AS 2008 371
AS 2008 371
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)
Änderung vom 16. Januar 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3b Wiederzuteilung aufgehobener Kontingente 1 Ein Kontingent, das nicht endgültig übertragen war und infolge vorzeitigem Aus- stieg der Kontingentsinhaberin oder des Kontingentsinhabers auf den 1. Mai 2008 aufgehoben wurde, kann der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber nach Artikel 3 Absatz 5 auf Gesuch hin wieder zugeteilt werden, wenn: a. der Übertragungsvertrag eine Rückübertragung auf diesen Termin vorsieht; oder b. eine gültige Kündigung des Übertragungsvertrages vorliegt.
2 Das wieder zugeteilte Kontingent kann nicht weiterübertragen werden.
3 Gesuche um Wiederzuteilung sind bis zum 31. Mai 2008 der zuständigen Admi-
nistrationsstelle einzureichen.
4 Die Administrationsstellen können für die Behandlung der Gesuche Gebühren
erheben.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
16. Januar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.350.1
2007-3004 371
Milchkontingentierungsverordnung AS 2008