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AS 2008 3623

Verordnung über die Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen

Verordnung über die Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen (VHL)

Änderung vom 14. Juli 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Februar 19881 über die Herstellerbetriebe von Luftfahr- zeugen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb)

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden ersetzt: a. der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» und die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch den Ausdruck «BAZL»; b. der Ausdruck «Herstellerbetriebsreglement» durch «Betriebshandbuch».

Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Herstellungsunterlagen: Werkstattzeichnungen, Stücklisten, Beschreibungen der Verfahren zur baumusterkonformen Herstellung von Produkten, Prüf- protokolle sowie technische Mitteilungen und Verfügungen des Bundes- amtes für Zivilluftfahrt (BAZL); b. Produkte: Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Aus- rüstungen; c. Werkattest: Bescheinigung der Übereinstimmung der Produkte mit den Herstellungsunterlagen.

1 SR 748.127.5

2007-2718 3623

Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen AS 2008

Art. 2 Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Luftfahrzeug-

Herstellerbetrieb einen Herstellerbetriebsausweis erhält, sowie die Rechte und Pflichten des Ausweisträgers.

2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom

21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; b. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

3 Sie gilt für Betriebe in der Schweiz und für schweizerische Betriebe auf dem

Flughafen Basel-Mülhausen.

4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Herstellung von Luftfahrzeugen und

anderen Produkten bleiben vorbehalten.

Art. 3 Ausnahmen Das BAZL kann in besonderen Fällen, namentlich bei technischen Neuerungen oder wenn keine Beeinträchtigung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges oder der Verwendbarkeit eines Triebwerkes, Propellers, Luftfahrzeugteiles oder einer Aus- rüstung zu erwarten ist, Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen.

Art. 4 Abs. 1 und 2 1 Unternehmen, die Luftfahrzeuge oder andere Produkte serienmässig herstellen, für die nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 19953 über die Lufttüchtig- keit von Luftfahrzeugen (VLL) ein Baumusterzeugnis ausgestellt worden ist, bedür- fen eines Herstellerbetriebsausweises.

2 Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1 und 3

1 Wer sich um einen Herstellerbetriebsausweis bewirbt, muss im Gesuch angeben,

für welche Produkte er den Ausweis wünscht.

3 Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach

Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/20034 sind, müssen keine zusätzlichen Nachweise und Unterlagen nach den Artikeln 8–12 erbringen.

2 SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch). 3 SR 748.215.1; AS 2008 3629

4 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

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Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen AS 2008

Art. 9 Betriebshandbuch

1 Der Gesuchsteller muss ein Betriebshandbuch ausarbeiten, in dem geregelt sind:

a. die Organisation des Herstellerbetriebs; b. die Durchführung, Überwachung und Bescheinigung der Herstellungs- arbeiten.

2 Das Betriebshandbuch ist in einer Amtssprache oder in englischer Sprache abzu-

fassen.

3 Das BAZL genehmigt das Betriebshandbuch zusammen mit der Erteilung des

Herstellerbetriebsausweises.

4 Änderungen des Betriebshandbuches, welche die Produkte oder die Organisation

des Betriebes (Art. 10 Bst. a–c) betreffen, müssen zuerst vom BAZL genehmigt werden. Die übrigen Änderungen des Betriebshandbuches sind dem BAZL mit- zuteilen.

5 Das BAZL kann jederzeit Änderungen des Betriebshandbuches oder der Betriebs-

organisation verlangen, wenn es solche zur Sicherstellung einer baumusterkon- formen Herstellung als notwendig erachtet. 6 Das Betriebshandbuch oder die massgeblichen Teile davon sind allen Dienststellen und Personen, die nach Artikel 10 Buchstaben b–d im Betriebshandbuch aufgeführt sind, abzugeben. Der Herstellerbetrieb hat dafür zu sorgen, dass alle Unterlagen nachgeführt werden.

7 Betriebe,die gleichzeitig Träger eines Hersteller- und eines Instandhaltungs-

betriebsausweises sind, können die entsprechenden Betriebsreglemente in einem Dokument vereinigen.

Art. 10 Bst. o Das Betriebshandbuch muss mindestens enthalten: o. die Planung und Steuerung der Inspektionen und Prüfungen und den Umgang mit nicht zeichnungskonformen Teilen;

Art. 13 Abs. 4 und 7

4 Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem

Gesuchsteller innert zwei Wochen mitgeteilt. 7 Für Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/20035 sind, erfolgt keine zusätzliche Prüfung zur Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach dieser Verordnung.

5 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

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Art. 15 Abs. 1 1 Bewirbt sich der Träger eines Herstellerbetriebsausweises um den Eintrag weiterer Produkte in seinen Ausweis, so hat er eine entsprechende Teilprüfung zu bestehen.

Art. 16 Sonderfälle In besonderen Fällen kann das BAZL vorübergehend die serienmässige Herstellung von Produkten bewilligen, für die ein Baumusterzeugnis erteilt worden ist und die nicht im Herstellerbetriebsausweis eingetragen sind. Es kann diese Bewilligung mit Auflagen verbinden.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1 Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten

1 Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt:

a. die serienmässige Herstellung der im Anhang zum Ausweis umschriebenen Produkte nach dem genehmigten Betriebshandbuch durchzuführen, zu überwachen und zu bescheinigen; b. fabrikneue Produkte aus eigener Herstellung instand zu halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 VLL6 auszustellen.

Art. 18 Abs. 1 1 Der Träger eines Herstellerbetriebsausweises ist berechtigt, die von ihm hergestell- ten Luftfahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen unter der jeweiligen Werknummer einzufliegen, sofern: a. die Qualitätssicherungsstelle die baumusterkonforme Herstellung beschei- nigt hat; b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsdeckung vorhanden ist; und c. der Flugbetrieb im Betriebshandbuch geregelt ist.

Art. 19 Dauer

1 Der Herstellerbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig.

2 Das BAZL kann in besonderen Fällen die Gültigkeit befristen.

Art. 20 Periodische Betriebsprüfung Das BAZL führt mindestens alle zwölf Monate eine Betriebsprüfung im Sinne von Artikel 13 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

6 SR 748.215.1; AS 2008 3629

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Art. 22

1 Das BAZL kann Richtlinien und Mitteilungen in Form von Technischen Mit-

teilungen, namentlich über die Qualitätssicherungsstelle, herausgeben.

2 Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.7

3 Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezo-

gen werden.

Art. 23 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

14. Juli 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

7 Bezugsadresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

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