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AS 2008 3663

AS 2008 3663

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Änderung vom 25. Juni 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Futtermittelbuch-Verordnung des EVD vom 10. Juni 19991 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absätze 2 und 4, 7a Absatz 3, 12 Absatz 5, 13 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 17 Absatz 4,

20 Absatz 2, 20d Absatz 2, 20e Absatz 5, 20g Absätze 1 und 2, 22 Absatz 4,

23a Absatz 1, 23b Absatz 3 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19992,

Gliederungstitel vor Art. 2

1. Abschnitt: Ausgangsprodukte

Art. 2 Futtermittelliste Die zugelassenen Ausgangsprodukte mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und Bezeichnungen sind in Anhang 1 (Futtermittelliste) aufgeführt.

Art. 3 Gehaltsanforderungen

1 Von den Gehaltsanforderungen für Ausgangsprodukte nach Anhang 1 kann abge-

wichen werden, wenn zwischen den Parteien anderslautende vertragliche Abma- chungen vereinbart werden und die abweichenden Gehalte deklariert werden. 2 Falls im Anhang 1 nicht anders vermerkt, darf der Gehalt an salzsäure-unlöslicher Asche 2,2 Prozent (bezogen auf die Trockensubstanz [TS]) nicht übersteigen.

3 Bindemittel dürfen nicht mehr als 3 Prozent des Gesamtgewichtes von Ausgangs-

produkten ausmachen.

2008-0215 3663

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2008

Art. 9 Abs. 4–6 4 Ergänzungsfuttermittel, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Futtermittel mit

88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen:

a. Antioxidantien sowie Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: das Fünffache des festgelegten Höchstgehaltes; b. D-Vitamine: 200 000 IE/kg.

5 Von den Gehalten nach Absatz 4 Buchstaben a und b ausgenommen sind Ergän-

zungsfuttermittel für den kurzfristigen Einsatz von maximal fünf Tagen, sofern eine Limitierung des Verzehrs durch geeignete Stoffe sichergestellt wird und die Eid- genössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungsanstalt) in begründeten Fällen eine Bewilligung erteilt. Die maximale Einsatzdauer muss in diesem Fall deklariert werden.

6 Ergänzungsfuttermittel für die Schweinezucht und -mast, die allen Verbrauchern

zugänglich sind, dürfen höchstens einen Zinkgehalt von 1000 mg/kg, bezogen auf Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen; Mineralfuttermittel dürfen höchstens 12 000 mg/kg Zink aufweisen.

Art. 12a Verpackung von Zusatzstoffen und Vormischungen Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwen- det werden kann.

Art. 13 Bst. a An folgende Personen dürfen abgegeben werden: a. die in Anhang 2 Teil 3 Ziffer 4 Buchstabe d genannten Zusatzstoffe, die Spurenelemente Kupfer und Selen sowie die Vitamine A und D: an zugelas- sene Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln, sofern:

1. die Zulassungsregelung für den Zusatzstoff eine direkte Beigabe zu den

Mischfuttermitteln vorsieht, wenn der Zusatzstoff Gegenstand einer bestimmten Zubereitung ist, und

2. vor Ort festgestellt worden ist, dass der Produzent über die geeignete

Technologie verfügt, um die betreffende Zubereitung direkt dem Mischfuttermittel beizugeben;

Art. 19 Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999

vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Ausgangsprodukte auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder auf der Rechnung, gemacht werden:

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2008

a. die Bezeichnung nach Anhang 1 Spalte 3; die Art einer allfälligen Behand- lung wie gewalzt, gemahlen, gebrochen, gepresst usw. ist aufzuführen; b. die Gehalte an den in Anhang 1 Spalte 5, aufgeführten Inhaltsstoffen; c. das Nettogewicht; bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Net- togewicht; bei Ausgangsprodukten, die gewöhnlich stückweise in Verkehr gebracht werden, entweder die Stückzahl oder das Nettogewicht; d. allfällige Bemerkungen in Anhang 1 Spalte 8; e. der Wassergehalt des Futtermittel-Ausgangsproduktes, wenn er 14 Prozent des Gewichts dieses Produkts überschreitet, unter Vorbehalt der für jedes einzelne Ausgangsprodukt vorgeschriebenen Angaben nach Anhang 1. 2 Futtermittel-Ausgangsprodukte, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeich- nen: «Dieses Futtermittel-Ausgangsprodukt besteht aus proteinhaltigen Erzeugnis- sen, die aus Säugetiergewebe gewonnen wurden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.». Diese Bestimmung gilt nicht für: a. Milch und Milchprodukte; b. Gelatine; c. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton; d. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen.

3 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen nicht aufgeführt werden, falls es

sich um ein Ausgangsprodukt handelt und falls vermerkt wird, dass das Produkt nur zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden darf.

4 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Ausgangsprodukte nur die

folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: a. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen ver- antwortlichen Firma; b. die Bezugsnummer der Partie; c. die Fütterungsanweisung; d. das Mindesthaltbarkeitsdatum; e. das Erzeuger- oder Herstellerland; f. der Preis; g. ganz oder teilweise die Gehalte an den in Anhang 1 Spalte 6 aufgeführten Inhaltsstoffen; h. die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Methoden nachgewiesen werden können.

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2008

5 Werden in Anhang 1 genannte Produkte zur Denaturierung oder zum Binden von

Ausgangsprodukten verwendet, sind folgende Angaben zu machen: a. bei Denaturierungsmitteln: Art und Menge der verwendeten Produkte; b. bei Bindemitteln: Art der verwendeten Produkte.

6 Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangsprodukten von bis

zu 10 kg können die Angaben nach diesem Artikel und nach Artikel 22 der Futter- mittel-Verordnung dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kennt- nis gebracht werden.

7 Bei für den Endverbraucher bestimmten Heimtierfutter-Ausgangsprodukten von

bis zu 10 kg werden die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b nicht verlangt.

8 Die Angaben nach Absatz 1 werden nicht verlangt für Erzeugnisse pflanzlichen

oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen – es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe – versetzt wurden und von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgege- ben werden, wobei beide in der Schweiz ansässig sein müssen.

9 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c werden nicht verlangt für das Inver-

kehrbringen von Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozess anfallen und einen Wassergehalt von mehr als 50 Prozent aufweisen.

Art. 20 Abs. 1 Bst. j und 9

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999

vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: j. die dem Produzenten oder der zwischengeschalteten Person gemäss den Artikeln 20 und 20a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 zuge- teilten Registrierungs- oder Zulassungsnummer. 9 Bei für den Endverbraucher bestimmten Mischfuttermitteln in Loselieferungen von bis zu 10 kg können die Angaben nach Absatz 1 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 22 Abs. 1

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999

vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Zusatzstoffe auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: a. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes: – bei Enzymen und deren Zubereitungen: spezifische Bezeichnung der aktiven Bestandteile nach Massgabe ihrer Enzymaktivität und Identi- fikationsnummer der International Union of Biochemistry,

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2008

– bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Angabe der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummern; b. das Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen entweder das Netto- gewicht oder das Nettovolumen; c. zusätzlich bei Enzymen und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen sowie Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis:

1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inver-

kehrbringen nicht verantwortlich ist,

2. der Wirkstoffgehalt,

3. der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom

Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletier- stabilität,

4. die Kontrollnummer der Partie und das Herstellungsdatum,

5. die Gebrauchsanweisung,

6. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff

in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmun- gen», solche Empfehlungen vorgesehen sind; d. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind:

1. der Wirkstoffgehalt (bei Vitamin E: der Gehalt an α-Tocopherylacetat),

2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer

vom Herstellungsdatum an; e. zusätzlich bei Spurenelementen, färbenden Stoffen einschliesslich Pigmen- ten, konservierenden Stoffen und anderen Zusatzstoffen mit Ausnahme von Aromastoffen: der Wirkstoffgehalt; f. bei Aromastoffen: die Dosierung in Vormischungen; die Liste der Zusatz- stoffe kann durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt wer- den; dies gilt nicht für Aromastoffe mit einer mengenmässigen Beschrän- kung bei der Verwendung in Futtermitteln.

Art. 23 Abs. 1 Bst. h, hbis und i Aufgehoben

Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln sowie in Ausgangsprodukten

1 Bei Ausgangsprodukten und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen müssen auf der

Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2008

Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen die folgenden Angaben gemacht werden: b. Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitun- gen sowie in Anhang 2 Teil 3 Ziffer 4 Buchstabe d genannte Zusatzstoffe und Vitamine A, D und E:

1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes; bei Enzymen: spezifi-

sche Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der Internationa- len Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stam- mes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomen- klaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n),

2. bei Enzymen und Mikroorganismen: als Bezeichnung kann alternativ

zu Ziffer 1 der Markenname aufgeführt werden,

3. der Gehalt an Wirksubstanz, für Vitamin E der Gehalt an α-Tocophery-

lacetat, bei Enzymen: Einheiten der Aktivität∗ (oder mg) pro kg oder pro l; bei Mikroorganismen: Anzahl KBE (oder mg) pro kg oder pro l,

4. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer

vom Herstellungsdatum an;

Art. 25 Abs. 3

3 Enthält

eine Vormischung Silierungszusätze, muss auf der Etikette nach dem Vermerk «VORMISCHUNG» der Begriff «Silierungszusatz» deutlich angegeben werden.

Art. 28 Bst. a Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport verwendet werden von: a. tierischen Nebenprodukten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Juni 20043 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;

Art. 30 Toleranzen Für die Erfüllung der Gehaltsanforderungen und -angaben gelten für die Ausgangs- produkte und Mischfuttermittel die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.

∗ Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als µmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat 3 SR 916.441.22

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2008

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008 Die Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bisherigen Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, längstens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.

III Die Anhänge 1–3 und 11 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

IV Diese Änderung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

25. Juni 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2008

Anhänge 1–114

Anhang 1: Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) Anhang 2: Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und bestimmten Produkte (Zusatzstoffliste) Anhang 3: Liste der zugelassenen Diätfuttermittel (Diätfuttermittelliste) Anhang 11: Anforderungen an Betriebe, die Futtermittel produzieren und vermarkten

4 Der Text dieser Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der V mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich. Die Anhänge sind auch im Internet über folgenden Adressen abrufbar: http://www.blw.admin.ch oder http://www.alp.admin.ch. Massgebend sind die gedruckten Fassungen der Anhänge.

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