AS 2008 4157
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
Änderung vom 27. August 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Bst. e, j, v, w und x In dieser Verordnung bedeuten: e. Einfuhr: das Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das Einfuhrgebiet; j. Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Tierprodukte, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, aus dem gleichen Staat oder, bei seuchenpolizeilicher Regionalisierung, aus der gleichen Region stammen und für die gleiche Empfängerin oder den gleichen Emp- fänger bestimmt sind; für Sendungen aus Drittstaaten wird die Gleich- artigkeit der Tierprodukte durch die Kategorisierung im GVDE vorgegeben; v. Ankunft der Sendung: Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an der Grenz- kontrollstelle; bei Sendungen im Luftverkehr: Zeitpunkt der Landung des Flugzeugs; w. widerrechtliche Ein- und Durchfuhr: die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen; x. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollaus- schlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione).
Art. 4 Abs. 1
1 Eine Bescheinigung muss den gesamten Umfang der Sendung abdecken. Sie muss
der Sendung im Original beiliegen.
1 SR 916.443.10
2008-0997 4157
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
Art. 6 Abs. 1 Bst. g und 3
1 In Traces müssen registriert sein:
g. natürliche und juristische Personen mit Domizil im Einfuhrgebiet, die gewerbsmässig Tiere ins Ausland und aus dem Ausland in das Einfuhrgebiet transportieren.
3 Für Lebensmittel und tierische Nebenprodukte mit einem Gewicht von weniger als
30 Kilogramm, die als persönlich begleitetes Gepäck aus Drittstaaten eingeführt
werden, erfolgt die Registrierung spätestens unmittelbar vor der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle.
Art. 7 Abs. 1 und 4
1 Zugang zu Traces haben das BVET einschliesslich der Grenzkontrollstellen, die
Zollverwaltung, das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Amtsstellen der Kan- tonstierärztinnen und Kantonstierärzte, Kantonschemikerinnen und Kantonsche- miker, die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die kantonalen Lebensmittel- inspektorinnen und Lebensmittelinspektoren.
4 Für den Zugang zu Traces ist der Nachweis einer Schulung durch das BVET zu
erbringen. Für den Besuch dieser Schulung wird keine Gebühr erhoben.
Art. 12a Einfuhr von Welpen Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, dürfen nur in die Schweiz verbracht wer- den, wenn sie von ihrer Mutter oder einer Amme begleitet sind.
Art. 13 Bedingungen
1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus der Europäischen Union gelten
die Bestimmungen nach den Anlagen 2 und 6 von Anhang 11 des Abkommens.
2 Für Einfuhren, die nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, können
Auflagen festgelegt werden: a. vom BVET: bei erhöhtem seuchenpolizeilichen Risiko; b. vom BAG: bei erhöhtem lebensmittelhygienischen Risiko.
Art. 14 Abs. 2 Bst. a und c
2 Eine Bewilligung ist erforderlich für:
a. die Einfuhr oder Wiedereinfuhr von Tieren oder Tierprodukten, welche die im Abkommen festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, namentlich für die Wiedereinfuhr von Klauentieren nach Kurzaufenthalten in Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union im Rahmen von Ausstellungen oder Ähnlichem; c. die Einfuhr von Tieren oder Tierprodukten, für die das Abkommen keine Regelung vorsieht.
4158
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
Art. 15 Abs. 3
3 Für Tiere und Tierprodukte, die nicht in den Geltungsbereich des Abkommens
fallen, kann das BVET zusätzliche Bescheinigungen vorschreiben, wenn dies tier- seuchenpolizeilich begründet ist.
Art. 19 Einfuhr im Reiseverkehr Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die im Reiseverkehr eingeführt werden und ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, ist keine Bescheinigung erforderlich.
Art. 20 Sachüberschrift Grundsatz
Art. 20a Einfuhr im Schiffsverkehr auf dem Rhein 1 Im Schiffsverkehr auf dem Rhein können kontrollpflichtige Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten nur ein- oder durchgeführt werden, wenn sie bereits in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union einer vollständigen grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind. 2 Als Nachweis für die Kontrolle ist der zuständigen Zollstelle anlässlich der Zoll- veranlagung das von der betreffenden Grenzkontrollstelle ausgestellte GVDE vor- zuweisen. Das GVDE muss eine Freigabe für den innergemeinschaftlichen Verkehr enthalten.
3 Sendungen ohne GVDE dürfen nicht ein- oder durchgeführt werden. Ist eine
sofortige Rückweisung der Sendung nicht möglich, so informiert die Zollverwaltung das BVET. Dieses ordnet für Tierprodukte eine umgehende kontrollierte Vernich- tung gemäss VTNP2 an. Für lebende Tiere veranlasst das BVET umgehend den Transport unter sichernden Bedingungen zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle nach Artikel 36. Der grenztierärztliche Dienst verfügt die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
Art. 21 Sendungen aus der Europäischen Union Sendungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch das Einfuhr- gebiet in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, müssen vom grenztierärztlichen Dienst nicht kontrolliert werden.
Art. 22 Sendungen aus Drittstaaten 1 Für Sendungen aus Drittstaaten, die durch das Einfuhrgebiet in Drittstaaten ver- bracht werden, gelten die Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein- und Durch- fuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr, die Verordnung vom 27. August
2 SR 916.441.22 3 SR 916.443.12; AS 2008 4167
4159
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
20084 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftver-
kehr und die Verordnung vom 18. April 20075 über die Einfuhr von Heimtieren. 2 Für Sendungen aus Drittstaaten, die durch das Einfuhrgebiet nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbracht werden, gelten die Vorschriften nach Absatz 1.
Art. 33 Abs. 3
3 Das BVET kann in Staaten, aus denen Tiere und Tierprodukte ein- oder durchge-
führt werden sollen, die Seuchenlage, den Stand der Hygiene und des Tierschutzes durch Sachverständige kontrollieren lassen. Ein angemessener Teil der dadurch verursachten Kosten kann den Importeuren in Rechnung gestellt werden. Diese müssen vorgängig über die voraussichtlichen Kosten informiert werden.
Art. 34 Abs. 6
6 Das BVET legt die Abfertigungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes fest.
Art. 36 Zugelassene Grenzkontrollstellen
1 Die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind im Abkommen aufgeführt. Das
Abkommen hält auch fest, welche Kategorien von Tieren und Tierprodukten bei welchen Grenzkontrollstellen kontrolliert werden können. 2 Das BVET legt die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b–g nicht genannten Produkte fest, die ebenfalls in den Räumen der Grenzkontrollstelle überprüft werden können.
3 Die Grenzkontrollstellen müssen sich auf einem Amtsplatz einer Zollstelle nach
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Zollgesetzes vom 18. März 20056 befinden. 4 Eine Grenzkontrollstelle muss über die Einrichtungen verfügen, die für die Durch- führung der Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst notwendig sind. Die Einrichtungen müssen räumlich so angeordnet sein, dass ein kontinuierlicher Arbeitsablauf ermöglicht wird, bei dem eine Verunreinigung der Sendungen ausge- schlossen und eine Trennung von kontrollierten und unkontrollierten Sendungen sichergestellt ist.
5 Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen sind in Anhang 2
festgelegt. Das BVET bestimmt, welche technischen Einrichtungen vorhanden sein müssen. 6 Die Flughafenhalter stellen die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung. Das BVET entrichtet den Flughafenhaltern einen angemessenen Mietzins.
7 Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Trans-
portmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen und das Beladen von ungeeigneten Transportmitteln verbieten.
4 SR 916.443.13; AS 2008 4173 5 SR 916.443.14; AS 2008 4191 6 SR 631.0
4160
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
Art. 40 Abs. 2 Bst. a 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt verfügt durch Eintrag in das GVDE wenn nötig: a. Aufgehoben
Art. 42 Abs. 2 und 3 2 Handelt es sich um schwere Widerhandlungen bei Tierprodukten, so veranlasst das BVET eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt und nur bei günsti- gem Laborbefund freigegeben werden. Das BVET arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der Europäischen Union zusammen und koordiniert die Erfas- sung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.
3 Bei generell erhöhter Risikolage in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittel-
hygienischen Vorschriften in einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsland, kann das BVET anordnen, dass Tierprodukte aus dieser Region oder diesem Land bei jeder Einfuhr oder Durchfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden.
Art. 43 Abs. 1bis, 2 und 3 1bis Der Importeur muss für sämtliche Kosten aufkommen, die anlässlich der Ein- und Durchfuhr durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden. Er hat auch die Laboruntersuchungen nach Arti- kel 42 Absätze 2 und 3 zu bezahlen sowie die Laboruntersuchungen, die im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen angeordnet werden, sofern ihr Befund ungünstig ist.
2 DieSendungen werden durch den grenztierärztlichen Dienst erst freigegeben,
wenn die Begleichung der Kosten für folgende Massnahmen sichergestellt ist: a. die grenztierärztlichen Kontrollen der Sendungen aus Drittstaaten; b. die Quarantänemassnahmen; c. die Unterbringung, Wiederausfuhr, Schlachtung oder Tötung von Tieren und die Entsorgung von Tierkörpern; d. die Kontrolle von Sendungen bei der Wiedereinfuhr, die von einem Dritt- staat zurückgewiesen worden sind; und e. die Lagerung, Wiederausfuhr, Entsorgung oder eine allfällige Behandlung zur Reduktion des Restrisikos.
3 Laboruntersuchungen werden durch das beauftragte Labor in Rechnung gestellt.
4161
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
Art. 46 Widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten 1 Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte, wenn sie beim oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt bei einer zugelassenen Grenzkontrollstelle entdeckt werden. Er trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. 2 Ergeben sich bei der Kontrolltätigkeit der Zollverwaltung ausserhalb der zugelas- senen Grenzkontrollstellen hinreichende Verdachtsmomente auf eine widerrecht- liche Einfuhr von Tieren oder Tierprodukten, so kontaktiert die Zollverwaltung die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Territorium die Feststellung gemacht wurde. Die zuständige kantonale Behörde beschlagnahmt die Tiere oder Tierpro- dukte und trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.
3 Werden widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte im Inland durch Pri-
vate oder andere Organe als die Zollverwaltung entdeckt, so werden sie durch die zuständigen kantonalen Behörden beschlagnahmt; diese treffen die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigen unverzüglich die Zollverwaltung.
4 ErforderlicheMassnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
können insbesondere sein: a. bei Tieren: Untersuchung, Quarantäne, Rückweisung oder Tötung, wobei das Wohlergehen des Tieres zu berücksichtigen ist; b. bei Tierprodukten: Untersuchung, Nachbehandlung, Entsorgung nach den Bestimmungen der VTNP7 oder Rückweisung.
5 Bei widerrechtlichen Einfuhren nach den Absätzen 1–3 wird eine Strafverfolgung
nach Artikel 48 eingeleitet: a. bei gleichzeitiger Widerhandlung gegen die Zollvorschriften: durch die Zollverwaltung; b. ohne gleichzeitige Widerhandlung gegen die Zollvorschriften: durch die den Fall bearbeitende kantonale Behörde oder den grenztierärztlichen Dienst.
6 Die Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten
Tiere und Tierprodukte an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter.
Art. 48 Abs. 2
2 Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen des BVET oder der
zuständigen kantonalen Behörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.
7 SR 916.441.22
4162
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
Art. 52 Übergangsbestimmungen
1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
eine Funktion als Grenztierärztin oder Grenztierarzt nach Artikel 34 Absatz 2 Buch- staben b und c ausüben, können die nach Artikel 35 Absatz 1 verlangte Ausbildung bis zum 30. Juni 2012 nachholen. Das BVET kann Personen, welche am 1. Oktober
2008 das 57. Lebensjahr vollendet haben, von der Ausbildungspflicht entbinden.
2 Bis zur Vereinbarung der gegenseitigen Abschaffung der grenztierärztlichen Kon- trollen im Abkommen gelten die nachfolgenden Bestimmungen: a. Das EVD legt fest, welche Tiere und Tierprodukte, die nicht im Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, grenztierärztlich kontrolliert werden. b. Kontrollpflichtige Sendungen müssen bei einer vom BVET im Einverneh- men mit der Zollverwaltung bestimmten Zollstelle angemeldet werden. Das BVET kann aufgrund der an einer Zollstelle zur Verfügung stehenden Infra- struktur Einschränkungen in Bezug auf die Tierarten und Tierprodukte erlas- sen, die über diese Zollstelle eingeführt werden dürfen. c. Sendungen aus Drittstaaten, die im Luftverkehr direkt oder im Transit via Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt werden, müssen grenz- tierärztlich kontrolliert werden. d. Stichprobenweise kontrolliert werden Sendungen aus:
1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
2. Andorra, Monaco, Norwegen und San Marino;
3. Island, soweit es sich um Fische und Fischerzeugnisse handelt;
4. Drittstaaten, sofern die Sendungen vorgängig zolltechnisch in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt worden sind. e. Der grenztierärztliche Dienst vereinbart mit der Zollverwaltung für Sendun- gen nach Absatz 2 Buchstabe d die Durchführung stichprobenweiser Doku- menten- und Identitätskontrollen sowie physischer Kontrollen. Ist der grenz- tierärztliche Dienst nicht anwesend, so können solche Sendungen ohne vorgängige Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst zollrechtlich abgefertigt werden. Die Zollverwaltung versieht die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumente mit dem Zollstempel. f. Die Vorschriften der Artikel 13–19, 21 und 23–25 gelten:
1. für Sendungen von und nach Norwegen; und
2. für Sendungen von Fischen und Fischerzeugnissen aus Island.
g. Sind in der Verordnung vom 18. April 20078 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr und in der Verordnung vom 27. August 20089 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Dritt- staaten im Luftverkehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannt, so gelten die betreffenden Bestimmungen ebenfalls:
8 SR 916.443.12; AS 2008 4167 9 SR 916.443.13; AS 2008 4173
4163
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
1. für Sendungen von und nach Norwegen;
2. für Sendungen von Fischen und Fischerzeugnissen aus Island.
h. Für Sendungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sendungen aus Drittstaaten via Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen keine GVDE erstellt und keine damit zusammenhängenden Traces-Meldungen erstattet werden. i. Das Verfahren bei Beanstandungen nach den Buchstaben c und d richtet sich nach der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr und der Verordnung vom 27. August
2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im
Luftverkehr. j. Artikel 22 Absatz 2 findet keine Anwendung. Bei Verdacht auf Verletzung der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung kann der grenztierärztliche Dienst stichprobenweise Kontrollen durchführen. k. Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 lässt das BVET im Einvernehmen mit der Zollverwaltung die Grenzkontrollstellen zu, an denen Tiere und Tierpro- dukte eingeführt werden können. l. Abweichend von Artikel 20a können Sendungen aus Drittstaaten auch im Schiffsverkehr eingeführt werden, ohne dass vorgängig eine grenztierärzt- liche Kontrolle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt ist. Die Anmeldung solcher Sendungen muss an einer Zollstelle nach Absatz 2 Buchstabe b erfolgen.
II Der Artikelverweis in Anhang 2 wird wie folgt geändert: Anhang 2 (Art. 36 Abs. 5)
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4164
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
4165
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2008
4166