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AS 2008 3603

Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)

Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)

Änderung vom 26. Juni 2008

Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) erlässt:

I Die Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 20031 werden wie folgt geändert:

Art. 3a Zulassung zu den Universitäten mit Bachelordiplomen von Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Fachhoch-

schule oder pädagogischen Hochschule werden unabhängig von der Art und Her- kunft des Vorbildungsausweises zum Studium an Universitäten zugelassen. Direkt in ein universitäres Masterstudium aufgenommen wird, wer die Zulassungsvoraus- setzungen für das Masterstudium im eigenen Hochschultyp erfüllt und höchstens Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS-Kredits nachholen muss (Auflagen).

2 Die CRUS koordiniert gemeinsam mit den Rektorenkonferenzen der Fachhoch-

schulen (KFH) und der pädagogischen Hochschulen (COHEP) das Verfahren zur Festlegung der Auflagen und verzeichnet fachbezogen den Umfang der Auflagen für eine direkte Aufnahme ins Masterstudium.

3 Die Kantone regeln die entsprechende Zulassung zur Immatrikulation an den

kantonalen Universitäten. Der Bund regelt die entsprechende Zulassung zur Immat- rikulation an den ETH.

4 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und Studienbewer-

ber gelten, bleiben in jedem Fall vorbehalten.

1 SR 414.205.1

2008-1863 3603

Bologna-Richtlinien AS 2008

II Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

26. Juni 2008 Im Namen der Schweizerischen Universitätskonferenz Die Präsidentin: Regine Aeppli Die Generalsekretärin: Martina Weiss

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