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AS 2008 3651

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Art. 9 Pachtbetriebe 1 Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum juristischer oder natürlicher Personen ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbst- ständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abge- schlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 30-jähriger Pachtvertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken. 2 Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 1 reicht ein unselbständiges Baurecht aus, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 30 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.

3 Sofern Einkommen und Vermögen des Verpächters oder der Verpächterin die

Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, reicht für Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausserhalb der Familie die Erfüllung folgender Voraussetzungen aus: a. bei Investitionshilfen: ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht und für den übrigen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer; für Beiträge an Boden- verbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 20-jähriger Pachtvertrag; b. bei Investitionskrediten: die Vormerkung des Pachtvertrags im Grundbuch für die Dauer des Kredites und die Leistung einer grundpfändlichen Sicher- heit für den Kredit mit dem Pachtgegenstand durch den Eigentümer oder die Eigentümerin.

4 Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen 1–3

ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.

1 SR 913.1

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Strukturverbesserungsverordnung AS 2008

Art. 10 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 11b Einleitungssatz und Bst. a Voraussetzungen für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e sind: a. Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, müssen die Voraussetzungen nach den Artikeln 5–18 DZV2 erfüllen.

Art. 13 Abs. 1

1 An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2

Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absatz 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe d, 107 Absatz 1 Buchstaben b–d und 107a LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d

1 Beiträge werden gewährt für:

d. Wiederherstellung nach Elementarschäden und Sicherung von landwirt- schaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland;

Art. 16 Abs. 3

3 Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Verein-

barung nach Artikel 28a pauschal festgelegt. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 Buchstabe a, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15b.

Art. 18 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.

Art. 25 Abs. 2 Bst. b

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:

b. Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG;

2 SR 910.13

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Art. 25a Abs. 1 Bst. b

1 Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende

Unterlagen bereitzustellen: b. Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG; falls bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, ist die Publikation in der Vereinbarung zu regeln;

Art. 28a Abs. 1 und 2 Bst. h

1 Die Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer

wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen. Sie hat die Realisierung eines oder mehrerer Projekte zum Inhalt.

2 Sie regelt insbesondere:

h. die Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG;

Art. 31 Abs. 1

1 Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden,

wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt oder vereinbart ist und die zustän- dige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.

Art. 37 Abs. 6 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 55 Abs. 3 3 Der Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen ist bei Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen.

II Diese Änderung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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