und Österreich

b. ermöglicht den beiden anderen Vertragsparteien die Aufstellung und den Betrieb der von ihnen gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbei- tungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren jeweiligen Netzen; c. ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgeleg- ten Tätigkeiten den Betreibern der schweizerischen und österreichischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten des Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen.

2 Die von den Vertragsparteien in das Verbindungsbüro eingebrachten Anlagen und

beweglichen Gegenstände verbleiben im jeweiligen Eigentum.

Art. 5 Verantwortliche und Geschäftsordnung

1 Die gemäss Artikel 1 Absatz 2 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernen-

nen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Verbindungsbüros verantwortlichen Bediensteten.

2 Die zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Verbindungs-

büro tätigen Bediensteten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.

3 Die verantwortlichen Bediensteten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate

nach Inbetriebnahme des Verbindungsbüros gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Ver- bindungsbüros.

4 Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Artikel 1

Absatz 2 genannten Behörden verbindlich.

Art. 6 Evaluierung der Arbeiten 1 Vertreter der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Behörden zuständigen Dienst- stellen in den Grenzgebieten sowie die jeweiligen Verantwortlichen der Vertragspar- teien treffen einander mindestens zwei Mal jährlich um Bilanz über die Zusammen- arbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen: a. tauschen sie untereinander statistische Daten zur Tätigkeit des Verbindungs- büros aus; b. erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenz- gebieten; und c. überwachen sie den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung und prüfen sie, ob diese allenfalls ergänzt oder aktualisiert werden muss.

2 Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro AS 2008 in Mauren. Abk. mit Liechtenstein und Österreich

Art. 7 Ausschluss der Zusammenarbeit Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angaben der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefähr- det werden könnte.

Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.

Art. 9 Verhältnis zu anderen Regelungen Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Ver- tragsparteien in anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.

Art. 10 Inkrafttreten und Kündigung

1 Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den

Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist. 2 Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragspar- teien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinba- rung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung ausser Kraft.

Geschehen zu Mauren in drei Urschriften in deutscher Sprache am 21. April 2008.

Für den Für die Regierung des Für die Österreichische Schweizerischen Bundesrat: Fürstentums Liechtenstein: Bundesregierung: Eveline Widmer-Schlumpf Martin Meyer Günther Plattner

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