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AS 2008 3655

AS 2008 3655

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)

Änderung vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. a

2 Die Verordnung gilt nicht für:

a. Ausgangsprodukte, die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist;

Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b, n, o und p sowie 2 Bst. h 1 Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind; als solche gelten: a. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen oder anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatz- stoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmit- telbar als solche oder in verarbeiteter Form für die Herstellung von Misch- futtermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen; b. aufgehoben n. technologische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der Futtermitteln aus technolo- gischen Gründen zugesetzt wird; o. sensorische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der einem Futtermittel zugesetzt die organoleptischen Eigenschaften dieses Futtermittels bzw. die optischen Eigenschaften des aus den Tieren gewonnenen Lebensmittels verbessert oder verändert; p. zootechnische Zusatzstoffe: jeder Zusatzstoff, der die Leistung von gesunden Tieren oder die Auswirkungen auf die Umwelt positiv beeinflussen soll.

1 SR 916.307

2008-0214 3655

Futtermittel-Verordnung AS 2008

2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

h. unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krank- heitserregern, die in oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeug- nis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Produk- tion beeinträchtigen können;

2 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bun-

desamt für Landwirtschaft (Bundesamt): a. die Zulassung eines in den Listen nach den Artikeln 5 und 7 aufgeführten Ausgangsprodukts, eines Zusatzstoffs oder eines Diätfuttermittels aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen; b. die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Ausgangsprodukts in die GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 verweigern;

Gliederungstitel vor Art. 5 1a. Abschnitt: Ausgangsprodukte

Art. 5 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 4 und 6 1 Ausgangsprodukte sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Futter- mittel-Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen. 2 Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte die Eigenschaften fest, insbesondere:

4 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte provisorisch für längstens sechs Monate

zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 erfüllen. 6 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte, die nicht in der Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal beschränkt in Verkehr gebracht werden.

Art. 6 Sachüberschrift Abs. 1, 2 und 5 Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte

1 Ausgangsprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche

enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte (GVO-Futtermittel- liste I) aufgeführt sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 aufgeführt sind.

Futtermittel-Verordnung AS 2008

2 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte werden in die GVO-Futtermittelliste I

aufgenommen, wenn sie: a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen; b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19992 erfül- len, falls Ausgangsprodukte aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.

5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte, die aus

nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen.

Art. 7 Abs. 5

5 Für Mischungen von Zusatzstoffen, die unmittelbar an den Endverbraucher ver-

kauft werden sollen, bedarf es keiner besonderen Zulassung, sofern die in der Zulas- sung für jeden einzelnen Zusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen ein- gehalten werden.

Art. 13 Abs. 3 3 Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel einführen oder in Verkehr bringen will, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

Art. 14 Abs. 3

3 Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese dem Bundesamt

anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.

Art. 17 Abs. 1 und 2

1 Das Gesuch ist zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem Bundesamt

einzureichen.

2 Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen und der

Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunter-

lagen mindestens folgende Angaben enthalten: e. den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch kei- ne unannehmbaren nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

2 SR 814.911

Futtermittel-Verordnung AS 2008

2bis Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Angaben nach dieser Verordnung die Angaben nach dem Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über gentechnisch veränderte Lebensmittel enthalten.

4 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem

Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innerhalb dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 19 Prüfung des Gesuches 1 Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es hat sich in der Regel darauf zu beschränken, die Unter- lagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und Erhebungen durchfüh- ren oder durchführen lassen.

2 Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das

Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a. nicht mitwirkt, indem er beispielsweise für Versuche und Erhebungen das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei den Versuchen und Erhe- bungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten. 3 Das Bundesamt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel.

4 Es prüft das Gesuch nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.

1 Wer Futtermittel, auch für den Eigengebrauch, produziert, importiert, lagert, befördert oder in Verkehr bringt, muss für seine Tätigkeit beim Bundesamt regist- riert sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Detailhandel. 5bis Registrierungen in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel geschlossen hat, sind schweizerischen Registrierungen gleichgestellt.

4bis Zulassungen in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegen- seitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel geschlossen hat, sind schweizerischen Zulassungen gleichgestellt.

3 SR 817.022.51

Futtermittel-Verordnung AS 2008

3 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzube-

wahren und dem Bundesamt auf Verlangen abzugeben.

1 Wer Futtermittel produziert, befördert, lagert oder in Verkehr bringt, muss über ein schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Point) verfügen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Detailhandel.

Art. 21a Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 4

1 Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 20 Absatz 1 Ausgangspro-

dukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel, Zusatzstoffe oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, sowie Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen dem Abnehmer: 3 Wer als registrierungspflichtiger Produzent oder registrierungspflichtige Person Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthal- ten oder daraus hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Buch- führungspflichten nach Artikel 20d durchführen.

4 Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren auf-

zubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.

Art. 21b Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen 1 Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränder- ter Organismen enthalten oder aus solchen Ausgangsprodukten hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn: a. der Anteil der Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organis- men höchstens 0,5 Massenprozent beträgt; b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung uner- wünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und c. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Sep- tember 20034 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen, das Vorhandensein von Spuren der gen- technisch veränderten Organismen in der EG toleriert wird oder die Orga-

4 ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008, ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008, S. 64.

Futtermittel-Verordnung AS 2008

nismen nach Artikel 23 der Verordnung vom 23. November 20055 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) toleriert werden.

2 Weist eine Partie eines eingeführten Ausgangsprodukts unbeabsichtigt Spuren

nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen auf, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, so kann das Bundesamt das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die solche Spuren enthalten, auf Gesuch in Ausnahmefällen zulassen, wenn: a. der Anteil der Verunreinigung höchstens 0,5 Prozent beträgt; b. diese Organismen in Kanada oder den USA legal als Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen; c. geeignete Nachweismethoden und Referenzmaterialien verfügbar sind; d. der Gesuchsteller mithilfe geeigneter Massnahmen eine Verunreinigung von Lebensmitteln ausschliessen kann; und e. der Gesuchsteller die nötigen Angaben liefert, damit überprüft werden kann, ob die Bedingungen nach den Buchstaben a–d erfüllt sind.

3 Das Bundesamt legt Bestimmungen über den Umgang mit Spuren gentechnisch

veränderter Organismen fest, deren Zulassung in der Schweiz aufgehoben wurde.

1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrich-

tigen oder unvollständigen Angaben gemacht werden. Es dürfen keine Tatsachen verschwiegen werden, sodass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammenset- zung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann. Die Kenn- zeichnung und die Verpackung dürfen weder dem Futtermittel eine Wirkung oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, noch zu verstehen geben, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Diese Regeln gelten auch für die Werbung und die Auf- machung der Futtermittel.

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen

auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten auf der Rech- nung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a. die Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1; b. der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma; c. die Art und der Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; d. die Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und die Auflagen zu seiner Verwendung; diese Angaben sind bei Ausgangsprodukten nicht erforderlich; e. die Bezeichnung der Partie oder jede andere Angabe zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Ausgangsprodukte.

5 SR 817.02

Futtermittel-Verordnung AS 2008

2bis Wird eine in Verkehr gebrachte Partie aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 2, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Partie, auf der Ver- packung, dem Behältnis oder im Begleitpapier von jedem Teil der Partie anzugeben.

Art. 23 Abs. 1 und 2 1 Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch veränder- tem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

2 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ausgangsprodukte, Silie-

rungszusätze und Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt wurden, wenn: a. deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt; und b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden.

Art. 23c Beschränkte Bewilligung für wissenschaftliche Zwecke Das Bundesamt kann die Verwendung nicht zugelassener Futtermittel für wissen- schaftliche Zwecke bewilligen. Die zuständigen Stellen kontrollieren diese wissen- schaftlichen Tätigkeiten. Tiere, die Gegenstand wissenschaftlicher Forschungen sind, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sich die zuständigen Stellen vergewissert haben, dass sich dies nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt.

Art. 24 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28a Vertrauliche Behandlung von Angaben

1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, von denen sie im Rahmen des Zulas-

sungsverfahrens für Zusatzstoffe Kenntnis erhalten und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffent- liches Interesse deren Bekanntgabe erfordert.

2 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Handels-,

des Fabrikations- und des Geschäftsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und die in Verkehr gebrachten Mengen.

3 Wenn als vertraulich geltende Angaben durch andere Behörden rechtmässig

bekanntgegeben wurden, ist die Behörde, welche die Registrierungs- oder Zulas- sungsinformationen erhält, nicht mehr zu deren vertraulichen Behandlung ver- pflichtet.

Futtermittel-Verordnung AS 2008

4 In keinem Fall als vertraulich gelten:

a. der Handelsname; b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person; c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften; d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wieder- verwertung und sonstigen Unschädlichmachung; e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxiko- logischen Prüfungen; f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung rele- vanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe; g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen; h. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung des Risikos der Exposition des Menschen und der Ausbreitung in der Umwelt.

5 Das Bundesamt kann die Angaben der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste

(Art. 7), die nicht als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008 Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, längstens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.

III Diese Änderung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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