AS 2008 3751
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abgeschlossen am 15. April 2008 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 20081 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung, nachfolgend die Parteien genannt, in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 19952 zwischen den Vertragsstaa- ten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19953 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, in Anbetracht der Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 20044 zwischen dem Schwei- zerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die mili- tärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte, unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung, im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
1. Gemeinsames Interessensgebiet: bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der
Parteien;
2. Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft: bezeichnet ein
a) Luftfahrzeug oder b) Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne als Luftfahr- zeug zu gelten,
SR 0.513.216.31 1 AS 2008 3749 2 SR 0.510.1 3 SR 0.510.11 4 SR 0.512.116.3
2007-1767 3751
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen AS 2008 nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft. Abk. mit Österreich
welches nicht bestimmungsgemäss genutzt wird, sofern der Verdacht besteht, dass es rechtswidrig verwendet wird und somit eine potentielle Bedrohung darstellt;
3. Allgemeine Massnahmen zur Sicherung des Luftraums: bezeichnen die Identi-
fizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Einstufung.
Art. 2 Gegenstand
1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen
den Parteien im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen. Diese Zusammenarbeit dient dazu: a) den systematischen Austausch von Auskünften zu fördern, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei insbesondere bezüglich der allge- meinen Luftlagesituation beitragen; b) die Interventionsfähigkeit der Parteien gegenüber einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft zu erhöhen;
2. Im Rahmen dieses Abkommens bemüht sich jede Partei:
a) die Luftannäherungen an das gemeinsame Interessensgebiet zu überwachen und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten die im Artikel 1 Absatz 3 festge- legten Massnahmen zu ergreifen; b) die Bedrohung auszumachen und einzustufen; c) den Behörden und dem militärischen Kommando der anderen Partei Ele- mente der Luftlagesituation als Entscheidungshilfe zu liefern.
Art. 3 Souveränität Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien.
Art. 4 Zusammenarbeit
1. Die im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen betreffen:
a) die militärischen Mittel der Parteien, die zur Sicherung des Luftraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 beitragen; b) die Massnahmen, die eine illegale Nutzung des gemeinsamen Interessens- gebietes im konkreten Fall einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft verhindern.
2. Die Parteien legen die Massnahmen zur Ausführung und Umsetzung der grenz-
überschreitenden Zusammenarbeit im Luftraum in gemeinsamer Absprache mittels Abschluss von technischen Vereinbarungen fest. Die Parteien tauschen Auskünfte und Informationen aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitra- gen können.
3. Die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den Datenschutz bleiben unbe-
rührt.
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen AS 2008 nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft. Abk. mit Österreich
Art. 5 Gemeinsame Übungen
1. Die Parteien erklären ihre Absicht, regelmässig grenzüberschreitende Übungen
zur Vorbereitung der Sicherung des gemeinsamen Interessensgebietes gegen nicht- militärische Bedrohungen durchzuführen. 2. Die technische Sicherheit von militärischen Sachen wird durch den Entsendestaat gewährleistet.
3. Die Bewachung obliegt dem Aufnahmestaat. Die Streitkräfte des Entsendestaates
arbeiten mit dem Aufnahmestaat zusammen.
Art. 6 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften Die Parteien halten sich an die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften des jeweiligen Aufnahmestaates.
Art. 7 Ausgaben Jede Partei übernimmt die mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Ausgaben ihrer jeweiligen Streitkräfte.
Art. 8 Rechtsstellung der Streitkräfte Während des Einsatzes der Streitkräfte der Parteien und für allfällige Schadenser- satzansprüche im Zusammenhang mit diesem Abkommen sind die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nord- atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen- den Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nord- atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen- den Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen anwendbar.
Art. 9 Untersuchung von Unfällen oder Zwischenfällen Ereignet sich ein Unfall oder ein Zwischenfall auf dem Staatsgebiet der einen Partei im Rahmen der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit, in dem Perso- nal oder Sachen der anderen Partei verwickelt sind, sind Experten dieser anderen Partei in der Untersuchungskommission der Partei, auf dessen Staatsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, zur Anhörung beizuziehen.
Art. 10 Versicherungen und Sanitätsversorgung 1. Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung oder versorgungsrechtliche Absicherung für körperliche Schädigungen sicher.
2. Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung
nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Ent- sendestaates.
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen AS 2008 nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft. Abk. mit Österreich
Art. 11 Suspendierung Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges, einer Krise oder aus einem beliebigen anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifizierung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben könnten, werden auf dem Verhandlungsweg bei- gelegt.
Art. 13 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen wird von beiden Parteien nach den jeweiligen Verfahren
ratifiziert. Beide Parteien notifizieren einander den Abschluss der für das Inkraft- treten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkom- men tritt an jenem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag des Eingangs der zweiten Notifikation folgt.
2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis zwischen den Parteien
jederzeit abgeändert werden.
3. Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung stellt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Parteien nicht in Frage.
So geschehen in Bern, am 15. April 2008, im beglaubigten Doppel in deutscher Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Österreichische Bundesregierung: Samuel Schmid Hans Peter Manz