AS 2008 4073
Beschluss Nr. 1/2008 des Rates der EFTA zur Änderung der Tabellen 2 und 3 des Anhangs D (Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte) des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss Nr. 1/2008 des Rates der EFTA zur Änderung der Tabellen 2 und 3 des Anhangs D des Übereinkommens (Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte)
Angenommen am 16. April 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 2008
Übersetzung1
Der Rat, unter Berücksichtigung von Artikel 8 Ziffer 1 Buchstabe c betreffend landwirt- schaftliche Erzeugnisse des EFTA-Übereinkommens2 und der Bereitschaft der Mitgliedstaaten, soweit deren Landwirtschaftspolitiken dies erlauben, die harmoni- sche Handelsentwicklung zu fördern, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Beziehungen der betreffenden EFTA-Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft im Handel mit Käse und Quark, unter Berücksichtigung der Absicht, in den jeweiligen EFTA-Märkten zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft ver- gleichbare Marktzutrittsbedingungen zu gewähren, unter Berücksichtigung der Empfehlung des EFTA-Rates, den Marktzugang für Käse und Quark zwischen den EFTA-Staaten weiter zu liberalisieren, in Übereinstimmung mit Artikel 59 betreffend Änderungen der Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens, beschliesst:
1. Fussnote 1 zu Tarif-Nr. 0406 Käse und Quark in Tabelle 2 (Norwegische
Konzessionen) des Anhangs D zum EFTA-Übereinkommen wird wie folgt ersetzt: «Innerhalb eines Zollkontingentes von 90 Tonnen.»
2. Die Warenbezeichnung zu Tarif-Nr. 0406 des schweizerischen Zolltarifs in
Tabelle 3 des Anhangs D des EFTA-Übereinkommens wird wie folgt ersetzt: «Käse und Quark, innerhalb des EFTA-Zollfreikontingentes von
90 Tonnen eingeführt»
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.632.31
2008-1201 4073
Errichtung der EFTA. Beschluss Nr. 1/2008 AS 2008
3. Dieser Beschluss tritt am 1. August 2008 in Kraft. Das Kontingent von
90 Tonnen gilt für das Jahr 2008, unabhängig vom Datum des Inkrafttretens
dieses Beschlusses.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den
Text dieses Beschlusses beim Depositar.
Angenommen anlässlich der 3. Sitzung des Rates der EFTA in Genf am 16. April 2008.